Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.04.2004

Eing. Dat. 22.04.2004

 

Nr. 656

 

Dez.:III

Neufassung der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main sowie die Betriebs- und Benutzungsordnung für den Wertstoffhof des ESO
Antrag Magistratsvorlage Nr. 120/04 vom 21.04.2004, DS I (A) 656

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die in
der Anlage beigefügte

Neufassung der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main

sowie die

Betriebs- und Benutzungsordnung für den Wertstoffhof des ESO

beschließt.


Begründung

Die vorliegende Neufassung der Abfallgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main berücksichtigt im Wesentlichen die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) vom 19. Juni 2002. Durch die Gewerbeabfallverordnung werden die Abfallerzeuger auf gewerblich bzw. industriell genutzten Grundstücken verpflichtet, eine so genannte Pflicht-Restmülltonne für Abfälle zur Beseitigung zu verwenden. Die Größe der Pflicht-Restmülltonne wird anhand von so genannten Einwohnergleichwerten berechnet. Die im Rahmen dieser Satzung verwandten Einwohnergleichwerte basieren auf einem Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Veränderung des Mindestvolumens für Restmüll von 30 Liter Person/Woche auf 12 Liter Person/Woche ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechungspraxis zum Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche ergangen. Insoweit ist fraglich, ob die ursprünglich in der Satzung enthaltene Regelung von 30 Liter pro Person/Woche im Fall eines streitigen Verfahrens bestand gehabt hätte.

 

Der Satzungsvorschlag berücksichtigt darüber hinaus die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung) und die Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung), die die Bestimmungsverordnung ersetzt hat.

 

Schließlich fand eine allgemeine Überarbeitung der Satzung statt. Redundante Regelungen wurden gestrichen. Der Verweis auf einzelne Vorschriften (z. B. § 3 Abs. 2 Hess. Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz) wurde aktualisiert.

 

Weiterhin wurden bereits Änderungen, die sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Darmstadt ergeben haben eingearbeitet. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen und um das Beifügen der Betriebs- und Benutzungsordnung für den Wertstoffhof des ESO.

Die hier vorgelegte Fassung wurde dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau, nochmals vorgelegt. Es hat den Ausschlussregelungen dieser Satzung inzwischen mit Bescheid vom 17.03.2004 zugestimmt.

 

Anlage: Abfallsatzung
               Betriebs- und Benutzungsordnung für den Wertstoffhof des ESO
               Synopse