Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 03.06.2004
Eing. Dat. 03.06.2004
Nr. 674
Dez.: II (Amt 60)
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 A für den Bereich des Hafens Offenbach.
-Städtebaulicher Rahmenplan für die Entwicklung des Hafens Offenbach.
Magistratsvorlage Nr. 161/04 vom 02.06.2004, DS I (A) 674
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
1. Für das Gebiet des Hafens Offenbach in der Gemarkung Offenbach, Flur 3, 4, 5
und 37 nördlich der Straße – Nordring- zwischen Goethering und Carl-Ulrich-
Brücke ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. 563A -Hafen Offenbach,
Mainviertel- aufzustellen.
Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist im Uhrzeigersinn umgrenzt:
Im Süden: von den südlichen Grenzen der Straßenflurstücke Nordring, Fl. 4, Nr.
373/3, 372/2, 385/2 und der Verlängerung dieser Grenze nach Westen bis zur
westlichen Grenze des Goetheringes, zugleich die südl. Grenze des
Straßenflurstückes Nordring Fl. 5, Nr. 343/17,
Im Westen: von der Verlängerung der westlichen Grenze des Straßenflurstücks
Goethering, Fl. 5, Nr. 358/1, nach Norden bis zur Gemeindegrenze der Stadt
Offenbach a.M. in der Mittellage des Maines.
Im Norden: von der Gemeindegrenze der Stadt Offenbach a.M., zugleich nördliche
Grenze des Flurstückes Fl. 37, Nr. 1/16, bis zur östlichen Seite der Carl-Ulrich-
Brücke,
Im Osten: von der östlichen Seite der Carl-Ulrich-Brücke nach Süden bis zur
nordöstlichen Ecke des Flurstückes Fl. 3, Nr. 538/2, der Verbindungslinie dieses
Eckpunktes bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes Fl. 3, Nr. 260/1, der südl.
Grenze des Straßenflurstückes Mainstraße, Fl. 3, Nr. 555/4 und der Verlängerung
nach Westen bis zur Westseite der Kaiserstraße, zugleich nordöstliche Ecke des
Flurstückes Fl. 4, Nr. 401/2, der Westseite des Straßenflurstückes Kaiserstraße Fl.
4, Nr. 401/1 sowie der Südwestseite des Straßenflurstücks Fl. 3, Nr. 675/2 und
Westseite des Straßenflurstücks Fl. 3, Nr. 676/2 der nördlichen Kaiserstraße,
Die Umgrenzung ist in beigefügtem Kartenauszug (Anlage 1) dargestellt.
2. Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 563A wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 5. September 1985 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 – Hafen
Offenbach – zugleich aufgehoben.
3. Stadtplanerische Grundlage des aufzustellenden Bebauungsplanes bilden der
städtebaulicher Rahmenplan zum Hafen Offenbach (Anlage 2) und der
Erläuterungsbericht (Anlage 3), in dem die wesentlichen städtebaulichen Ziele
dargestellt sind.
4. Auf Grundlagen des städtebaulichen Rahmenplanes zum Hafen Offenbach und
des Erläuterungsberichtes wird die Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 A – Hafen Offenbach –
durchgeführt.
Form des Beteiligungsverfahrens:
a. Veröffentlichung in der Presse
b. Ausstellung im Bau- und Planungsamt mit Gelegenheit zur persönlichen
Darlegung und Erläuterung durch Mitarbeiter/innen des Bau- und
Planungsamtes
c. Bürgerversammlung zur öffentlichen Darlegung und Erörterung der Planung und
Anhörung der Bürger
Begründung:
zu 1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 A – Hafen Offenbach,
Mainviertel – dient der Schaffung des notwendigen Planungsrechtes für die
künftige städtebauliche Entwicklung des Hafengebietes.
zu 2. Gegenüber dem mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 5.
September 1985 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 563 beschlossenen
Geltungsbereich haben sich nunmehr bei der Abgrenzung im Bereich
Goethering/Nordring und Carl-Ulrich-Brücke/Kaiserstraße Änderungen
ergeben, so daß eine Neufassung des Aufstellungsbeschlusses notwendig ist.
zu 3. Mit dem Beschluss vom 18. März 1999 hat die Stadtverordnetenversammlung
Vorgaben zur künftigen Entwicklung des Hafens Offenbach gemacht.
Der sich daran anschließende Planungsprozess sowie der vorliegende
städtebauliche Rahmenplan bauen auf dieser Grundlage auf.
Der städtebauliche Rahmenplan bildet die Grundlage für die weitere
städtebauliche Entwicklung des Hafens Offenbach. Er ordnet den Hafen in die
Nutzungsbereiche Gewerbegebiet, Mischgebiet und Kerngebiet. Ferner
beschreibt er die Lage der Verkehrsschließung, der Grünflächen, der
öffentlichen Räume und der Bebauungsstruktur und macht Vorgaben zur
städtebaulichen Dichte.
Für die wesentlichen technischen Probleme wurden nach intensiven
Untersuchungen Lösungen erarbeitet. Die Verkehrssituation der
Nordumfahrung und des Knotens an der Carl-Ulrich-Brücke wurden in eine
gesamtstädtische Betrachtung einbezogen. Die Altlastensanierung wurde mit
der städtebaulichen Planung dahingehend abgestimmt, dass ein Optimum bei
der Ausnutzung der Flächen im Verhältnis zu den Sanierungskosten erreicht
wurde. In den Rahmenplan wurden die Empfehlungen des Klimagutachtens
eingearbeitet, welches die Auswirkungen des Gebietes auf die angrenzende
Bebauung betrachtet. Darüber hinaus wurde das Lärmgutachten berücksichtigt,
das die Auswirkungen des gegenüberliegenden Industriegebietes Frankfurt
Fechenheim (Oberhafen, Frankfurt), der Nordumfahrung und des Gebietes
selbst untersucht.
zu 4. Es ist das Ziel, mit der Schaffung des Planungsrechtes unverzüglich zu
beginnen.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gem. § 3, Abs. 1 BauGB, soll daher
schon auf Grundlage des städtebaulichen Rahmenplanes, der die allgem. Ziele
und Zwecke der Planung darstellt, erfolgen.
Anlage 1 Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 563 A Hafen Offenbach, Mainviertel
Anlage 2 Städtebaulicher Rahmenplan
Anlage 3 Erläuterungsbericht zum städtebaulichen Rahmenplan, mit Anhang