Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 24.06.2004

Eing. Dat. 24.06.2004

 

Nr. 701

 

Dez.: II (Amt 60)

Satzung der Stadt Offenbach am Main über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Ergänzung der Gestaltungsfestsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 537 A „Rumpenheim-Süd"
hier: Satzungsbeschluss
Magistratsvorlage Nr. 205/04 vom 23.06.2004, DS I (A) 701

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Der Entwurf der Satzung der Stadt Offenbach am Main über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Ergänzung der Gestaltungsfestsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 537A „Rumpenheim- Süd" (Anlage 1) wird gem. § 81 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen.

Der Übersichtsplan vom 15.06.04 (Anlage 2) ist Bestandteil der Satzung.

Begründung:

Im Bebauungsplan Nr. 537 A „Rumpenheim- Süd" wird die Ausbildung des Daches durch die Festsetzung einer einheitlichen Dachneigung von 30°, der Firstrichtung und der max. Traufhöhe der Gebäude bestimmt. Der städtebauliche Entwurf zum Bebauungsplan ging dabei von der Dachform des Satteldaches aus. Diese Dachform wurde im Bebauungsplan jedoch nicht festgesetzt, um mögliche Varianten dieser baulichen Grundform nicht auszuschließen.

In den letzten Jahren hat jedoch der Trend zu Pultdächern bei Hausgruppen und Doppelhäusern stark zugenommen. Sowohl hinsichtlich der Gestaltung als auch der Kosten stellt das Pultdach zum Satteldach eine attraktive Alternative dar.

Die im o.g. Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung von 30° ist jedoch auf die Form des Pultdaches nicht anwendbar, da hierdurch zu hohe und unproportionierte Gebäude entstehen würden.

Mit der vorliegenden Satzung werden daher ergänzende Regelungen auf der Grundlage des § 81 HBO getroffen, um Satteldächer und Pultdächer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 537 A zu ermöglichen und das Nebeneinander dieser Dachformen gestalterisch verträglich zu machen.


Diesem Ziel dienen insbesondere die Regelungen zur Tiefe und zur Dachneigung des Pultdaches, da hierdurch maßgeblich die Proportionen des Gebäudes und die
Gesamtgebäudehöhe bestimmt werden.

Bei Hausgruppen und Doppelhäusern müssen Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung sowie Dachüberstände einheitlich sein, um Verunstaltungen zu verhindern. Um dies sicher zu stellen, sind einheitliche Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung und Dachüberstände über die Eintragung einer Baulast für die betreffenden Grundstücke zu sichern.

Andernfalls gelten die Gestaltungsregelungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 der Satzung.

Anlage:

1.    Satzungsentwurf

2.   Übersichtsplan