Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 09.09.2004

Eing. Dat. 09.09.2004

 

Nr. 716

 

 

Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes (KJP) Offenbach
am Main
Antrag des Jugendhilfeausschusses gem. § 71 SGB VIII vom 09.09.2004,
DS I (A) 716


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die in der Anlage beigefügte Neufassung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes Offenbach wird auf Antrag des Jugendhilfeausschusses beschlossen.

Begründung:

 

 

Die Veränderungen betreffen sprachliche Verbesserungen sowie inhaltliche und strukturelle Änderungen. Mit der Satzungsänderung wird eine Anpassung der Struktur des Kinder- und Jugendparlamentes an die vorausgegangenen Erfahrungen bezweckt. Diese Satzungsänderung wurde durch das Kinder- und Jugendparlament ausgearbeitet und in der Vollversammlung am 15.06.2004 verabschiedet. Der Jugendhilfeausschuß hat in seiner Sitzung am 24.06.2004 die Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, diese Satzungsänderung durch Beschluß zu ratifizieren.

 

Synopse der Satzung

des Kinder- und Jugendparlamentes (KJP) Offenbach mit Begründung 

  

1. Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes

Neufassung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes

Artikel 1: Aufgabe

Artikel 1: Aufgabe

(1)   Das KJP ist eine gewählte Interessenvertretung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen.

(1)   Das KJP ist eine gewählte Interessenvertretung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen.

(2)   Das KJP stellt sich zur Aufgabe, dass in der   Offenbacher Kommunalpolitik die Meinung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen berücksichtigt wird.

(2)   Das KJP stellt sich zur Aufgabe, dass in der   Offenbacher Kommunalpolitik die Meinung der Offenbacher Kinder und Jugendlichen berücksichtigt wird.

(3)   Das KJP ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.

(3)   Das KJP ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.

Artikel 2: Wahlen

Artikel 2: Wahlen

(1)   Die Wahlen finden alle zwei Jahre in einem vom Vorstand festgelegten Zeitraum von zehn Schultagen statt.

(1)   Die Wahlen finden alle zwei Jahre in einem vom Vorstand festgelegten Zeitraum statt.

Die Streichung des Begriffes „von 10 Schultagen“ als festgelegten Zeitraum für die Durchführung der Wahlen ist vorgenommen worden, da er angesichts der bisherigen Erfahrungen nur schwer einzuhalten war.

 

(2)   Die Wahlen werden stadtweit vom Vorstand  koordiniert.

(2)  Die Wahlen werden stadtweit vom Vorstand  koordiniert.

(3)   Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab dem 3. bis zum 12. Schuljahr.

(3)  Wählbar sind alle SchülerInnen ab dem 3. bis zum 12. Schuljahr.

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen sind sprachlich durch das große „I“ gekennzeichnet worden, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

 

(4)   Die Delegierten werden durch jeweils einen Vertreter einer jeden Klasse der Schule gewählt. Dies können auch die als SV-Mitglieder gewählten Klassensprecher sein.

(4)  Die Delegierten werden durch jeweils eine VertreterIn einer jeden Klasse der Schule gewählt. Dies können auch die als SV-Mitglieder gewählten Klassensprecher sein.

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen sind sprachlich durch das große „I“ gekennzeichnet worden, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

 

(5)   Zur Durchführung der Wahl wird an den Schulen ein Wahlvorstand z.B. durch die SV oder das KJP eingesetzt.

(5)  Zur Durchführung der Wahl wird an den Schulen ein Wahlvorstand z.B. durch die SV oder das KJP eingesetzt.

(6)   An die Schulen wird vor der Durchführung der Wahlen eine Empfehlung gegeben, in der die Schulen aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst KandidatInnen unterschiedlicher Altersgruppen, Nationalitäten und unterschiedlichen Geschlechts für den Wahlkampf aufstellen lassen.

(6)  An die Schulen wird vor der Durchführung der Wahlen eine Empfehlung gegeben, in der die Schulen aufgefordert werden, dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst KandidatInnen unterschiedlicher Altersgruppen und Nationalitäten für die Wahl aufstellen lassen.

Die Wörter „unterschiedlichen Geschlechts“ sind entfallen, weil im Begriff „KandidatInnen“ dies bereits ausgedrückt ist. Zudem wurde der Begriff „Wahlkampf“ in „Wahl“ geändert, da dies sinngemäß zutreffend ist.

 

Artikel 3: Sitzungen

Artikel 3: Sitzungen

(1)   Die ordentlichen Sitzungen finden vierteljährlich statt.

(1)   Die ordentlichen Sitzungen finden halbjährlich statt.

Das Wort „vierteljährlich“ wurde in „halbjährlich“ geändert, weil der Arbeitsaufwand für vier Sitzungen im Jahr zu hoch war

 

(2)   Der Vorstand kann bei Bedarf außerhalb der regulären Zeiten außerordentliche Sitzungen einberufen.

(2)  Der Vorstand kann bei Bedarf außerhalb der regulären Zeiten außerordentliche Sitzungen einberufen.

(3)   Die Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3)  Die Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4)   Zu den Sitzungen wird zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

(4)  Zu den Sitzungen wird zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

(5)   Das KJP ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das KJP nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine neue Sitzung innerhalb von zwei Wochen anberaumen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Bestimmung gesondert hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 HGO).

(5)  Das KJP ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das KJP nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine neue Sitzung innerhalb von zwei Wochen anberaumen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Bestimmung gesondert hinzuweisen (§ 53 Abs. 2 HGO).

(6)   Ist ein Abgeordneter verhindert, so nimmt die StellvertreterIn für die jeweilige Schule mit den meisten Stimmen das Stimmrecht war.

(6)  Ist ein Delegierter verhindert, so nimmt die StellvertreterIn für die jeweilige Schule mit den meisten Stimmen das Stimmrecht war.

Das Wort „Abgeordnete“ wurde in „Delegierte“ geändert, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

Artikel 4: Mitglieder

Artikel 4: Mitglieder

(1)   Die Schülerinnen und Schüler der Offenbacher Schulen wählen alle zwei Jahre ihre Abgeordneten und deren Stellvertreter für das KJP.

(1)   Die SchülerInnen der Offenbacher Schulen wählen alle zwei Jahre ihre Delegierten und deren StellvertreterInnen für das KJP.

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen sind sprachlich durch das große „I“ gekennzeichnet worden, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

 

(2)   Die Anzahl der Mitglieder errechnet sich wie folgt:

 

          (a) In den Grundschulen werden
                zwei Delegierte pro Schule
                gewählt, davon muss
                mindestens eine/r die 3. Klasse

                besuchen. Der/Die andere kann
                sowohl die 3. wie auch die 4.
                Klasse besuchen.

(2)  Die Anzahl der Mitglieder errechnet sich wie folgt:

 

(a)   In den Grundschulen werden zwei Delegierte pro  Schule gewählt, davon muss mindestens eine/r die 3. Klasse besuchen. Der/Die andere kann sowohl die 3. wie auch die 4. Klasse besuchen.

            (b)  In den weiterführenden
                  Schulen werden pro
                  angefangene 200
                  SchülerInnen einer 

                  Schule ein  Delegierter bzw.
                  eine Delegierte gewählt.
                  Der/Die Delegierte

                  muss der 5. bis 12. Klasse
                  angehören.

                 (b)  In den weiterführenden
                       Schulen werden pro
                       angefangene 200
                       SchülerInnen einer Schule
                       ein Delegierter bzw. eine
                       Delegierte gewählt.
                       Der/Die Delegierte muss
                       der 5. bis 12. Klasse
                       angehören. Von den
                       gewählten Delegierten
                       müssen mindestens 50%
                       die 7. Klasse oder
                       höher besuchen.

Die nach „angehören“ eingefügte Formulierung soll eine altersmäßig gerechtere Aufteilung der Delegierten sicherstellen.

 

(3)   Das Mandat eines Abgeordneten erlischt, wenn er an eine Schule außerhalb Offenbachs wechselt, oder mit 2/3 Mehrheit an seiner Schule abgesetzt wird.

(3)  Das Mandat eines Delegierten erlischt, wenn er an eine Schule außerhalb Offenbachs wechselt, oder mit 2/3 Mehrheit an seiner Schule abgewählt wird.

Das Wort „Abgeordnete“ wurde in „Delegierte“ geändert, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. Die Änderung des Wortes „abgesetzt“ in „abgewählt wurde vorgenommen, da die Bezeichnung „abgesetzt“ nicht dem demokratischen Prinzip entspricht.

 

(4)   In einem solchen Fall rückt die StellvertreterIn mit den meisten Stimmen nach.

(4)   In einem solchen Fall rückt die StellvertreterIn mit den meisten Stimmen nach.

Artikel 5: Organe

Artikel 5: Organe

Das KJP hat folgende Organe:

a)    Vollversammlung (VV)

b)    Vorstand

c)    Kinderfraktion

d)    Arbeitsgruppen

e)    Ständige Arbeitsgruppe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ 

Das KJP hat folgende Organe:

a)    Vollversammlung (VV)

b)    Vorstand

c)    Kinderfraktion

d)    Arbeitsgruppen

e)    Ständige Arbeitsgruppe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“

Artikel 6: Vollversammlung

Artikel 6: Vollversammlung

(1)   Die Vollversammlung (VV) ist das höchste beschlussfassende Organ des KJP.

(1)   Die Vollversammlung (VV) ist das höchste beschlussfassende Organ des KJP.

(2)   Die VV wählt den Vorstand.

(2)   Die VV wählt den Vorstand.

(3)   Die VV beschließt den Haushalt.

(3)   Die VV beschließt den Haushalt.

(4)   Die VV bestellt Kassenprüfer.

(4)   Die VV bestellt Kassenprüfer.

(5)   Die VV kann Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit auflösen.

 

Artikel 6 Abs. 5 entfällt, da die Regelung, daß die Vollversammlung Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit auflösen kann, unnötig erscheint und nicht den bisherigen Erfahrungen entspricht.

(6)   Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(5)   Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 7: Zusammensetzung des Vorstandes

Artikel 7: Wahlverfahren und Zusammensetzung des Vorstandes

Die Umbenennung der Überschrift wurde im Sinne der Klarheit vorgenommen, denn in diesem Artikel sind auch die Wahlverfahren geregelt.

 

(1)   Auf der ersten Sitzung nach der Delegiertenwahl   wird ein Vorstand gewählt.

(1)   Auf der ersten Sitzung nach der Delegiertenwahl   wird ein Vorstand gewählt.

(2)   Der Vorstand besteht aus:

 

a)    Eine(n) Vorstandsvorsitzende(n)

b)    Zwei stellvertretende(n)                          

c)    Vorstandsvorsitzende(n)

d)    Eine(n) Schriftführer(in)

e)    Eine(n) Kassierer(in)

f)     Zwei Beisitzer(innen)

(2)   Der Vorstand besteht aus:

 

a)    Einer/m Vorstandsvorsitzenden

b)    Zwei stellvertretenden                

c)    Vorstandsvorsitzenden

d)    Einer(m) Schriftführer(in)

e)    Einer(m) Kassierer(in)

f)     Zwei BeisitzerInnen

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen sind sprachlich durch das große „I“ gekennzeichnet worden, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. Die Formulierung des Absatzes ist grammatikalisch angepaßt worden.

 

(3)   Die Kinderfraktion kann ein Vorstandsmitglied wählen.

(3)   Die Kinderfraktion kann eine/n Vertreter/in aus ihren Reihen in den Vorstand wählen.

Die nach „kann“ eingefügte Formulierung soll die Tatsachen angeglichen werden, denn die Delegierten der Kinderfraktion wählen alle Vorstandsmitglieder mit.

 

(4)   Die Wahlen zum Vorstandsvorsitz, den   Stellvertreter(inne)n, den Schriftführer(inne)n und der(m) Kassierer(in), Beisitzer(innen), Kinderfraktionsvertreter(in) sind jeweils getrennt durchzuführen.

(4)   Die Wahlen zum Vorstandsvorsitz, den   StellvertreterInnen, den SchriftführerInnen und der(m) Kassierer(in), den BeisitzerInnen, der(m) Kinderfraktionsvertreter(in) sind jeweils getrennt durchzuführen.

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen sind sprachlich durch das große „I“ gekennzeichnet worden, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

 

(5)   Die Wahl wird geheim durchgeführt.

(5)   Die Wahl wird geheim durchgeführt.

(6)   Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten Vollversammlung nachgewählt.

(6)   Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten Vollversammlung nachgewählt.

(7)   Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die VV mit 2/3 Mehrheit abgesetzt werden.

(7)   Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die VV mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

 

Die Änderung des Wortes „abgesetzt“ in „abgewählt wurde vorgenommen, da die Bezeichnung „abgesetzt“ nicht dem demokratischen Prinzip entspricht.

 

 

(8)   Ergibt sich bei Vorstandsentscheidungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

(8)   Ergibt sich bei Vorstandsentscheidungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme der(s) Vorstandsvorsitzende(n).

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen sind sprachlich angepaßt worden.

 

Artikel  8: Aufgaben des Vorstandes

Artikel  8: Aufgaben des Vorstandes

(1)   Der Vorstand bereitet die Parlamentssitzungen vor

(1)   Der Vorstand bereitet die Parlamentssitzungen vor

(2)   Der Vorstand hält Kontakt zur Stadtverwaltung und kümmert sich um kompetente Ansprechpartner

(2)   Der Vorstand hält Kontakt zur Stadtverwaltung und kümmert sich um kompetente Ansprechpartner

(3)   Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen.

(3)   Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen.

(4)   Der Vorstand setzt die Beschlüsse des KJPs um.

(4)   Der Vorstand setzt die Beschlüsse des KJPs um.

(5)   Der Vorstand ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(5)   Der Vorstand ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(6)   Der Vorstand versucht bei Veranstaltungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, präsent zu sein.

(6)   Der Vorstand versucht bei Veranstaltungen, die Kinder und Jugendliche betreffen, präsent zu sein.

(7)   Der Vorstand vertritt das KJP in der Öffentlichkeit.

(7)   Der Vorstand vertritt das KJP in der Öffentlichkeit.

Artikel 9: Kinderfraktion

Artikel 9: Kinderfraktion

(1)   Die Kinderfraktion besteht aus den Abgeordneten der Grundschulen.

(1)   Die Kinderfraktion besteht aus Delegierten der 3. bis einschließlich der 6. Klasse.

Das Wort „Abgeordnete“ wird in „Delegierte“ geändert, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten. Die Formulierung „der Grundschulen“ wird gestrichen und durch die Formulierung „der 3. bis einschließlich der 6. Klasse“ ergänzt, da dies ohnehin der Fall gewesen ist und darüber hinaus die Altersgruppen der 1. und 2. Klasse mit den Aufgaben des Jugendparlaments überfordert sind.

 

(2)   Die Kinderfraktion erhält einen eigenen Rahmen, sich unter Ausschluss der anderen Abgeordneten über Themen zu beraten, die Kinder betreffen.

(2)   Die Kinderfraktion erhält einen eigenen Rahmen, sich unter Ausschluss der anderen Delegierten über Themen zu beraten, die Kinder betreffen.

Das Wort „Abgeordnete“ wird in „Delegierte“ geändert, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

 

(3)   Delegierte bis einschließlich zur sechsten Klasse haben die Möglichkeit in der Kinderfraktion mitzuarbeiten.

 

 

Artikel 9 Abs. 3 entfällt als Folge der Änderung in Absatz 1 hinsichtlich der Ausdehnung der 5. und 6. Klasse zur Kinderfraktion.

 

Artikel 10: Arbeitsgruppen

Artikel 10: Arbeitsgruppen

(1)   Das KJP kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, die sich näher mit einer Thematik befassen

(1)   Das KJP kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, die sich näher mit einer Thematik befassen

(2)   An den Arbeitsgruppen dürfen sich alle Offenbacher Kinder und Jugendliche beteiligen

(2)   An den Arbeitsgruppen dürfen sich alle Offenbacher Kinder und Jugendliche beteiligen

(3)   Näheres regelt die Geschäftsordnung

(3)   Näheres regelt die Geschäftsordnung

Artikel 11: Öffentlichkeitsarbeit

Artikel 11: Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Zur Veröffentlichung der Interessen des KJPs richtet der Vorstand eine ständige Arbeitsgruppe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ ein.

(1)   Zur Veröffentlichung der Interessen des KJPs richtet der Vorstand eine ständige Arbeitsgruppe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ ein.

(2)   In der ständigen Arbeitsgruppe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ können alle interessierten Kinder und Jugendliche mitarbeiten.

(2)   In der ständigen Arbeitsgruppe „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“ können alle interessierten Kinder und Jugendliche mitarbeiten.

(3)   Die Öffentlichkeitsarbeit wird entweder durch den Vorsitzenden oder falls gewählt durch den Pressesprecher koordiniert.

(3)   Die Öffentlichkeitsarbeit wird entweder durch den/die Vorsitzende(n) oder falls gewählt durch die PressesprecherIn koordiniert.

Geschlechtsspezifische Unterscheidungen sind sprachlich angepaßt bzw. durch das große „I“ gekennzeichnet worden, um einen einheitlichen Sprachgebrauch zu gewährleisten.

 

(4)   Veröffentlichungen sind grundsätzlich mit dem   Vorstand abzusprechen

(4)   Veröffentlichungen sind grundsätzlich mit dem   Vorstand abzusprechen

 

Artikel 12: Kooperation

 

(1)   Das KJP kann mit Initiativen und Organisationen, die Kinder und Jugendliche betreffen, projektbezogen kooperieren.

 

(2)   Diese Initiativen und Organisationen können nach Anfrage an den oder nach Aufforderung durch den Vorstand Vertreter in den Vorstand entsenden und erhalten Anhörungs-, Rede- und Antragsrecht.

Der Art. 12 „Kooperation“ ist neu hinzugefügt worden. Er regelt die Zusammenarbeit mit Initiativen und Organisationen, die Kinder und Jugendliche betreffen.

 

Artikel 12: Haushalt

Artikel 13: Haushalt

Durch die Einfügung des neuen Artikel 12 verschiebt sich Artikel 12 zu Artikel 13.

 

Der Haushalt des KJPs besteht aus öffentlichen   Zuwendungen.

Der Haushalt des KJPs besteht aus öffentlichen   Zuwendungen.

Artikel 13: Zusammenarbeit mit der Stadt

Artikel 14: Zusammenarbeit mit der Stadt

Durch die Einfügung des neuen Artikel 12 verschiebt sich Artikel 13 zu Artikel 14.

 

(1)   Das KJP berät und unterstützt die Verwaltung der Stadt OF bei allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.

(1)   Das KJP berät und unterstützt die Verwaltung der Stadt OF bei allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen.

(2)   Das KJP wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, rechtzeitig unterrichtet.

(2)   Das KJP wird vom Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, rechtzeitig unterrichtet.

(3)   Um den Interessen und Anträgen von Kindern und Jugendlichen Geltung zu verschaffen erhält das KJP Anhörungs-, Vorschlags- und Rederecht im Jugendhilfeausschuss der Stadt Offenbach (§ 8c HGO).

(3)   Um den Interessen von Kindern und Jugendlichen Geltung zu verschaffen erhält das KJP Anhörungs-, und Rederecht im Jugendhilfeausschuss der Stadt Offenbach (§ 8c HGO).

 

Die Möglichkeit des Antragsrechtes wird durch die Satzung des Jugendamtes geregelt und kann hier entfallen.

 

(4)   Das Jugendamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben über den Vorstand an das KJP wenden.

 

Die Möglichkeit der Kooperation mit dem Jugendamt  wird durch die Satzung des Jugendamtes geregelt und kann hier entfallen.

 

Artikel 14: Unterstützung

 

Das Jugendamt unterstützt das KJP mit finanziellen und personellen Ressourcen.

 

Die Thematik der Unterstützung des KJP durch das Jugendamt wird in der Satzung des Jugendamtes geregelt und kann hier entfallen.

 

Artikel 15: In-Kraft-Treten

Artikel 15: In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer

Erscheinung im amtlichen Mitteilungsblatt in

Kraft. 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer

Erscheinung im amtlichen Mitteilungsblatt in

Kraft. 

 

 

Anlage

Neufassung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes