Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 29.09.2004

Eing. Dat. 23.09.2004

 

Nr. 732

 

Dez.: I und III (Amt 81, Amt 50

Arbeitsgemeinschaft für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. SGB II in Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 314/04 vom 22.09.2004, DS I (A) 732

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Dem Vertrag über die angestrebte Zusammenarbeit im Rahmen einer
    Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Sozialgesetzbuch II (SGB II) zwischen Stadt
    Offenbach und Agentur für Arbeit Offenbach wird zugestimmt.

2. Der Magistrat wird beauftragt, noch offene Punkte der jetzt vorliegenden
    Vertragsentwürfe mit der Vertragspartnerin zu verhandeln und umzusetzen.

3. Die erforderlichen Mittel zur Umsetzung dieses Vertrages werden im Haus-
    haltsplan 2005 in den Unterabschnitten 48200 (Leistungen der Grund-
    sicherung für Arbeitssuchende nach § 22 und 23 Abs. 3 SGB II) und 48300
    (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 16
    Abs. 2 SGB II) veranschlagt.

Begründung:

Der Bundesgesetzgeber hat mit Gesetz vom 24. Dezember 2003 das Sozialgesetzbuch II als viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz 4“) die Grundsicherung für Arbeitssuchende eingeführt, die die bisherigen Leistungen Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III und Sozialhilfe nach dem BSHG ablöst. Das Gesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft.

 

In der Stadt Offenbach ist mit rund 6.500 Bedarfsgemeinschaften der neuen Leistungen mit rund 7.500 erwerbsfähigen Leistungsbeziehern zu rechnen. Knapp 5.000 Sozialhilfebezieher werden in die neuen Leistungen übergeleitet.

 

Dadurch wird eine einheitliche Leistungsgewährung für bedürftige erwerbsfähige Arbeitsuchende und ihre Angehörigen ermöglicht. Zugleich übernimmt der Bund einen großen Teil der finanziellen Verantwortung für die neuen Leistungen. Die Dienstleistungen zur Verbesserung der Eingliederungschancen der Arbeitsuchenden sollen deutlich verbessert, die Maßnahmen zur Arbeitsförderung intensiviert werden.

 

Das Gesetz sieht in § 44 b für die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger der Leistungen des SGB II die Gründung von Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Agenturen für Arbeit mit den jeweiligen kommunalen Trägern in eigener Rechtsform vor. Die Stadt Offenbach und die Agentur für Arbeit Offenbach haben die Ausgestaltung dieser Arbeitsgemeinschaft in Offenbach intensiv erörtert. Ergebnis der Erörterungen war, dass diese Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit den beiden Gesellschaftern Agentur für Arbeit Offenbach und Stadt Offenbach organisiert werden soll. Im Rahmen der Umsetzung des SGB II werden dieser Gesellschaft originäre Aufgaben der Grundsicherung der seitherigen Träger übertragen.

 

Der Vertrag über die angestrebte Zusammenarbeit regelt umfassend die inhaltlichen, formalen und finanziellen Aspekte der geplanten Zusammenarbeit. Ziel beider Partner ist eine optimale Umsetzung des SGB II in der Stadt Offenbach und eine Zusammenführung der Kompetenzen und Stärken der Sozialverwaltung und Arbeitsförderung der Stadt einerseits und der Agentur für Arbeit andererseits. Die Leistungen für Arbeitsuchende sollen gebündelt und nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen.

 

Der Vertrag ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Anlage