Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 30.09.2004

Eing. Dat. 30.09.2004

 

Nr. 739

 

Dez.: III (Amt 51)



Wahl eines Mitgliedes sowie eines stellvertretenden Mitgliedes des Jugendhilfeausschusses
Antrag Magistratsvorlage Nr. 333/04 vom 29.09.2004, DS I (A) 739


Die Stadtverordnetenversammlung wolle

Herrn Sebastian Irgel,

Pfaffenweg 6,

63075 Offenbach am Main,

als Mitglied und

Frau Sabine Dörfel,

Friedrichsring 26,

63067 Offenbach am Main

als stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss wählen.

Begründung:

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.1993, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30.03.2000, wurde die Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach am Main festgelegt. Gemäß § 2 Ziff. 1c der Satzung gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder drei Frauen oder Männer an, die auf Vorschlag der Jugendverbände, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG Hessen) gewählt werden.

In ihrer Sitzung am 21.06.2001 hat die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag der Jugendverbände Frau Martina Korth als Mitglied und Herrn Sebastian Irgel als stellvertretendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss gewählt.

Frau Martina Korth hat mit sofortiger Wirkung auf die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss verzichtet. Der Stadtjugendring Offenbach schlägt als ihren Nachfolger den bisherigen Stellvertreter Herrn Sebastian Irgel vor. Als neuen Stellvertreter schlägt der Stadtjugendring Frau Sabine Dörfel vor. Der vorgeschlagene Nachfolger und die vorgeschlagene Nachfolgerin erfüllen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG Hessen). Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet und nehmen im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers Aufgaben der Jugendhilfe wahr.

Weitere Vorschläge zur Nachbesetzung liegen dem Magistrat nicht vor.