Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 26.10.2004

Eing. Dat. 11.10.2004

 

Nr. 744

 

Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach am Main
Antrag Jugendhilfeausschuss gem. § 71 SGB VIII vom 07.10.2004, DS I (A) 744


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die §§ 1 und 2 der Satzung für das Jugendamt in der zuletzt geänderten Fassung vom 30.03.2000 werden wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt:

    § 1 Abs. 3: „Das Jugendamt unterstützt das Kinder- und Jugendparlament im
    Rahmen seiner finanziellen und personellen Ressourcen.“

    § 1 Abs. 4: „Das Jugendamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben über den
    Vorstand an das Kinder- und Jugendparlament wenden.“

2. In § 2 Ziff. 3 c wird die Bezeichnung „Arbeitsamt“ in die Bezeichnung „Die Agentur für
    Arbeit“ geändert.

3. In § 2 Ziff. 3 d wird der Satzteil „und die DAG je“ gestrichen.

4. In § 2 Ziff. 3 k wird nach dem Wort „Vertreter“ ein „Punkt“ gesetzt und folgender Satz
    neu eingefügt: „Dieser hat Antragsrecht,“


Begründung:

 

Aufgrund der Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes war eine Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach am Main hinsichtlich des Antragsrechtes des Kinder- und Jugendparlamentes sowie der Regelungen, die ein Handeln des Jugendamtes in Bezug auf das Kinder- und Jugendparlament darstellen, erforderlich. Weiterhin wurde die Satzung in Bezug auf die Bezeichnung der entsendenden Organisationen im Bereich der beratenden Mitglieder aktualisiert. Die vorgenommenen Änderungen sind dem Auszug der nachfolgenden Synopse zu entnehmen:

 

Bisherige Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach am Main

Neufassung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach am Main

§ 1

§ 1

1.    Die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamt-verantwortung gem. SGB VIII und Hess. AG KJHG obliegt dem Jugendamt.

1.    Die Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamt-verantwortung gem. SGB VIII und Hess. AG KJHG obliegt dem Jugendamt.

2.    Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfe­ausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

2.    Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfe­ausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.

 

3.    Das Jugendamt unterstützt das Kinder- und Jugendparlament im Rahmen seiner finanziellen und personellen Ressourcen.

 

4.    Das Jugendamt kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben über den Vorstand an das Kinder- und Jugendparlament wenden.

Im Rahmen der Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes sind die hier unter Ziffer 3 und 4 zusammengefassten Absätze durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses aus der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes gestrichen worden und werden in die Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach eingegliedert, da es inhaltlich Verpflichtungen des Jugendamtes darstellen.

 

§ 2

§ 2

3.    Als beratende Mitglieder entsenden in 

     den Jugendhilfeausschuss:

 

a)    die örtlich zuständigen Vertreter der Kirchen, Weltanschauungsgemein-schaften und der jüdischen Kultusgemeinden je eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

b)    der Amtsgerichtspräsident eine/n Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in,

 

c)    das Arbeitsamt eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsberatung,

 

 

d)    der DGB und die DAG je eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

e)    der Polizeipräsident eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der örtlichen Polizeibehörden, welche bzw. welcher mit Aufgaben Jugendliche betreffend betraut ist,

 

f)     die örtlich zuständige Vertretung des Landessportbundes in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

g)    der Stadtjugendring eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

h)    der Ausländerbeirat eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

i)     die Fachausschüsse gem. § 3 dieser Satzung ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden, sofern sie nicht gewählte oder beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bereits sind. Im Verhinderungsfall nehmen diese Aufgabe die jeweiligen gewählten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter diese Aufgabe war,

 

j)     ein/e Vertreter/in des Frauenbüros,

 

k)    das Kinder- und Jugendparlament eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

l)     die Arbeitsgemeinschaft Mädchen-

     arbeit eine Vertreterin.

3.    Als beratende Mitglieder entsenden in den Jugendhilfeausschuss:

 

a)    die örtlich zuständigen Vertreter der Kirchen, Weltanschauungsgemein-schaften und der jüdischen Kultusgemeinden je eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

b)    der Amtsgerichtspräsident eine/n Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in,

 

c)    die Agentur für Arbeit eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsberatung,

 

d)    der DGB eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

e)    der Polizeipräsident eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der örtlichen Polizeibehörden, welche bzw. welcher mit Aufgaben Jugendliche betreffend betraut ist,

 

f)     die örtlich zuständige Vertretung des Landessportbundes in Hessen eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

g)    der Stadtjugendring eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

h)    der Ausländerbeirat eine Vertreterin oder einen Vertreter,

 

i)     die Fachausschüsse gem. § 3 dieser Satzung ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden, sofern sie nicht gewählte oder beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bereits sind. Im Verhinderungsfall nehmen diese Aufgabe die jeweiligen gewählten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter diese Aufgabe war,

 

j)     ein/e Vertreter/in des Frauenbüros,

 

k)    das Kinder- und Jugendparlament eine Vertreterin oder einen Vertreter. Dieser hat Antragsrecht,

 

l)     die Arbeitsgemeinschaft Mädchen-

     arbeit eine Vertreterin.

Mit Umbenennung des „Arbeitsamtes“ in „Agentur für Arbeit“, wurde eine Aktualisierung von Ziffer „c“ erforderlich.

Die „DAG“ hat sich mit vier weiteren Organisationen zur „Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di“ zusammengeschlossen und die ist Mitglied im „DGB“. Da der „DGB“ bereits einen beratenden Sitz im Ausschuss hat, war somit eine Aktualisierung von Ziffer „d“ erforderlich.

Im Rahmen der Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes ist das Recht Anträge zu stellen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses aus der Satzung des Kinder- und Jugendparlamentes gestrichen worden und wird unter Ziffer „k“ in die Satzung für das Jugendamt der Stadt Offenbach eingegliedert, da es inhaltlich eine Verpflichtung des Jugendamtes darstellt, dem Kinder- und Jugendparlament ein Antragsrecht zu gestatten.