Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.10.2004

Eing. Dat. 13.10.2004

 

Nr. 747

 

Dez.: II (Amt 40)



Vierte Änderung und Ergänzung des Schulentwicklungsplans 2000,
Teil I „Allgemein bildende Schulen“
Antrag Magistratsvorlage Nr. 341/04 vom 13.10.2004, DS I A 747


Der Magistrat beantragt, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:


1. Der vierten Änderung und Ergänzung des Schulentwicklungsplans 2000, Teil I
    „Allgemein bildende Schulen“ wird zugestimmt.

2. Die erforderliche Zustimmung des Kultusministeriums gem. § 145 Abs. 6 Hessisches
    Schulgesetz ist einzuholen.


 

 

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main hat am 18.05.2000 den Schulentwicklungsplan 2000, Teil I „Allgemein bildende Schulen“ sowie am 24.01.2002 eine „1. Änderung/Ergänzung“, am 19.12.2002 eine „2. Änderung/Ergänzung“ und am 09.10.2003 eine „3. Änderung/Ergänzung“ dieser Teilplanung mit folgenden Schwerpunkten beschlossen:

 

1. Änderung u. Ergänzung

·         Rudolf-Koch-Schule wird Gymnasium ab Klasse 5

·         Geschwister-Scholl-Schule wird Integrierte Gesamtschule (vorbehaltl. Befürwortung der schulischen Gremien)

·         Edith-Stein-Schule, Geschwister-Scholl-Schule und Mathildenschule werden „Schule mit Ganztagsangebot an 3 Nachmittagen“

2. Änderung u. Ergänzung

·         Edith-Stein-Schule, Geschwister-Scholl-Schule und Mathildenschule werden „Schule mit Ganztagsangebot in offener Konzeption“


3. Änderung u. Ergänzung

·         „Kooperative Ganztagsschulen mit offener und gebundener Konzeption“ (Gesamtpaket)

 

 

 

Der Schulentwicklungsplan wird in dem folgenden Abschnitt teilweise geändert und/oder ergänzt (4. Fortschreibung):

 

 

Abschnitt III „Sekundarstufe“

 

1. VERÄNDERUNGEN

 

Edith-Stein-Schule

 

Die Edith-Stein-Schule erfüllt derzeit nicht den künftigen Richtwert im gymnasialen Bereich. Außerdem ist der Gymnasialzweig der Edith-Stein-Schule nur einzügig und eine Ausweitung nicht zu erwarten.

Die Edith-Stein-Schule wird somit - soweit vorhersehbar - weder kurz- noch mittelfristig die Voraussetzungen des § 144a Abs. 1 und 2 der geplanten Schulgesetznovelle erfüllen.

 

Die Schulleitung bzw. die schulischen Gremien beantragen deshalb die Umwandlung in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule.

 

Es wird festgelegt:

 

Schulorganisationsmaßnahme

 

Die Edith-Stein-Schule in Offenbach wird - beginnend mit dem Schuljahr 2005/2006 - aufbauend ab der 5. Jahrgangsstufe in eine schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule umgewandelt. Mit dem Aufbau der Jahrgangsstufen der Gesamtschule laufen gleichzeitig die noch vorhandenen Klassen der bisherigen Förderstufe, der Haupt-, Real- und Gymnasialklassen Zug um Zug aus.

 

Die Schule, die bisher in der Förderstufe 5-zügig, im Haupt- und Realschulzweig 5-zügig (in Klasse 10 2-zügig) und in dem Gymnasialzweig 1-zügig lief, wird als integrierte Gesamtschule 5-zügig geführt.

 

Die Umwandlung in eine integrierte Gesamtschule hat keine Auswirkungen auf die anderen Förderstufenstandorte zur Folge; auch wird hierdurch die in Offenbach bewährte Tradition hinsichtlich der Versetzung der gymnasialgeeigneten Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe der Rudolf-Koch-Schule weiterhin fortgesetzt.

 

Schulbaumaßnahmen

 

Die notwendigen Räumlichkeiten sind vorhanden, Schulbaumaßnahmen somit nicht notwendig.

 

2. Rechtliche Grundlagen

 

 

Drittes Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen (Entwurf):

 

Artikel 2 § 144a, Artikel 6 sowie Artikel 7 sehen gegenüber der derzeitigen Rechtslage folgende Veränderungen vor:

 

Artikel 2

hier: § 144 a

 

 

Alter Text

Neuer Text

§ 144a

Schulorganisation

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine

Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine

sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt.

Der Unterricht wird nicht aufgenommen oder

erfolgt jahrgangsübergreifend, wenn die Zahl der

Schülerinnen und Schüler einer Klasse, Gruppe

oder eines Kurses den festgelegten Mindestwert

unterschreitet. § 70 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest-und Höchstwerte für die Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

§ 144a

Schulorganisation

(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine

Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und

eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit

erlaubt. Es muss gesichert sein, dass die

Schülerzahl in den Klassen der Jahrgangsstufen

5 bis 9 oder 10 im Durchschnitt den Richtwert

für die Klassengröße erreicht. Gymnasiale

Oberstufen und berufliche Gymnasien müssen

auf Dauer im Durchschnitt der Jahrgangsstufen

eine Schülerzahl von mindestens 50 je Jahrgangsstufe

erreichen.

(2) Die Errichtung von Hauptschulen oder

Hauptschulzweigen einer schulformbezogenen

(kooperativen) Gesamtschule setzt in der

Regel voraus, dass sie voraussichtlich

mindestens einzügig, die Errichtung von

Realschulen und Gymnasien oder den

entsprechenden Zweigen einer

schulformbezogenen (kooperativen)

Gesamtschule, dass sie voraussichtlich

mindestens zweizügig geführt werden können.

Die Errichtung von schulformübergreifenden

(integrierten) Gesamtschulen setzt voraus,

dass sie voraussichtlich mindestens vierzügig

geführt werden können. Die Einrichtung von

Förderstufen als Bestandteil der

Grundschulen (§ 11 Abs. 7), der Haupt- und

Realschulen (§ 23 Abs. 7) und der Haupt- und

Realschulzweige der kooperativen

Gesamtschule setzt in der Regel eine

Zweizügigkeit voraus. Voraussetzung für die

Errichtung von Förderstufen an

schulformbezogenen (kooperativen)

Gesamtschulen (§ 26 Abs. 2) sind mindestens

drei Züge. Die Umwandlung einer

schulformübergreifenden (integrierten)

Gesamtschule in eine schulformbezogene

(kooperative) Gesamtschule sowie die

Umwandlung einer schulformbezogenen

(kooperativen) Gesamtschule in eine

schulformübergreifende (integrierte)

Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im

Sinne dieser Vorschrift. Die Errichtung einer

gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen

Gymnasiums setzt in der Regel voraus, dass in

der Jahrgangsstufe der Einführungsphase

voraussichtlich eine Jahrgangsbreite von

mindestens 80 Schülerinnen und Schülern

erreicht wird. Reicht die Zahl der

Schülerinnen und Schüler nicht aus, eine

eigene gymnasiale Oberstufe zu bilden, soll

diese in einem Verbundsystem mit einer

anderen Schule mit gymnasialem Bildungsgang

geführt werden. In beruflichen Schulen

dürfen Vollzeitformen nur eingerichtet

werden, wenn gesichert ist, dass die

Schülerzahl in der Eingangsklasse den

Richtwert für die Klassenbildung erreicht.

(3) Ein Unterschreiten der Mindestzügigkeit,

der Richtwerte oder Mindestjahrgangsbreite

ist nur zulässig, wenn der Besuch einer

anderen Schule des Bildungsganges unter

zumutbaren Bedingungen, insbesondere

aufgrund der Entfernung, nicht möglich und

ein regional ausgeglichenes Bildungsangebot

nicht mehr gewährleistet ist.

Unterschreitet in einer Klasse, einer Gruppe

oder in einem Kurs die Zahl der Schülerinnen

und Schüler die dafür festgesetzte Mindestzahl,

wird der Unterricht nicht aufgenommen oder er

erfolgt, sofern die personellen und

unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen

gegeben sind, jahrgangs- oder

schulzweigübergreifend. § 23 Abs. 9 und § 70

Abs. 2 bleiben unberührt.

 

5) Nähere Richtlinien, insbesondere die Mindest-und Höchstwerte sowie die Richtwerte für die Größe von Klassen, Gruppen und Kursen in den einzelnen Schulformen und Schulstufen, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

 

 

Artikel 6 - NEU

Änderung der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der

Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen

 

Verordnung alter Text

Neuer Text

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                        Schülermindest-   Schülerhöchst-

                            zahlen                 zahlen        

Förderstufe                14                       27

Hauptschule               13                       25

Realschule                  16                       30

Gymnasium(Kl. 5-10)  16                      30

Integr. Gesamtschule  14                      27

Die Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen vom 3. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 2) wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 3 wird als § 3a eingefügt:

㤠3a

Richtwerte für die Größe von Klassen in der Sekundarstufe I

Als Richtwerte für die Größe von Klassen nach § 144a des Schulgesetzes

werden festgelegt:

Förderstufe:                                         23

Hauptschule oder Hauptschulzweig:      17

Realschule oder Realschulzweig:          23

Gymnasium oder Gymnasialzweig:    24

Integrierte Gesamtschule:                     23.“

 

 

 

 

Artikel 7 - NEU

Übergangsbestimmung

 

(1) Bei In-Kraft-Treten des Art. 2 dieses Gesetzes bestehende selbstständige gymnasiale Oberstufenschulen können fortgeführt, neue nicht mehr errichtet werden.

 

(2) Schulen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. 2 des Gesetzes die Voraussetzungen des § 144a Abs. 1 des Schulgesetzes in der ab dem 1. August 2005 geltenden Fassung nicht erfüllen, können zunächst fortgeführt werden. Bis zum 1. Januar 2005 teilt das Kultusministerium den Schulträgern mit, welche schulischen Angebote auf der Basis des Stichtages 1. August 2004 die Voraussetzungen des § 144a in der ab dem 1. August 2005 geltenden Fassung nicht erfüllen. Die Schulträger haben die Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen wie Schülerlenkung oder Schulentwicklungsplanung die künftige Erfüllung der Voraussetzungen des § 144a zu bewirken. Das Kultusministerium wird zum 1. Januar 2006 auf der Basis des Stichtages 1. August 2005 den Schulträgern mitteilen, welche der bereits zum Stichtag 1. Januar 2005 genannten Schulen wiederum die Vorgaben des § 144a nicht erfüllt. In Schulen, die zu beiden Zeitpunkten die Voraussetzungen des § 144a nicht erfüllen, darf in den neu zu bildenden Klassen oder Kursen der Unterricht nicht aufgenommen werden. Das Verbot der Neuaufnahme von Klassen oder Kursen kann durch das Kultusministerium dann aufgehoben werden, wenn gleichzeitig durch das Kultusministerium bis spätestens 1. März 2006 ein Schulentwicklungsplan des betroffenen Schulträgers genehmigt wird, der eine künftige Erfüllung der Voraussetzungen des § 144 a für alle Schulen des Schulträgers erwarten lässt. Dieser Schulentwicklungsplan ist spätestens zum 1. Oktober 2005 vorzulegen. Zum 1. Januar 2010 teilt das Kultusministerium den Schulträgern mit, welche schulischen Angebote auf der Basis des Stichtages 1. August 2009 die Voraussetzungen des § 144a des Schulgesetzes nicht erfüllen. Satz 3 – 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schulentwicklungsplan bis spätestens 1. Oktober 2010 vorzulegen ist.

 

(3) Schulische Angebote, die die Vorgaben des Abs. 2 nicht erfüllen, können fortgeführt werden, wenn die Schulträger dem Land die aufgrund der niedrigeren Klassenfrequenzen zur notwendigen Unterrichtsabdeckung zusätzlich entstehenden Personalkosten unter Berücksichtigung schulform- und schulstufenbezogener Schülerfaktoren erstatten.

 

(4) Der verkürzte gymnasiale Bildungsgang wird in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern in zwei Stufen zum 1. August 2005 und zum 1. August 2006 eingeführt. Die Schülerinnen und Schüler, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Einführung die Jahrgangsstufe 6 des gymnasialen Bildungsgangs besuchen, werden in dessen bisheriger Dauer ausgebildet, ausgenommen die Schülerinnen und Schüler der Schulen, die bereits nach bisherigem Recht einen verkürzten gymnasialen Bildungsgang anbieten. Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten ist, legt die Abiturprüfung nach bisherigem Recht ab, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler wiederholt eine Jahrgangsstufe.

 

(5) Berufsschülerinnen und Berufsschüler, deren Schulpflicht nach § 62 Abs. 3 des Schulgesetzes bei In-Kraft-Treten des Art. 2 dieses Gesetzes entfällt, sind auf ihren Antrag aus der Berufsschule zu entlassen.

 

(6) Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

 

Anlagen

Prognose Schülerentwicklung