Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 13.01.2005

Eing. Dat. 06.01.2005

Nr. 798

 

Dez.: I (Amt 43)

 

 

Änderung der Entgeltordnung der Volkshochschule Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 007/05 vom 05.01.2005, DS I (A) 798


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Entgeltordnung der Volkshochschule Offenbach, erstmals in Kraft getreten am
   
01.01.1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
    am
30.08.2001, wird wie folgt geändert (Änderungen kursiv):

2. Die so geänderte Entgeltordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.


Begründung:

Die Änderung der bislang gültigen Entgeltordnung wird deshalb notwendig, da ab 1.1.2005 wesentliche Änderungen bei der Leistungsvergabe bei Sozialleistungen durch die Umstrukturierung der Aufgaben der Arbeits- und Sozialverwaltung wirksam werden. Grundlage bilden die neu gefassten SGB II und SGB XII, auf die verwiesen werden muss.

Ein nicht mehr existierender Kooperationspartner (Sprachverband), der explizit genannt wurde, wird gelöscht.

In Punkt 7 werden als Ermäßigungsberechtigte die Schwerbehinderten neu
aufgenommen. Diese Gruppe empfindet es als diskriminierend, und es ist für die Mitarbeiter/-innen der Volkshochschule nicht zu vermitteln, dass sie im Gegensatz
z. B.
zu Rentnerinnen und Rentnern, nicht auch als ermäßigungsberechtigt anerkannt werden, was in allen umliegenden Volkshochschulen üblich ist.

Es handelt sich dabei um einen sehr kleinen Personenkreis. Die vhs geht allerdings davon aus, dass damit zusätzliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewonnen werden können. Dies wird in einigen Kursen zu höheren Deckungsbeiträgen führen, die die verminderten Einnahmen kompensieren. Damit ist diese Maßnahme finanziell betrachtet neutral.

 

 

 

 

Zur besseren Erläuterung wird die alte Fassung der geänderten Fassung gegenüber gestellt:

 

alte Fassung

geänderte Fassung

(Änderungen kursiv)

5.

Bei Maßnahmen, die im Auftrag von bzw. in Kooperation mit anderen Institutionen (z. B. Sprachverband Deutsch für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Mainz; Hess. Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in Wiesbaden; Arbeitsverwaltung) durchgeführt werden, gelten die Regelungen der mit dem Auftraggeber bzw. Kooperations­partner geschlossenen Verträge. Kurse, die momentan oder vorübergehend nicht von Dritten gefördert werden, können nach Absprache mit der Amtsleitung analog der geförderten Kurse behandelt werden. Eine Gleichbehandlung der Kursteilnehmer/-innen sollte gewährleistet werden.

 

5.

in der Aufzählung wird der „Sprachverband Deutsch für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Mainz“ gestrichen

 

7.

Eine Entgeltermäßigung in Höhe von 25 % auf die jeweiligen Entgelte kann bei entspre­chendem Nachweis gewährt werden für Arbeitslose, Auszubildende, Schüler/innen, Stu­dent/innen, Zivil- und Wehrdienstleistende und Rentner/innen.
Bei unterstützenden Begleitkursen und Deutschkursen für Ausländer/innen kann ein ange­messener Familienrabatt (ab dem 2. Kind halbe Gebühr) gewährt werden.

 

7.

Eine Entgeltermäßigung in Höhe von 25 % auf die jeweiligen Entgelte kann bei entsprechendem Nachweis gewährt werden für Leistungsempfänger nach SGB II, SGB III § 16 oder SGB XII, Auszubildende, Schüler/-innen, Student/-innen, Zivil- und Wehrdienstleistende, Schwerbehinderte ab einem Grad von 50 (§ 2 SGB IX) und Rentner/-innen.
Bei unterstützenden Begleitkursen und Deutschkursen für Ausländer/innen kann ein angemessener Familienrabatt (ab dem 2. Kind halbe Gebühr) gewährt werden.

 

8.

Entgeltbefreiung kann gewährt werden für Empfänger/innen laufender Hilfe nach dem BSHG, sofern das Sozialamt der Volkshochschule den Einnahmeausfall erstattet.

 

8.

Entgeltbefreiung kann gewährt werden für Leistungsempfänger nach SGB II oder SGB XII, sofern die jeweilig zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme der Entgelte bewilligen.

 

 

9.

Diese Entgeltordnung tritt ab 04.02.2002 in Kraft (Semesterbeginn).

 

9.

Diese Entgeltordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.

 

Anlage
Entgeltordnung der Volkshochschule Offenbach