Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 24.02.2005

Eing. Dat. 24.02.2005

 

Nr. 810

 

Dez.: I (Amt 10)

 

 

Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 043/05 vom 23.02.2005, DS I (A) 810


Die Stadtverordnetenversammlung möge

eine 2 Personen umfassende Vorschlagsliste zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes beschließen.

Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit.


Begründung:

Der Deutsche Bundestag hat durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.2004 bestimmt, dass bei den Landessozialgerichten Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (ehemals Verwaltungsgerichtsbarkeit) gebildet werden und die Vorschlagslisten zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für diese Senate von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt werden. Daraufhin hat der Hessische Landtag durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Hess. Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (HAG SGG) am 27.01.05 geregelt, welche kreisfreie Stadt bzw. welcher Kreis zu welchem Sozialge­richt ein Vorschlagsrecht besitzt.

 

Mit Schreiben vom 02.02.05 hat das Hessische Ministerium der Justiz die Stadt Offenbach aufgefordert eine entsprechende Vorschlagsliste mit 2 Personenvorschlägen bis zum 21.03.2005 einzureichen.

 

Die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters am Landessozialgericht gehen aus dem beigefügten Auszug aus den Bestimmungen der §§ 16 und 17 SGG hervor.

 

Abweichend von § 16 (1) SGG müssen die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht gem. § 35 SGG das dreißigste Lebensjahr vollendet haben.

 

Das Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagsliste regelt § 36 Gerichtsverfassungsgesetz. Danach soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Angesichts der zu verzeichnenden Unterrepräsentierung der ehrenamtlichen Richterinnen beim Hessischen Landessozialgericht bittet das Justizministerium um verstärkte Berücksichtigung von Frauen.

 

Die Vorschlagsliste muss schließlich Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Ein entsprechender Per­sonalbogen des Hessischen Ministeriums der Justiz ist in der Anlage beigefügt. Dieser sollte vor Beschluss von der vorgeschlagenen Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Er ist mit der beschlossenen Vorschlagsliste dem Hessischen Justizministerium zuzuleiten.

Anlagen