Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 07.04.2005

Eing. Dat. 07.04.2005

 

Nr. 828

 

Dez.II (Amt 60)

 

 

Beidseitige Erneuerung des Gehweges in der Lübecker Straße – ganze Länge
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 a
) der Straßenbeitragssatzung der Stadt
Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 104/05 vom 06.04.2005, DS I (A) 828


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für die Erneuerung des Gehweges auf beiden Seiten der Lübecker Straße die Lübecker Straße – ganze Länge - als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.


Begründung:

Die über 50 Jahre alten Gehwege in der Lübecker Straße befinden sich in einem sehr schlechten Zustand. Der Gehwegaufbau (Platten einschließlich Unterbau) entspricht nicht mehr dem aktuellen technischen Regelwerk. Die Verkehrssicherheit ist auf Grund von vorhandenen Unebenheiten des derzeitigen Gehwegbelages nicht mehr gewährleistet. Der vorhandene Gehwegaufbau wird durch einen neuen Aufbau von 8 cm Platten, 4 cm Splitt und 20 cm Schottertragschicht ersetzt.

 

Der Versorgungsträger EVO-Strom beabsichtigt gleichzeitig im II. Quartal 2005 die Kabelanlage im südlichen Gehwegbereich der Lübecker Straße zu erneuern.

Dadurch kann der südliche Gehweg kostengünstig erneuert werden, da der Versorgungsträger die Wiederherstellungskosten der Stromtrasse übernimmt.

 

Der grundhafte Umbau des Gehwegs im o.g. Abschnitt löst für die Anlieger gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.



Der Gehweg in der Lübecker Straße dient im wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Lübecker Straße von Wikingerstraße bis Seligenstädter Straße gem. § 5 Abs. 1 a) StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

EUR (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

49.000,--

./. nicht beitragsfähige Kosten

0,--

= beitragsfähige Kosten

49.000,--

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 a StrBS

12.250,--

= Umlagefähige Kosten

36.750,--

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

1.450,--

= Rückflüsse
(Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle 63000.35050
„Straßenbeiträge Straßenherstellung global“)



35.300
,--

Kreditmarktmittel

13.700,--