Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2001 - 2006
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 18.08.2005
Eing. Dat. 21.07.2005
Nr. 875
Dez.: II (Amt 60)
Neue Straßenbeleuchtung in der Mittelseestraße von Geleitsstraße bis Bismarckstraße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1 f) Ziff.1 der Straßenbeitragssatzung der
Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 264/05 vom 20.07.2005, DS I (A) 875
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für den Umbau der Straßenbeleuchtung die Mittelseestraße von Geleitsstraße bis Bismarckstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.
Begründung:
Die vorhandene Straßenbeleuchtung in der Mittelseestraße von Geleitsstraße bis Bismarckstraße ist an einer Verspannung befestigt. Diese befindet sich in einem so schlechten technischen Zustand, dass eine komplette Erneuerung der Beleuchtungsanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendig ist (Gefahr von Personenschäden).
Es ist vorgesehen, anstelle der alten Verspannung von der Bismarckstraße ausgehend, auf der Westseite und ab der Kreuzung Hospitalstraße auf der Ostseite der Mittelseestraße insgesamt 13 Aufsatzmaste mit Semperluxleuchten (Natriumdampfhochdrucklampen) aufzustellen.
Anfang Juli dieses Jahres wurden die beitragspflichtigen Anlieger der Mittelseestraße über die Maßnahme informiert.
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung löst für die Anlieger der Mittelseestraße im o.g. Abschnitt gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.
Die Mittelseestraße dient im o.g. Abschnitt im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Mittelseestraße von Geleitsstraße bis Bismarckstraße gem. § 5 Abs.
1 f) Ziff. 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.
Finanzielle Auswirkungen:
|
€ (gerundet) |
Gesamtkosten der Maßnahme |
95.600,-- |
./. nicht beitragsfähige Kosten |
3.400,-- |
= beitragsfähige Kosten |
92.200,-- |
./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 f) Ziff 1 StrBS |
23.050,- |
= Umlagefähige Kosten |
69.150,-- |
./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung |
6.120,- |
= Rückflüsse (Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh. -Stelle 67000.35900 „Straßenbeiträge Erneuerung Beleuchtung Mittelseestraße") |
63.030,-- |
Kreditmarktmittel |
32.570,-- |