Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.11.2006

Eing. Dat. 23.11.2006

 

Nr. 95

 

Dez.: III

 

 

Ersetzungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 439/06 vom 22.11.2006, DS I (A) 95


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die beiliegende Ersetzungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main beschließt.


Begründung:

 

Nach der zurzeit geltenden Spielapparatesteuersatzung werden die im Offenbacher Stadtgebiet aufgestellten Spielapparate mit einem pauschalen Steuersatz (Stückzahlmaßstab) besteuert. Die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabes ist nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungs-gerichts (BVerwG) -Urteile vom 13.04.2005; 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04- faktisch unmöglich geworden. Das BVerwG führte unter anderem aus, dass -entsprechend einer Selbstverpflichtungserklärung des Automatengewerbes gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium- ab 01.01.1997 nur noch Geldspielapparate mit manipulationssicheren Zählwerken aufgestellt werden dürfen. Damit sei die Wahl eines aufwandnäheren Besteuerungsmaßstabes möglich geworden.

 

Zur Sicherung des Spielapparatesteueraufkommens ist daher ein Wechsel zu einer dem Wirklichkeitsmaßstab gerecht werdenden Bemessungsgrundlage zwingend notwendig. Aus diesem Grund wird die elektronisch gezählte Brutto­kasse als neue Bemessungsgrundlage eingeführt.

 

Um die bisherige, wegen des darin normierten Stückzahlmaßstabs angreifbare Satzung „zu heilen", wird die in der Anlage 1 beigefügte Ersetzungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sie begrenzt aus Rechtsgründen (unechte Rückwirkung) den monatlich zu entrichtenden Steuerbetrag auf den bisher geforder­ten Pauschalbetrag. Die Rückwirkung der Ersetzungssatzung auf den 01.01.1997 ist erforderlich, da noch offene Widersprüche aus dem Jahr 1997 bestehen. Für die Entscheidung über alle vorliegenden Widersprüche soll die Ersetzungssatzung eine rechtlich einwandfreie Grundlage schaffen.

 

 

 

 

 

WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK

(siehe auch Anlage 2 „Synopse")

 

 

Steuergegenstand

In der Vergangenheit wurde auch das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte mit 25,00 € / Quadratmeter / Kalendermonat besteuert. Ab 01.01.1992 bis heute wurde dieser Steuertatbe­stand nicht verwirklicht. Wegen der fehlenden praktischen Relevanz wurde die­se Teilvorschrift gestrichen und die in diesem Zusammenhang stehenden Sat­zungsregelungen entsprechend redaktionell angepasst.

 

Bemessungsgrundlage

Als neue Bemessungsgrundlage für die Spielapparatesteuer wird die elektro­nisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) normiert.

 

Steuersätze

Die Festlegung der Höhe der Steuersätze stellt ein besonderes Problem dar, da nahezu keinerlei Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der Apparate vorliegen. Entsprechend den vom Hessischen Städtetag vorgegebenen Größenordnungen haben wir folgende Steuersätze in die Ersetzungssatzung aufgenommen:

 

 

Apparate                 Aufstellort

Bruttokasse

 

 

Erhebungszeiträume

 

 

01.01.1997 bis 31.12.2001

01. 01. 2002 bis 31.12.2006

ab 01.01.2007

mit Gewinn

Spielhallen

12 v.M.,
*höchstens
300,00 DM/153,39 €

12 v.H., *höchstens
153,00 €

12 v.H.
oder wahlweise
153,00 €

mit Gewinn

Gaststätten

10 v.H.,
*höchstens
150,00 DM/76,69 €

10 v.H., *höchstens 76,00 €

10 v.H.
oder wahlweise
 76,00 €

ohne Gewinn

Spielhallen

8 v.H.,
*höchstens
100,00 DM/51, 13 €

8 v.H., *höchstens 51,00€

8 v.H.
oder wahlweise
 51,00€

ohne Gewinn

Gaststätten

6 v.H.,
*höchstens
50,00 DM/25,56 €

6 v.H, *höchstens 25,00 €

6 v.H.
oder wahlweise
 25,00 €

Gewaltapparate

Spielhallen

20 v.H.,
*höchstens
400,00 DM/204,52 €

20 v.H., *höchstens 204,00 €

20 v.H.
oder wahlweise
204,00 €

 

* Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) dürfen die  
  Abgabepflichtigen durch die Ersetzungssatzung nicht ungünstiger gestellt wer­den als nach der zu ersetzenden Satzung. Dieses Schlechterstellungsverbot wird durch die Einführung einer Kappungsgrenze auf den bisherigen Steuerbe­trag pro Apparat gewährleistet.

 

REDAKTIONELLE ÄNDERUNGEN

Im Übrigen sind verschiedene redaktionell notwendige Verschiebungen und Änderungen umgesetzt worden.

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Für die Jahre 1997 bis 2006 kann es zu Steuererstattungen und ab 2007 zu Steuerausfällen kommen.

Aktuell (Stand: 27.10.2006) haben 45 Steuerpflichtige insgesamt 515 Widersprüche gegen die Heranziehung zur Spielapparatesteuer eingelegt. Die strittigen Beträge belaufen sich auf rund 2,50 Mio. €.

 

Für die noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen können keine seriösen Aussagen über die Höhe des Erstattungsvolumens getroffen werden, da uns keinerlei Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der Geldspielgeräte vorliegen. Das gleiche gilt auch für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2007.

 

Erst im Rahmen der Abwicklung der seit 1997 mit Widersprüchen befangenen Altfälle werden uns die Einspielergebnisse nachgewiesen. Die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse werden zu einer Feinjustierung der Steuersätze führen, die durch eine erneute Satzungsänderung festzuschreiben ist.

 

BERÜCKSICHTIGUNG VON GENDER-ASPEKTEN

Innerhalb der textlichen Veränderungen wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Es bestehen keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter.

Anlagen:

Anlage 1        Ersetzungssatzung Text

Anlage 2        Synopse

Anlage           Stellungnahme der Kämmerei vom 10.11.2006