Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 08.01.2007

Eing. Dat. 21.12.2006

 

Nr. 111

 

Dez.: IV



Neufassung der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main
Anlage Magistratsvorlage Nr. 470/06 vom 20.12.2006, DS I (A) 111


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main beschließt.


Begründung:

 

Am 13. August 2005 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) in Kraft getreten. Diese Änderung der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main setzt die Änderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben in die Abfallsatzung um. Änderungen ergeben sich zum einen direkt im Bereich der E-Schrottentsorgung, zum anderen indirekt in dem Bereich der Sperrmüllentsorgung.

 

Über diese Änderungen, die sich aus dem ElektroG ergeben, hinaus, wird durch Änderung von Paragraphen die Sperrmüllentsorgung genauer definiert, um hier insbesondere auf wachsende Sperrmüllmengen einzuwirken und um zu verhindern, dass Restmüll zunehmend über den Sperrmüll entsorgt wird.

 

In Abstimmung mit dem Ordnungsamt sind unten näher beschriebene Ordnungswidrigkeiten neu aufgenommen worden.

 

zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2

Um die Unterscheidung zwischen Sperrmüll und Restmüll präziser zu beschreiben wurde im genannten Paragraphen aufgenommen, dass Kleinteile, Säcke und Kartonagen nicht zum Sperrmüll gehören.

 

zu § 2 Abs. 2, hier Ergänzung um Nr. 18

Durch das ElektroG ist es erforderlich geworden, die entsprechende Definition in die Satzung aufzunehmen.

 

 

zu § 15 Abs. 2 Satz 1 (Restmüll) und
zu § 16 Abs. 1 Satz 7 (Restmüll) und
zu § 16 Abs. 2 Satz 3 (Papier) und
zu § 16 Abs. 3 Satz 3 (Verpackungsabfälle)

Bisher ist geregelt, dass eine Tonne nur am Abfuhrtag bis 06:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden darf. Dies entspricht nicht der gängigen Praxis, nach der ein Herausstellen der Tonnen häufig am Vorabend geschieht. Diese Vorgehensweise wird hiermit gestattet.

 

zu § 17 Abs. 1, hier Erweiterung um Sätze 2 und 3:

Zunehmend ist festzustellen, dass komplette Entrümpelungen teils auch gewerblicher Art, über die kostenfreie Sperrmüllabfuhr erfolgen. Um hier eine Abgrenzung zwischen satzungsgemäßer, über die allgemeine Abfallgebühr gedeckter, und gewerblicher Entsorgung zu erreichen, ist es notwendig, die Sperrmüllabfuhr zu begrenzen. Als allgemein übliche Grenzen werden hier zwei Termine pro Kalenderjahr und Haushalt mit einem jeweils maxi­malen Gesamtvolumen von 10 cbm angesehen.

 

Zudem wird hier nunmehr geregelt, dass die Art und Menge des Sperrmülls verbindlich anzugeben ist. Das Erfragen von Art und Menge des Sperrmülls ist heute bereits gängige Praxis und dient der besseren Einsatzplanung von Fahrzeugen und Personal. Bisher erfolgte die Angabe freiwillig.

 

zu § 27 Abs. 1, hier Ergänzung um folgende Nummern:

22. a) sowie

25. a) sowie

26. a)

Festgelegt wird durch den o.g. Paragraphen, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn Tonnen außerhalb des festgelegten Zeitfensters zur Abholung bereitgestellt werden. Eine solche Regelung ist notwendig, damit im Falle von zuwiderhandeln eingegriffen werden kann und wurde vom Ordnungsamt so gewünscht.

 

zu § 27 Abs. 1,

27. a)

Festgelegt wird durch den o.g. Paragraphen, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn Abfälle zur Abholung bereitgestellt werden, die nicht angemeldet sind. Da es sich in einem solchen Fall um „wilden Müll" handelt, ist eine Ahndung mindestens als Ordnungswidrigkeit angezeigt.

 

zu Anlage nach § 10 Abs. 2 der Abfallsatzung

hier Neufassung des § 3 f)

In der hier geänderten Betriebs- und Benutzungsordnung werden die Anlieferbedingungen auf dem Wertstoffhof für private Haushalte geregelt. Durch die hier vorgenommene Neuregelung findet das Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Eingang in die Benutzungsordnung.

 

zu Anlage nach § 10 Abs. 2 der Abfallsatzung

hier Neufassung § 3 h) und p)

Die Anlieferbedingungen von Haushaltsgroßgeräten sowie TV-Geräten und Monitore sind nunmehr gemäß den Erfordernissen aus dem Elektronikgerätegesetz (ElektroG) durch § 3 f) geregelt. Daher entfallen die hier vormals getroffenen Regelungen.

 

zu Anlage nach § 10 Abs. 2 der Abfallsatzung

hier § 4 Abs. 3

 

Für die Annahme von Elektro- und Elektronikschrott aus nicht privaten Haushalten wird nunmehr auf das Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verwiesen.

Anlagen

- 1. Änderungssatzung zur Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main
- Synopse