Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 11.01.2007

Eing. Dat. 11.01.2007

 

Nr. 117

 

Dez.: I (Amt 60)

 

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626
„Einkaufszentrum am Aliceplatz zwischen Große Marktstraße und Geleitsstraße"
hier: Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 001/07 vom 10.01.2007, DS I (A) 117


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m.
§ 2 Abs. 1 BauGB der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 liegt in der Gemarkung Offenbach, Flur 1, und wird umgrenzt:

Im Norden:
       • von der nördlichen Grenze der Großen Marktstraße (Flurstück Nr. 548/7)

Im Osten:
       • von der östlichen Grenze der Kleinen Marktstraße (Flurstück Nr. 185/1)

Im Süden:
       • von der südlichen Grenze der Geleitsstraße (Flurstück Nr. 555/10)

Im Westen:
       • von der westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 152/1, den nördlichen
         Grenzen der Flurstücke Nr. 168 und 169, der nördlichen und westlichen
         Grenze des Flurstücks Nr. 170 und den westlichen Grenzen der Flurstücke
         Nr. 171 und 172.

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 626 soll das Planungsrecht für den Neubau eines Einkaufszentrums im Zusammenhang mit dem bestehenden Parkhaus „Mittelseestraße" geschaffen werden.


Begründung:

 

Seit dem Wegzug des Verlagshauses „Offenbach Post" von dem Gelände an der Großen Marktstraße in den Neubau an der Waldstraße stehen die vorhandenen Gebäude leer bzw. werden nicht mehr intensiv genutzt.

 

Die Lage am südlichen Rand des Aliceplatzes in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone Frankfurter Straße als Hauptgeschäftsstraße eröffnet die Chance, durch die Ansiedelung eines Einkaufszentrums mit einem breiten Angebot unterschiedlicher Waren die Attraktivität der Innenstadt als Einkaufsstandort zu steigern und damit die Funktion Offenbachs als bedeutendem Oberzentrum im Rhein-Main-Gebiet zu stärken.

 

Der Antragsteller und Vorhabenträger, die Hochtief Projektentwicklung GmbH (HTP), beabsichtigt, an diesem Standort ein fünfgeschossiges Einkaufszentrum im Zusammenhang mit dem bestehenden Parkhaus „Mittelseestraße" zu errichten.

 

Im Einzelnen sind folgende Nutzungen geplant:

  • DG:                Ladennutzung
  • EG:                 Ladennutzung und Andienung
  • 1. OG:            Ladennutzung
  • 2. OG:            Parkdeck
  • 3. OG:             Dienstleistungsangebot
  • 4. OG:             Dienstleistungsangebot

 

Die Funktion und Höhe des Parkhauses mit 7 Parkebenen bleiben unverändert.

 

Insgesamt ist eine für Einkaufen und Dienstleistungsangebot nutzbare Fläche von ca. 24.500 m² vorgesehen. Zusammen mit dem Parkhaus „Mittelseestraße" stehen 644 Stellplätze zur Verfügung.

 

Das Einkaufszentrum erstreckt sich über die Mittelseestraße, die in Verbindung mit diesem Bauvorhaben künftig als Verkehrsfläche entfällt. Dieser Straßenabschnitt stellt kein Element des historischen Stadtgrundsrisses dar, sondern wurde als Durchbruchstraße nach dem Zweiten Weltkrieg im Zusammenhang mit dem Bau des Parkhauses realisiert.

 

Durch die Bebauung der Mittelseestraße in diesem Abschnitt wird das östlich gelegene Parkhaus der Firma Q-Park in das neu entstehende Einkaufszentrum eingebunden. Vom Parkhaus ist ein direkter Zugang zu den Einzelhandelsnutzungen innerhalb des Gebäudes vorgesehen. Die Zufahrt zum Parkhaus erfolgt zukünftig von Süden über die Geleitsstraße. Weitere Zufahrtsmöglichkeiten sind im Verkehrsgutachten zu prüfen.

 

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Belange gutachterlich untersucht:

 

  • Verkehrliche Erschließung
  • Auswirkungen auf den vorhandenen Einzelhandel
  • Schallimmissionen
  • Luftschadstoffe
  • Altlasten
  • Klima
  • Belichtung und Besonnung

 

Der Vorhabenträger hat in seinem Antrag vom 21.12.2006 bestätigt, dass er mittels Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages für das ehemalige „Offenbach Post"-Gelände berechtigt ist, das Eigentum an den Grundstücken zu erlangen und die entsprechenden Anträge zu stellen, um Baurecht zu erreichen.

 

Die in Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens entstehenden Kosten einschl. der Planungs- und Erschließungskosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Die Realisierung des Vorhabens in allen Teilen wird im Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zwischen der Stadt Offenbach und dem Vorhabenträger geregelt.

Anlage

Übersichtsplan mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches