Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 08.03.2007

Eing. Dat. 08.03.2007

 

Nr. 136

 

Dez.: I (Amt 62)

 

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129
(Bieber-Waldhof: Südwestliche Ecke des Bebauungsplanes zwischen Seligenstädter Straße und der angrenzenden Bebauung an der Goldbergstraße)
1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 063/07 vom 07.03.2007, DS I (A) 136


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

Der am 01.06.1979 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan Nr. 129 für das Gebiet in der Gemarkung Bieber zwischen der Bundesstraße B 448 und der nördlichen Grenze der Seligenstädter Straße ist teilweise aufzuheben. Das von dieser Teilaufhebung berührte Gebiet (s. Anlage) liegt nördlich der Seligenstädter Straße und beinhaltet die Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Bieber, Flur 6 Flurstücke Nr. 1091/1, 1091/4 und Flur 13 Flurstücke Nr. 227/13, 227/14 und 227/15.

2. Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Im Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 129 ist von der vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 abzusehen.


Begründung:

 

zu 1:

 

Der Bebauungsplan Nr. 129 als Grundlage für die Entwicklung des Wohngebietes Bieber-Waldhof ist nahezu vollständig umgesetzt. Einen Sonderfall bildet die südwestliche Ecke an der Seligenstädter Straße. Durch die Festsetzung einer Grünfläche mit Lärmschutzwällen sollte die Trasse einer zum Zeitpunkt der B-Planaufstellung noch geplanten Teilortsumgehung von Bieber freigehalten sowie gestalterisch und schalltechnisch in das bauliche Umfeld eingebunden werden. Die Umgehungsstraße wurde später aufgegeben, der Flächennutzungsplan entsprechend geändert. Diese Fläche ist im gültigen Flächennutzungsplan nunmehr als gemischte Baufläche ausgewiesen.

 

Die geänderte Zielsetzung führte dazu, dass die Festsetzungen des Bauungsplanes an dieser Stelle nicht umgesetzt wurden. Durch den späteren Bau eines EDEKA-Marktes, der wesentlich zur Nahversorgung des Wohngebietes Bieber Waldhof beiträgt, wurden die Festsetzungen funktionslos.

 

Nach der Rechtsprechung müssen für die Funktionslosigkeit von Festsetzungen 2 Voraussetzungen vorliegen:

 

  • Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließt.

 

  • Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.

 

Diese Vorrausetzungen sind für den betreffenden Bereich gegeben.

 

Die Teilaufhebung umfasst die Grundstücke Seligenstädter Straße 136 und 136A, den nördlich des EDEKA-Marktes gelegenen Fuß- und Radweg, sowie die beiden freien Grundstücke südlich der angrenzenden Bebauung. Die vorhandenen Wohngebäude an der Goldbergstraße verbleiben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 129 und genießen weiterhin den Schutz eines `Reinen Wohngebietes`.

 

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 wird Rechtsklarheit geschaffen. Künftige Bauvorhaben sind nach den Anforderungen des § 34 BauGB zu beurteilen. Die baulichen Möglichkeiten auf den betroffenen Grundstücken werden gegenüber den heutigen planungsrechtlichen Vorgaben nicht eingeschränkt. Es wird außerdem die Aussicht auf eine begrenzte Erweiterung des vorhandenen EDEKA- Marktes eröffnet, welche der Betreiber des Marktes anstrebt, um den Marktanforderungen und der Nahversorgung des Gebietes Bieber- Waldhof auch zukünftig gerecht zu werden.

 

zu 2:

 

Die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gelten nach § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Aufhebung. In der Regel findet ein zweistufiges Beteiligungsverfahren statt, die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB und die Offenlage des Planentwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Von der frühzeitigen Beteiligung kann abgesehen werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt.

 

Im vorliegenden Fall sind diese Vorrausetzungen erfüllt.

 

Durch das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfes ist gewährleistet, dass die Öffentlichkeit zu der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Stellung nehmen kann.

Anlage:
Ausschnitt aus Bebauungsplan und Stadtgrundkarte (unmaßstäbliche Verkleinerung)

 

Verteiler:

15 x HFB

15 x UPB

  1 x MUT

  7 x Fraktionen

  2 x Büro