Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 08.03.2007

Eing. Dat. 08.03.2007

 

 

Nr. 139

 

Dez.: IV (Amt 69)

 

 

Ausbau Flughafen Frankfurt/Main Planfeststellungsverfahren (PFV)
Landebahn Nordwest (NW)
hier: Stellungnahme / Einwendungen der Stadt Offenbach im Rahmen
der 2. Offenlage –Leitsätze
Antrag Magistratsvorlage Nr. 076/07 vom 07.03.2007, DS I (A) 139


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverord­netenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Stadt Offenbach a. M. lehnt weiterhin die Erweiterung des Flughafens
    Frankfurt / Main durch das von der Fraport AG beantragte Vorhaben (i.W. neue
    Landebahn Nordwest und Terminal 3) ab.

    Die Stadt Offenbach a. M. nimmt negativ zum beantragten Vorhaben im Rahmen
    der 2. Offenlage der Planfeststellungsunterlagen Stellung und erhebt
    Einwendungen gegen das Vorhaben (vgl. Anlage, Teil A - Leitsätze).

2. Der Magistrat wird beauftragt, die in der Anlage Teil A dargestellten Leitsätze
    weiter auszudifferenzieren und zu ergänzen.

3. Die vollständigen Einwendungen bzw. die vollständige Stellungnahme sind / ist
    der Stv.-Versammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen."

Begründung:

Bereits im Jahr 2005 hat eine erste öffentliche Auslegung der Planfeststellungs-unterlagen stattgefunden. Die Stadt Offenbach hat hierzu Einwendungen und eine ablehnende Stellungnahme abgegeben.

 

(vgl. Stv.-Beschluss vom 03.02.05 -1 (A) 801 (Mag.-Antrag 021/05 vom 19.01.05) /l (A) 801/1 zu den damaligen „Leitsätzen"sowie Stv.-Vers. ausgegeben: 08.04.05, II (A) 801/126 (Kenntnisnahme der Stellungnahme / Einwendungen der Stadt Offenbach (Mag.-Vorl. 105/05 vom 06.04.05). Ferner den Bericht zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die südlichen Stadtteile von Offenbach - Stv.-Vers. ausgegeben: 08.04.05, II (A) 801/127, (Stadtteilanalyse 2) (Mag.-Vorl. 106/05 vom 06.04.05).

 

Im sich anschließenden Erörterungstermin in der Stadthalle Offenbach vom 12.09.05 bis 27.03.06 hat die Stadt Offenbach ihre Kritikpunkte weiter untermauert.

(vgl. Stv-Vers. Juni 2006, II (A) 8, Bericht AG Flugh. zum EÖT,

Mag.-Beseht. 205/06 vom 21.06.06).

 

Diese Kritik - zusammen mit der Kritik anderer Einwender und Träger öffentlicher Belange - hat zum Ergebnis geführt, dass seitens des HMWVL erheblicher Überarbeitungsbedarf der Antragsunterlagen gesehen wurde. Dies ist ein Erfolg der Stadt Offenbach und anderer Einwender! Daher ist nun eine zweite öffentliche Auslegung der überarbeiteten Planfeststellungsunterlagen erforderlich.

 

Da die Fraport AG an dem NW-Ausbau festhält, ist es erforderlich, dass die Stadt Offenbach wiederum Einwendungen erhebt und eine Stellungnahme abgibt. Dies allein schon deshalb, um eine optimale Klageoption gegen einen potenziellen Planfeststellungsbeschluss für die Stadt Offenbach zu erhalten.

 

zu 1.:
Mit Schreiben vom 15.02.2007 hat das RP Darmstadt als verfahrenshelfende Behörde für das HMWVL angekündigt, die von der Fraport AG eingereichten Planfeststellungs-Unterlagen gemäß den gesetzlichen Vorschriften den am Verfahren Beteiligten zuzuleiten. Es wird bereits in der Pressemitteilung des HMWVL vom 16.02.07 dargelegt, dass Einwendungen bis 14 Tage nach Ablauf der öffentlichen Auslegung am 23.04.2007 (also bis zum 07.05.2007) gegen das von der Fraport AG beantragte Vorhaben vorgebracht werden können. Ferner wird der Stadt Offenbach als Träger öffentlicher Belange eine Frist bis zum 02.04.2007 für die Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhaben eingeräumt. Diese Stellungnahme soll sich ausschließlich auf die veränderten Sachverhalte der Planfeststellungsunterlagen zu beziehen.

 

In der Begründung der Leitsätze innerhalb der 1. Offenlage wurden folgende grundsätzlichen Argumente genannt, die der Klarheit und Vollständigkeit halber hier wiederholt werden:

 

„Die Stadt Offenbach a. M. macht mit (ihren Einwendungen) damit deutlich, dass:

 

  • (1) weitere negative Belastungen i. W. durch die Zunahme von Lärm
    („Lärmteppich über Offenbach") und Schadstoffen nicht hingenommen
    wird,
  • (2) die damit verbundene negative Veränderung allgemeiner
    Standortbedingungen nicht akzeptiert wird,
  • (3) die Verschlechterung der Lebensgrundlagen und die
    Beeinträchtigung der Gesundheits- und Daseinsfürsorge nicht
    hingenommen wird,
  • (4) restriktive, nicht angemessen abgewogene Eingriffe in die
    Planungshoheit und in Rechtspositionen der Stadt Offenbach nicht
    akzeptiert werden,
  • (5) Offenbach negativ fiskalisch belastet wird, was die Eigentums­
    und Selbstverwaltungsgarantie (u.a. Planungshoheit) nach Art. 14 und 28
    GG unzulässig aushöhlt und damit nicht hinnehmbar ist,
  • (6) die politisch-soziale Erosion bei der Verwirklichung des
    Vorhabens für die Stadt Offenbach nicht auszuschließen ist, was ebenfalls
    nicht akzeptiert wird.

 

Damit wird weder der allgemein positive Standorteffekt des Flughafens Frankfurt/Main für die Metropolregion Frankfurt Rhein-Main negiert, noch die positiven Einkommens- und Beschäftigungseffekte (unabhängig von deren quantitativen Ausmaß). Die von der Stadt Offenbach getragenen Belastungen durch den Flughafen Frankfurt/Main haben jedoch bereits heute eine Dimension erreicht, in der die Belastungsgrenze erreicht oder auch bereits überschritten ist, so dass weitere Belastungen aus dem geplanten Vorhaben abgelehnt werden. Dies hat auch der VGH Kassel (zumindest für die Nacht) in seinem Urteil vom 02.04.2003 (Entscheidungsgründe) ebenfalls ausgedrückt:

 

„In tatsächlicher Hinsicht legt der erkennende Senat insoweit zugrunde, dass die durch den Nachtflugverkehr in der Umgebung des Flughafens Frankfurt am Main hervorgerufene Lärmbelastung zumindest in bestimmten (südwestlichen) Teilen des Stadtgebietes der Klägerin" (Stadt Offenbach) „ sowohl die einfach-rechtliche (...) als auch die aus Art. 2 Abs. 2 und Art 14 GG abgeleitete (...) verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet".

 

Zur Wahrung der Rechtsposition der Stadt Offenbach a. M. in einem evtl. Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss - sollte dieser das beantragte Vorhaben in der beantragten Form zum Gegenstand haben - ist es erforderlich, fristgemäß Einwendungen vorzubringen. Die Wahrung dieser Rechtsposition u.a. im Hinblick auf spätere Entschädigungsforderungen / Forderungen zum passiven Lärmschutz legt auch - unabhängig von der Position zum Ausbau des Flughafens - die Formulierung von Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben nahe. Die Position wird auch in der Stellungnahme, die die Stadt Offenbach als am Vorhaben beteiligter Träger öffentlicher Belange abgeben kann, zum Ausdruck gebracht.

Unabhängig von der hier dargestellten Ausbaumaßnahme des Flughafens bemüht sich der Magistrat (u.a. durch entsprechende Anträge an die Fluglärmkommission) um eine Verbesserung auch der Ist-Situation. Sollten sich hieraus entsprechende Entlastungseffekte für Offenbach generieren lassen, so ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus Wachstumseffekte für den Flughafen ergeben könnten, ohne die erforderlichen Entlastungen zu gefährden oder gar zu zusätzlichen Belastungen zu führen".

 

Diese grundsätzliche Position gilt auch weiter.

Wesentliche Veränderungen in den Antragsunterlagen ergeben sich aus einer überarbeiteten Luftverkehrsprognose der Fraport AG (jetzt 701.000 Flugbewegungen pro Jahr (Fbw/a) mit Nachtflugverbot / 718.000 Fbw/a ohne Nachtflugverbot im Jahr 2020 gegenüber 657.000 Fbw/a im Jahr 2015 im Rahmen der 1. Offenlage) sowie weiteren Aspekten, die zu einer Überarbeitung zahlreicher Auswirkungsanalysen führen mussten.

 

Die bereits in der ersten Offenlage für Offenbach analysierten negativen Auswirkungen auf das Stadtgebiet verschärfen sich durch die Vergrößerung nun höherer Flugbewegungszahlen im Jahr 2020. Dies macht auch deutlich, dass die Einstellung der technisch planbaren Kapazität des ausgebauten Systems in die Antragsunterlagen im Hinblick auf die negativen Umweltauswirkungen und im Hinblick auf die Raumunverträglichkeit dieses Ausbauvorhabens nach wie vor eine berechtigte Offenbacher Forderung ist. Auch deshalb eine berechtigte Forderung, weil die Fraport AG die technisch planbare Kapazität des bestehenden Flughafens als Planungsvorbelastung unterstellt. Wer aber die technisch planbare Kapazität als Planungsvorbelastung annimmt, muss auch im Ausbaufall die technisch planbare Kapazität als Ausbaubelastung untersuchen.

 

 

Die AG Flughafen hat bereits im Vorfeld der erneuten Auslegung seit Ende des Erörterungstermins eine parallele Auswertung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Planfeststellungsunterlagen betrieben. Hier wird verwiesen auf die Auswertung der Stellungnahme / des Anhörungsberichts des RP Darmstadt vom 29.09.2006, auf die Aufklärungsschreiben des RP DA und des HMWVL an die Fraport AG, auf die Akteneinsicht der AG Flughafen beim RP DA und im HMWVL sowie öffentlich zugängliche Unterlagen im Rahmen der Landtagsanhörung zum LEP (u.a. Prognose).

 

zu 2 + 3:
Die in der Anlage (Teil A) dargestellten wichtigsten Punkte und Argumente für die Einwendungen / Stellungnahme (Leitsätze) gegen das von der Fraport AG beantragte Vorhaben sind innerhalb der gesetzten Fristen weiter zu differenzieren und zu ergänzen. Dies soll sicherstellen, dass alle Argumente gegen das Vorhaben vorgebracht werden, in einem evtl. 2. nachfolgenden Erörterungstermin umfassend von den Vertretern der Stadt Offenbach verhandelt werden können und in einem potenziellen Klageverfahren gegen den Planfeststellungs-Beschluss umfassend juristisch vorgegangen werden kann.

 

Der Teil B der Anlage dient lediglich der Information. Hier werden zum Vorhaben, zu den zahlreichen Beschlüssen der Stv.-Vers., zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Stadt Offenbach und zum Stand des Verfahrens unter Bezug auf die umfangreichen Darlegungen zur 1. Offenlage einige Aktualisierungen zusammen gestellt.

 

Die Anlage liegt im Büro der Stv.-Vers. (OG 21) aus. Allen Stv.-Fraktionen, den Mitgliedern der Ausschüsse HFB und UPB sowie dem Stv.-Büro wird jeweils 1 Ex. zur Verfügung gestellt.

 

Die Notwendigkeit einer Nachtragsvorlage wird wie folgt begründet: Mit Presse­mitteilung des HMWVL vom 16.02.06 und Schreiben des RP Darmstadt vom 15.02.06 wurde die erneute Offenlage angekündigt und wichtige Termine bekannt gemacht. Die erst kurzfristig zur Verfügung stehenden Unterlagen zusammen mit bereits im Vorfeld gesammelten Erkenntnissen einerseits, die zur Stellungnahme / Einwendungen gesetzten Fristen (02.04.07/07.05.07) und der Wunsch nach Einbindung der Stv.-Vers. in diese kommunalpolitisch wichtige Angelegenheit vor Abgabe der Stellungnahme / Einwendungen andererseits, erzwangen die sehr kurzfristige Erstellung der Leitsätze.

Anlage:

Teil A

Stellungnahme/Einwendungen der Stadt Offenbach a. M., (Leitsätze) in der 2. Offenlage

Teil B

Hinweise und Erläuterungen zum Vorhaben und Verfahren, zur Beschlusslage in der Stv.-Versammlung und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Stadt Offenbach

 

Verteiler:

15 x HFB

15 x UPB

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