Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 26.04.2007

Eing. Dat. 26.04.2007

 

Nr. 148

 

Dez.: I (Amt 60)

 

 

 

 

Erneuerung der Straßenentwässerung in der Gabelsbergerstraße zwischen Waldstraße und Saligstraße
hier: Einstufung gemäß § 5 Abs. 1f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 123/07 vom 25.04.2007, DS I (A) 148


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. l S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBI. l, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1f) Ziff. 1 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für die Erneuerung der Straßenent-wässerung die Gabelsbergerstraße von Waldstraße bis Saligstraße als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt 25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.


Begründung:

 

Im Rahmen routinemäßig durchgeführter Kanalsanierungen hatte der ESO die Erneuerungsbedürftigkeit der Sinkkästen und Sinkkastenleitungen in der Gabels-bergerstraße im o.g. Abschnitt festgestellt. Die im Antragstenor genannte Maßnahme wurde in der Zeit vom 06.10.2005 bis 04.09.2006 durchgeführt, dabei wurden durch den ESO auch alle 8 Sinkkästen des o.g. Straßenabschnitts sowie deren Anschlußleitungen erneuert.

 

Die Erneuerung der Straßenentwässerung löst für die Anlieger der Gabels-bergerstraße im o.g. Abschnitt gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.

 

Die Gabelsbergerstraße dient im o.g. Abschnitt im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Gabelsbergerstraße von Waldstraße bis Saligstraße gem. § 5 Abs. 1f) Ziff. 1 StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

€ (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

12.940,00

./. nicht beitragsfähige Kosten

0,00

= beitragsfähige Kosten

12.940,00

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 f) Ziff.1 StrBS

3.235,00

= Umlagefähige Kosten

9.705,00

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

7.028,00

= Rückflüsse

(Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh. -Stelle 63000.35070 „Straßenbeiträge (Sinkkästen)"

2.677,00

Kreditmarktmittel

10.263,00