Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 14.06.2007

Eing. Dat. 14.06.2007

 

Nr. 169

 

Dez.: I (Amt 60)

 

 

Erneuerung des westlichen und östlichen Gehweges in der Brinkstraße, zwischen Weikertsblochstraße und Birkenlohrstraße
hier: Projektbeschluss und Einstufung gemäß § 5 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (StrBS)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 196/07 vom 13.06.2007, DS I (A) 169


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Der Erneuerung des westlichen und östlichen Gehweges in der Brinkstraße
    zwischen Weikertsblochstraße und Birkenlohrstraße, nach der vom Amt für
    Stadtplanung und Baumanagement erstellten und vom Revisionsamt geprüften
    detaillierten Kostenberechnung, einschließlich Planungskosten, abschließend mit
    90.000,00 €, wird zugestimmt.

2. Die erforderlichen Mittel werden bewilligt und bei der Hh.-Stelle 63000.96010
    "Straßenbau global" wie folgt bereitgestellt:

    Haushaltsplan 2007                   90.000,00 €

    Gesamt:                                        90.000,00 €

3. Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen:

    Straßenbeiträge:                         64.800,00 €
    Kreditmarktmittel:                        25.200,00 €

    Gesamt:                                        90.000,00 €

4. Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG)
    vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001
    (GVBl. I, S. 434), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 a) der Straßenbeitragssatzung der
    Stadt Offenbach am Main vom 22.08.2002 wird für die beidseitige
    Gehwegerneuerung die Brinkstraße von Birkenlohrstraße bis Weikertsblochstraße
    als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eingestuft. Daher trägt die Stadt
    25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten.


Begründung:

 

Zu Ziffer 1-3

 

Die knapp 40 Jahre alten Gehwege in der Brinkstraße befinden sich in einem sehr schlechten Zustand. Auf der westlichen Gehwegseite mußte bereits im Jahr 2002 durch den ESO im Rahmen der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht, vor den Häusern Nr. 45 bis 55, der Gehweg erneuert werden.

 

Die Verkehrssicherheit ist nunmehr auch in den restlichen Gehwegbereichen auf Grund von vorhandenen Unebenheiten durch großflächigen Plattenbruch im Gehwegbelag nicht mehr gewährleistet.

 

Durch eine Erneuerung des Gehweges wird eine höhere Belastbarkeit erreicht. Der vorhandene Gehwegaufbau wird durch einen neuen Aufbau aus 8 cm Platten, 4 cm Splitt und 20 cm Schottertragschicht ersetzt. Der Unterbau bekommt dadurch eine bessere Standfestig- und Tragfähigkeit. Der zukünftige Unterhaltungsaufwand wird dadurch wesentlich reduziert.

 

Über die Maßnahme wurde vom Amt für Stadtplanung und Baumanagement eine Kostenberechnung erstellt, die, vom Revisionsamt geprüft, mit 90.000,00 € abschließt.

 

Eine Folgekostenberechnung entfällt (übliche Darlehenszinsen und -tilgungen).

 

Die Haushaltsmittelbereitstellung sowie die Finanzierung der Maßnahme erfolgen entsprechend dem Antragstenor.

 

Zu Ziffer 4:

 

Die Kosten des Ausbaues der beiden Gehwegseiten sind beitragsfähig und werden auf die Anlieger umgelegt.

 

Der grundhafte Umbau der Gehwege löst für die Anlieger der Brinkstraße im o.g. Abschnitt gem. § 11 Abs. 3 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) in Verbindung mit der Offenbacher Satzung über die Erhebung von Straßenbeiträgen (StrBS) die Beitragspflicht aus.

 

Die Gehwege in der Brinkstraße dienen im o.g. Abschnitt im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Daher ist die Brinkstraße, zwischen Weikertsblochstraße und Birkenlohrstraße, gem. § 5 Abs. 1 a) StrBS als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend einzustufen.

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

€ (gerundet)

Gesamtkosten der Maßnahme

90.000,--

./. nicht beitragsfähige Kosten

0,--

= beitragsfähige Kosten

90.000,--

./. Stadtanteil 25 % gem. § 5 Abs. 1 a StrBS

22.500,--

= Umlagefähige Kosten

67.500,--

./. städtische Grundstücke, Eckgrundstücksvergünstigung

2.700,--

= Rückflüsse
(Einnahmen aus Straßenbeiträgen bei Hh.-Stelle.63000.35050
„Straßenbeiträge Straßenherstellung“)



64.800,--

Kreditmarktmittel

25.200,--