Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 16.08.2007

Eing. Dat. 16.08.2007

 

Nr. 195

 

Dez.: IV (Ordnungsamt)

 

 

„Gefahrenabwehrverordnung"
über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, in den Anlagen und im Stadion „Bieberer Berg" der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 291/07 vom 15.08.2007, DS I (A) 195


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und
    Ordnung auf und an den Straßen, in den Anlagen und im Stadion „Bieberer Berg"
    der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung) vom 24.06.1999 wird
    aufgehoben.

2. Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und
    Ordnung im und am Stadion "Bieberer Berg" der Stadt Offenbach am Main
    (Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg) gemäß § 74 des Hessischen
    Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) wird erlassen
    (Anlage 1).

3. Die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und
    Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Stadt Offenbach am
    Main (Offenbacher Straßenordnung) gemäß § 74 des Hessischen Gesetzes über
    die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) wird erlassen (Anlage 2).


Begründung:

Aufgrund der Vorfälle im Stadion „Bieberer Berg" am 13.05.1999, bei denen es zu erheblichen Ausschreitungen zwischen randalierenden Fußballanhängern und der Polizei kam, wurde die seinerzeit bestehende Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen sowie in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main (Offenbacher Straßenordnung vom 21.03.1996) um eine so genannte „Stadionordnung" erweitert. Die Verordnung trat am 24.06.1999 in Kraft. Diese Maßnahme trug im Stadion Bieberer Berg in Offenbach wesentlich zur Verbesserung der Sicherheit bei Fußballspielen bei.

 

Die seinerzeit konzipierte und beschlossene Stadionordnung entspricht nicht mehr den Anforderungen an die aktuellen „Richtlinien des Deutschen Fußballbundes (DFB) zur Verbesserung der Sicherheit von Bundesspielen", die sich insbesondere im Zuge der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland 2006 geändert haben. So sollen erhöhte Sicherheitsauflagen, insbesondere bei sogenannten „Risikospielen", Besucher von Fußballspielen schützen sowie einen reibungslosen Spielbetrieb gewährleisten. Aufgrund der umfangreichen Bestimmungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium Südosthessen, Direktion Verkehrssicherheit/Sonderdienste, der Abteilung Einsatz sowie auf Grundlage der
o. g. „Richtlinien des Deutschen Fußballbundes (DFB) zur Verbesserung der Sicherheit von Bundesspielen" ausgearbeitet wurden, ist es notwendig, eine separate „Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg" zu erlassen und aus der bestehenden „Offenbacher Straßenordnung" auszugliedern (siehe Anlage 1).

 

Neben der Ausgliederung der Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg hat die Praxis im Umgang mit der bisherigen Offenbacher Straßenordnung gezeigt, dass auch bei den zurzeit gültigen Bestimmungen Anpassungen und Ergänzungen erforderlich sind. So sind in den vergangenen Monaten, wie auch in den vergangenen Jahren, vermehrt Beschwerden über Lärmbelästigungen eingegangen, die durch Straßenmusiker verursacht wurden. Die Offenbacher Straßenordnung wurde deshalb um Regelungen zur Straßenmusik ergänzt. Dadurch sollen Störungen der Allgemeinheit durch dauerhafte und zu laute Beschallungen, insbesondere auch der in der Innenstadt niedergelassenen Geschäfte, vermieden bzw. begrenzt werden. Die Regelung gibt den Straßenmusikern und den Kontrollkräften eine klare Orientierung und der Ordnungsbehörde die Möglichkeit, Verstöße zu ahnden. Durch den zeitlich vorgeschriebenen Ortswechsel der Darbietungen haben die Straßenmusikanten weiterhin die Möglichkeit, über den ganzen Tag ihre Darbietungen durchzuführen. Das Verbot der Verwendung elektrischer Verstärkeranlagen ist zumutbar und sollte die meisten Straßenmusikanten nicht davon abhalten, Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt mit ihren Darbietungen zu unterhalten.

 

Durch die Ausgliederung der Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg und Ergänzung der Offenbacher Straßenordnung um den § 17 „Straßenmusikanten im Abschnitt IV wurde der Tatbestandskatalog des § 26 Ordnungswidrigkeiten entsprechend angepasst (siehe Anlage 2).

 

Im Sinne einer übersichtlichen Offenbacher Straßenordnung ist es sinnvoll, die bisherige Verordnung aufzuheben und durch eine neue Fassung zu ersetzen.

Anlage 1: Gefahrenabwehrverordnung Bieberer Berg
Anlage 2: Offenbacher Straßenordnung (neu)
Anlage 3: Gegenüberstellung (Synopse)