Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 16.08.2007

Eing. Dat. 16.08.2007

 

Nr. 196

 

Dez.: IV (Ordnungsamt)

 

Einführung der Hundekottütenpflicht in der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 292/07 vom 15.08.2007, DS I (A) 196


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. § 13 (Einsammeln von Kleinabfällen auf öffentlichen Verkehrsflachen) Abs. 3 der
    Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main in der Fassung der Änderungs-
    satzung vom 25.01.2007 wird wie folgt ergänzt:

    Hierzu ist vom Hundehalter bzw. Führer des Tieres ein geeignetes Hilfsmittel für
    Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten
    Kontrollkräften der Ordnungsbehörde vorzuweisen. Der / die Betroffene kann von
    den Kontrollkräften hierzu angehalten werden.

2. § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Abs. 1 Ziffer 11 der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt
    Offenbach am Main in der Fassung der Änderungssatzung vom 25.01.2007 wird
    wie folgt neu gefasst:

    a) entgegen § 13 Abs. 3 den Hundekot nicht in verschlossenen Papier- oder
        Plastiktüten den in § 13 Abs. 1 genannten Abfallgefäßen zuführt,
    b) als Hundehalter bzw. Führer des Tieres kein geeignetes Hilfsmittel zur
        Aufnahme und Transport von Tierkot mitführt oder dieses nicht auf Verlangen
        vorweist,


Begründung:

Hundekot beeinträchtigt das Erscheinungsbild und die Aufenthaltsqualität an öffentlichen Straßen und Wegen, von den Exkrementen ausgehende Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder sind nicht auszuschließen.

 

Nach § 13 Abs. 3 der Abfallsatzung ist Hundekot in verschlossenen Papier- oder Plastiktüten den in Abs. 1 genannten Abfallgefäßen (Papierkörbe) zuzuführen. Nicht alle Hundehalter haben beim Ausführen ihres Vierbeiners entsprechende Tüten dabei. Dies führt dazu, dass dann der Hundekot an Ort und Stelle verbleibt.

 

Durch die Einführung der „Hundekottütenpflicht“ soll die Notwendigkeit der „fachgerechten" Entsorgung des Hundekots den Hundehaltern verdeutlicht und Kontrollmaßnahmen ermöglicht werden.