Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 20.09.2007

Eing. Dat. 20.09.2007

 

Nr. 206

 

Dez.: I (Amt 10)


Städtische Sparkasse Offenbach a. M.
hier: Zustimmung zur Bildung von Stammkapital

Antrag Magistratsvorlage Nr. 309/07 vom 19.09.2007, DS I (A) 206


Die Stadtverordnetenversammlung möge

     dem unter der Bedingung der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur
     Änderung der Satzung
der Stadt. Sparkasse Offenbach a. M. vom Verwaltungsrat
     der Stadt. Sparkasse Offenbach a. M. am 11.09.2007 getroffenen Beschluss,
     Stamm-kapital in Höhe von 18.001.000,- Euro, eingeteilt in 18.001
     Stammkapitalanteile, durch Teilumwandlung von der Sicherheitsrücklage zu
     bilden,

zustimmen.


Begründung:

Der Verwaltungsrat der Stadt. Sparkasse Offenbach a. M. hat in seiner Sitzung am 11.09.2007 unter der Bedingung der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Änderung der Satzung der Stadt. Sparkasse Offenbach a. M. beschlossen, Stammkapital in Höhe von 18.001.000,- Euro, eingeteilt in 18.001 Stammkapital-anteile, durch Teilumwandlung von der Sicherheitsrücklage zu bilden.

 

Dieser Beschluss bedarf gem. § 3 Abs. 4 Hess. Sparkassengesetz der Zustimmung des Trägers.

 

Die Bildung von Stammkapital ist Voraussetzung für die Übertragung von Anteilen daran gemäß § 20a des neuen Hessischen Sparkassengesetzes. Diese Regelung begründet aber keine Notwendigkeit, den Schritt der Übertragung von Anteilen auch zu gehen.

 

Die Ausübung der Option für die Stammkapitalbildung bietet die Grundlage, dass die Sparkasse fungibel werden kann.

 

Unabhängig davon, ob es zu einer Übertragung von Stammkapitalanteilen gemäß § 20a des neuen Hessischen Sparkassengesetzes kommt, gelten für Sparkassen mit Stammkapital gesonderte Regeln für die Gewinnabführung. Diese ist in § 16 Abs. 5 des neuen Hessischen Sparkassengesetzes geregelt.

 

Die Sicherheitsrücklage der Städtischen Sparkasse Offenbach a.M. beläuft sich derzeit auf 54.100.000,- Euro.

 

Bei der Bildung von Stammkapital durch die Umwandlung vorhandener Rücklagen handelt es sich um eine Aufspaltung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals. Die Bilanzposition „Gezeichnetes Kapital" wird neu gebildet; die Position „Gewinnrücklagen" - Unterposition „Sicherheitsrücklage" - verringert sich um den ausgegliederten Betrag.

 

Bezüglich der Höhe des Stammkapitals sieht das Gesetz keine Begrenzung vor. Im
Rahmen des früheren Gesetzgebungsverfahrens in Rheinland-Pfalz haben sowohl
der Verbandsvorstand des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz als auch
der DSGV empfohlen, einen Betrag zu wählen, der 1/3 der gesamten Rücklagen
4 nicht überschreitet.

 

Bei Kreditinstituten, die bereits Stammkapital haben, sind die Rücklagen in der Regel um ein Mehrfaches höher als das Stammkapital. Zum Beispiel betragen die Stammkapitalanteile bei den Landesbanken im Durchschnitt 25,3 % und bei den Großbanken 15,9 % des ausgewiesenen Eigenkapitals.

 

Die Bildung von Stammkapital ist Voraussetzung für die Übertragung von Anteilen daran gemäß § 20a des neuen Hessischen Sparkassengesetzes.