Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 15.10.2007

Eing. Dat. 11.10.2007

 

Nr. 218

 

Dez.: I (Amt 62 und Amt 60)

 

 

 

 

 

 

Bebauungsplan zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 (Bieber-Waldhof: Südwestliche Ecke des Be­bauungsplanes zwischen Seligenstädter Straße und der angrenzenden Bebauung an der Goldbergstraße)
1. Prüfung abgegebener Stellungnahmen
2. Beschluss über den Plan als Satzung
3. Begründung zum Bebauungsplan
Antrag Magistratsvorlage Nr. 349/07 vom 10.10.2007, DS I (A) 218


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordneten­versammlung wie folgt beschließt:

1.         Prüfung abgegebener Stellungnahmen

Die zur Teilaufhebung abgegebene Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt (Anlage 1) wird wie folgt behandelt:

    a. Die Bedenken, dass die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 nicht an
        die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sei, bleiben
        unberücksichtigt.

    b. Der Anregung, einen Bebauungsplan aufzustellen, da die Bebauung im
        Plangebiet keine einheitliche städtebauliche Prägung aufweise, wird nicht
        gefolgt.

2.         Beschluss über den Plan als Satzung

Der Bebauungsplan zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 (Fassung: 01.10.2007) im Bereich der Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Bieber, Flur 6 Flurstücke Nr. 1091/1, 1091/4 und Flur 13 Flurstücke Nr. 227/13, 227/14 und 227/15 wird gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit §§ 5 und 51 HGO als Satzung beschlossen.



3.         Begründung zum Bebauungsplan

Die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 in der Fassung vom 01.10.2007 wird dem Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 8 BauGB beigefügt.

Begründung

Zu 1.:

 

Von den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wendet sich lediglich die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die beabsichtigte Teilaufhebung.

 

Zu a:

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird kein Planungsrecht für Nutzungen geschaffen, die den Zielen der Raumordnung und Landesplanung widersprechen würden. Der gültige Regionalplan Südhessen 2000 stellt für den Planbereich „Siedlungsfläche Bestand" dar.

 

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes, der an dieser Stelle Festsetzungen beinhaltet, die obsolet sind, soll Rechtsklarheit geschaffen werden. Hierzu wird mit der Teilaufhebung ein rechtlich zulässiger Weg gewählt, der zugleich im Sinne effizienten Verwaltungshandelns mit begrenztem Aufwand verbunden ist.

 

Der angesprochene EDEKA-Markt dient vorwiegend der Versorgung der anschließenden Gebiete. Eine Erweiterung des EDEKA-Marktes ist nur innerhalb des planungsrechtlichen Rahmens möglich, der sich nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes ergibt. Danach ist an dieser Stelle kein Markt zulässig, der auf Grund seiner Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ein Sondergebiet oder ein Kerngebiet erfordern würde. Falls ein Bauantrag für eine Erweiterung des EDEKA-Marktes gestellt wird, werden diese Voraussetzungen auf der Grundlage des geltenden Planungsrechtes sorgfältig geprüft.

 

Zu b:

Der Bereich, in dem das Plangebiet liegt, ist bei weiträumiger Betrachtung durch Wohnbebauung geprägt. Beidseitig der Seligenstädter Straße ist in Richtung Stadtmitte eine gemischte Nutzungsstruktur vorhanden. Bodenrechtliche Spannungen, die das Aufstellen eines Bebauungsplanes erfordern würden, sind nicht gegeben.

 

Es ist nicht Ziel der Wirtschafts- und Stadtentwicklung Offenbachs, in diesem Bereich einen Einkaufsmarkt anzusiedeln oder zu entwickeln, der Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 BauNVO auslöst und damit nur in einem Sondergebiet oder Kerngebiet zulässig wäre. Da diese Gebietsnutzungen dort nicht angestrebt werden, besteht auch nicht das Erfordernis, einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen.

 

 

Die sonstigen Hinweise in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.03.2007 die Teilaufhebung des am 01.06.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 129 beschlossen. Von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB wurde abgesehen, da sich die Aufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt. Die öffentliche Auslegung des teilweise aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 129 nach § 3 Absatz 2 BauGB hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 28.06.2007 angeordnet.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB fanden in der Zeit vom 31.07.2007 bis einschließlich 30.08.2007 statt. Die Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung erfolgte ortsüblich in der Ausgabe der Offenbach-Post vom 23.07.2007. Die Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 23.07.2007 beteiligt worden.

 

Zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 sind im Rahmen der Beteiligung Stellungnahmen abgegeben worden. Diese machen jedoch keine Änderung des Bebauungsplanentwurfes notwendig. Der Bebauungsplan zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 kann somit als Satzung beschlossen werden.

 

Zu 3:

 

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, diesem aber beizufügen, ist nach § 9 Absatz 8 BauGB eine Begründung. Durch den Beschluss zu Punkt 2 wird die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 129 in der Fassung vom 01.10.2007 zur Begründung des Aufhebungsbebauungsplanes gemäß § 9 Absatz 8 BauGB.

Anlagen:

1. Stellungnahme Regierungspräsidium Darmstadt

2. Aufhebungsbebauungsplan

3. Begründung mit Umweltbericht

4. Ausschnitt aus Bebauungsplan und Stadtgrundkarte
    (unmaßstäbliche Verkleinerung)

 

Verteiler:
15 x HFB
15 x UPB
  7 x Fraktionen
  1 x Vertreterin MUT
  1 x Frau Stv. Silvestro
  2 x Stv.- Büro