Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 15.10.2007

Eing. Dat. 11.10.2007

 

Nr. 221

 

Dez.: IV (ESO)

 

 

 

 

Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 359/07 vom 10.10.2007, DS I (A) 221


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main beschließt.


Begründung:

Die Friedhofsordnung der Stadt Offenbach am Main soll geändert werden, um das Bestattungsangebot um attraktive Bestattungsformen zu erweitern. Von besonderer Bedeutung ist es, ein geeignetes, individuelles Angebot unter Berücksichtigung der Lebenssituation, der -gestaltung und der Bedürfnisse der Hinterbliebenen in Verbindung mit den Wünschen und Vorgaben des Verstorbenen zu unterbreiten. Um dies zu erreichen sollen vielfältige Formen an Gräbern ermöglicht werden. Hierbei soll die Bandbreite von einfachen, kostengünstigen und pflegeleichten Grabstätten bis hin zu aufwendigen Schmuckgrabstätten gehen. Dies wird zum einen der verstärkten Nachfrage von sozial schwächeren Bevölkerungsschichten nach kostengünstigen Bestattungsformen gerecht, zum anderen kann exklusiven Wünschen entsprochen werden. Letztlich wird sich darüber hinaus durch die Vielzahl der Angebote das Gesamtbild des Friedhofs verbessern.

 

Durch die Einführung der unten näher genannten, neuen Bestattungsformen in teils pflegeleichten Grabstätten, teils aufwendig gestalteten, besteht nunmehr die Möglichkeit, jedem Bürger eine ordnungsgemäße Beisetzung in würdigem Umfeld zu ermöglichen.

 

Zu § 7

Um sicherzustellen, dass ein dem Zweck geeignetes Material Verwendung findet, soll die Regel, nach der für Särge kein schwer vergängliches / unvergängliches Material Verwendung findet, auf deren Innenauskleidung ausgeweitet werden. Als weitere Regelung für Särge ist vorgesehen, festzulegen, dass eine ausreichende Anzahl von Tragegriffen vorhanden sein muss.

 

Zu § 11 Absatz 2

Zur Erhöhung der Attraktivität der Friedhöfe ist beabsichtigt, neue Bestattungsformen einzuführen. Als neue Bestattungsform wird hier eine Baumbestattung ermöglicht.

 

Zu § 13 Absatz 3 Satz 2

Geregelt wird hier die maximale Anzahl von Urnen, die im Rahmen der Neuen Bestattungsform: Rasendauergrab bzw. Familienurnenbaum in einem Grab beigesetzt werden können.

 

Zu § 16 Absatz 7

Die maximalen Abmessungen einer Urne werden hier neu geregelt, da zukünftige Urnen in ihrer maximalen Größe geringfügig kleiner sein sollen. Diese Änderung ist notwendig, da neue Kolumbarien von einem anderen Anbieter bezogen werden.

 

Zu § 16 b Absatz 1 bis 5

Neue Bestattungsform: Kolumbarium für Schmuckurnen

Bei dieser Bestattungsform ist die Abdeckplatte aus Glas, so dass die Urne sichtbar ist. Durch diese Art kann bei einer Urnenbeisetzung eine besondere Exklusivität erreicht werden.

 

Zu § 16 c Absatz 1 bis 7

Neue Bestattungsform: Urnenrasendauergräber

Bei diesem Grabtyp handelt es sich um eine Rasenfläche, mit ebenerdig eingelassenem Grabstein. Für dies Grabfeld existiert eine identische Gestaltung. Diese Grabstätte ist pflegeleicht und nicht anonym.

 

Zu § 16 d Absatz 1 bis 5

Neue Bestattungsform: Urnenbaumbestattung

Bei diesem Grabtyp handelt es sich um eine Urnenbestattung in unmittelbarer Nähe zu einem Baum. Diese Art des Grabes ist besonders pflegeleicht und besitzt trotzdem eine besondere Ausdruckskraft.

 

Zu § 16 e Absatz 1 bis 9

Neue Bestattungsform: Familienurnenbaum

Bei diesem Grabtyp wird die besondere Ausdruckskraft der Urnenbaumbestattung noch dahingehend verstärkt, dass ausschließlich Angehörige im Bereich „ihres" Baumes beerdigt werden.

 

Zu § 16 f Absatz 1 bis 2

Um die Erinnerung an Verstorbene auch über das Abräumen einer Grabstätte hinaus, zu wahren, wird durch die „Mauer des Gedenkens" hierfür eine Möglichkeit geschaffen.

 

Zu § 27

Hier findet ausschließlich eine Aktualisierung in Bezug auf den Verweis der geltenden Gesetze statt.

Anlagen

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Friedhofsordnung der
Stadt Offenbach am Main

Synopse