Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 24.10.2007

Eing. Dat. 24.10.2007

 

Nr. 230

 

 

 

Sicherung der Teilnahme der Stadtwerke Offenbach Holding (SOH) am Public
Private Partnership (PPP/ÖPP) - Teilnahme- und Bieterverfahren zur Grundsanierung, Modernisierung sowie Erweiterungen und Neubauten Offenbacher Schulen gemäß Magistratsvorlage Nr. 342/07 vom 19.9.2007, DS I(A) 213
Antrag DIE LINKE. vom 24.10.2007, DS I (A) 230


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird vor Einleitung des PPP-Bieterverfahrens verpflichtet, Rechts- und Verfahrensgrundsätze darauf zu überprüfen, ob diese einer Teilnahme der SOH am Wettbewerb nicht entgegenstehen. Sollten bestehende Rechtsgrundsätze, Gesetze oder Verfahrensvorschriften den Bewerber SOH von der Teilnahme am PPP-Verfahren ausschließen, ist dieses abzubrechen.


Begründung:

Die SOH hat in der nahen Vergangenheit immer wieder ihr Interesse und ihre Absicht bekundet, auch an einem PPP-Verfahren teilnehmen zu wollen.

Da bezüglich der Teilnahme, der sich in öffentlicher Hand befindenden Eigenunternehmen, insbesondere Gesellschaften an Projekten des Public Private Partnership, immer wieder rechtliche Unsicherheiten zu Tage traten, ist im Vorfeld zu prüfen, ob die Teilnahme der SOH am Bieterbewerb im PPP-Verfahren rechtlich gesichert ist.

 

Hierzu sind Verfahrens- und Rechtsvorschriften und deren Implikationen auf den Ebenen des Kommunalrechtes, der Landes- und Bundes- und Europäischen Gesetzgebung sowie dem privaten Vertragsrecht (z.B. VOB, VOL) zu prüfen.

Diese Prüfung muss vor Einleitung des Bieterverfahrens deshalb geschehen, um das Ausscheiden der SOH, aufgrund eines Verfahrensfehlers oder der Verletzung einer Rechtsvorschrift, aus dem Verfahren zu vermeiden. Darüber hinaus sollen mögliche Rechtsstreitigkeiten, deren Grund die Teilnahme der SOH zum Gegenstand haben könnte, ausgeschlossen werden.

 

Sollte die SOH aus irgendwelchen Gründen am Verfahren nicht beteiligt werden können oder dürfen, ist aus Gründen der Wettbewerbsbenachteiligung das PPP-Verfahren abzubrechen und konventionell auszuschreiben.