Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.10.2007

Eing. Dat. 25.10.2007

 

 

Nr. 233

 

Dez.: I (Amt 10)

 

 

Städtische Sparkasse Offenbach a. M.
hier: Zustimmung zur Bildung von Stammkapital
Antrag Magistratsvorlage Nr. 362/07 vom 24.10.2007, DS I (A) 233


Die Stadtverordnetenversammlung möge

1. die als Anlage beigefügte Ausarbeitung zu den Chancen und Risiken der Bildung
    von Stammkapital bei der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M., den möglichen
    Entscheidungsvarianten und ihre Auswirkungen sowie zu den vorgesehen
    Anschlussmaßnahmen nach der Bildung von Stammkapital

    zur Kenntnis nehmen.

2. dem unter der Bedingung der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung
    zur Änderung der Satzung der Städt. Sparkasse Offenbach a. M. vom
    Verwaltungsrat der Städt. Sparkasse Offenbach a. M. am 11.09.2007 getroffenen
    Beschluss, Stammkapital in Höhe von 18.001.000,-- Euro, eingeteilt in 18.001
    Stammkapitalanteile, durch Teilumwandlung von der Sicherheitsrücklage zu
    bilden,

   zustimmen.


Begründung:

Der Verwaltungsrat der Städt. Sparkasse Offenbach a. M. hat in seiner Sitzung am 11.09.2007 unter der Bedingung der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Änderung der Satzung der Städt. Sparkasse Offenbach a. M. beschlossen, Stammkapital in Höhe von 18.001.000,-- Euro, eingeteilt in 18.001 Stammkapitalanteile, durch Teilumwandlung von der Sicherheitsrücklage zu bilden.

 

Dieser Beschluss bedarf gem. § 3 Abs. 4 Hess. Sparkassengesetz der Zustimmung des Trägers.

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 04.10.2007 die Magistratsvorlage zur Bildung von Stammkapital (DS l (A) 206) an den Magistrat zurückverwiesen. Mit dem Beschluss (DS l (A) 206/1) wird der Magistrat beauftragt,

„den vorgelegten Antrag zur Bildung von Stammkapital bei der Sparkasse Offenbach um die Darstellung der Chancen und Risiken zu ergänzen und hierbei auch mögliche Entscheidungsvarianten in ihren Auswirkungen darzulegen. Parallel dazu ist darzustellen, welche Anschlussmaßnahmen nach Bildung des Stammkapitals vorgesehen sind."

 

Diesem Auftrag kommt der Magistrat mit der vorgelegten Ausarbeitung nach, die deutlich macht, dass die Bildung von Stammkapital eine für die Sparkasse Offenbach vorteilhafte Lösung ist.

 

Die Bildung von Stammkapital ist Voraussetzung für die Übertragung von Anteilen daran gemäß § 20a des neuen Hessischen Sparkassengesetzes. Diese Regelung begründet aber keine Notwendigkeit, den Schritt der Übertragung von Anteilen auch zu gehen.

 

Die Ausübung der Option für die Stammkapitalbildung bietet die Grundlage, dass die Sparkasse fungibel werden kann.

 

Unabhängig davon, ob es zu einer Übertragung von Stammkapitalanteilen gemäß
§ 20a des neuen Hessischen Sparkassengesetzes kommt, gelten für Sparkassen mit Stammkapital gesonderte Regeln für die Gewinnabführung. Diese ist in § 16 Abs. 5 des neuen Hessischen Sparkassengesetzes geregelt.

 

Die Sicherheitsrücklage der Städtischen Sparkasse Offenbach a.M. beläuft sich derzeit auf 54.100.000,- Euro.

 

Bei der Bildung von Stammkapital durch die Umwandlung vorhandener Rücklagen handelt es sich um eine Aufspaltung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals. Die Bilanzposition „Gezeichnetes Kapital" wird neu gebildet; die Position „Gewinnrücklagen" - Unterposition „Sicherheitsrücklage" - verringert sich um den ausgegliederten Betrag.

Bezüglich der Höhe des Stammkapitals sieht das Gesetz keine Begrenzung vor. Im Rahmen des früheren Gesetzgebungsverfahrens in Rheinland-Pfalz haben sowohl der Verbandsvorstand des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz als auch der DSGV empfohlen, einen Betrag zu wählen, der 1/3 der gesamten Rücklagen nicht überschreitet.

 

Bei Kreditinstituten, die bereits Stammkapital haben, sind die Rücklagen in der Regel um ein Mehrfaches höher als das Stammkapital. Zum Beispiel betragen die Stammkapitalanteile bei den Landesbanken im Durchschnitt 25,3 % und bei den Großbanken 15,9 % des ausgewiesenen Eigenkapitals.

 

Die Bildung von Stammkapital ist Voraussetzung für die Übertragung von Anteilen daran gemäß § 20a des neuen Hessischen Sparkassengesetzes.


Anlage


Verteiler:
15 x HFB
  7 x Fraktionen
  1 x Vertreterin MUT
  1 x Frau Stv. Silvestro
  2 x Stv.- Büro