Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.10.2007

Eing. Dat. 25.10.2007

 

 

Nr. 240

 

 

Dez.: IV (Ämter 60 und 69)

 

 

Normenkontrollklage gegen den Landesentwicklungsplan EFFM
Antrag Magistratsvorlage Nr. 384/07 vom 24.10.2007, DS I (A) 240


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Stadt Offenbach am Main erhebt Normenkontrollklage vor dem Hessischen
    Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit dem Ziel der Ungültigerklärung von
    Festlegungen des Landesentwicklungsplans EFFM.

2. Die erforderlichen Mittel stehen unter der Haushaltsstelle 02300.65530 (=
    Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main Flughafen) im Jahre 2007 und Folgejahre
    zur Verfügung.


Begründung:

Gegen die ursprünglichen Festlegungen des Landesentwicklungsplanes 2000 (LEP 2000) bezüglich der Erweiterung des bestehenden Start- und Landebahnsystems auf dem Flughafen Frankfurt Main hatte die Stadt Offenbach eine Normenkontrollklage vor dem Hessischen VGH in Kassel erhoben (s. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2001 - Drucksache l (A) 218 - und die dortige - umfängliche - Begründung). Mit Urteil vom 15. August 2002 gab der Hessische VGH - wie bekannt - der Klage in vollem Umfange statt. Das Land Hessen leitete daraufhin ein Verfahren zur Änderung des LEP 2000 ein, mit dem Ziel, die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main durch eine Landebahn Nordwest raumordnungsrechtlich zu ermöglichen. Die entsprechenden Festlegungen wurden mit Verordnung vom 22. Juni 2007 am 27. Juli 2007 bekannt gemacht (LEP EFFM).

 

Der LEP EFFM sieht unter Ziffer III.1 als Zielbestimmung vor, dass die langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Frankfurt Main zu sichern sind und hierzu die in der Plankarte dargestellten Flächen für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn als Vorranggebiete ausgewiesen werden, die von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten sind.

Unter Ziffer III.4 heißt es:

 

    „Für den den Flughafen Frankfurt Main umgebenden Raum soll durch die
    Regionalplanung ein Siedlungsstrukturkonzept als Grundlage für den Regionalplan
    Südhessen entwickelt werden."

Der juristische Berater der Stadt Offenbach, Herr Rechtsanwalt Dr. Geulen, hält eine Klage gegen die vorbezeichneten Zielbestimmungen im LEP EFFM für erfolgver-sprechend. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf offensichtliche Abwägungsmängel bis hin zu Abwägungsausfällen. Durch die gebietsscharfe Festlegung der Landebahn Nordwest im LEP EFFM, die keinen Raum mehr für eine abweichende Entscheidung in der Planfeststellung lässt, ergibt sich - sollte der Hess. VGH dies grundsätzlich überhaupt für zulässig erachten - ein verschärftes Abwägungsregime für die Landesplanungsbehörde, d. h. die Anforderungen, die an eine „abschließende Abwägung" in der Raumordnung für derartige Zielfestlegungen zu stellen sind, sind außerordentlich hoch.

 

Die wichtigsten Argumente sind in der Stellungnahme der Stadt Offenbach zur Änderung des Landesentwicklungsplans (vgl. Stadtverordnetenbeschluss vom 17.11.2005, Drucksache l (A) 899) bereits herausgearbeitet worden. Zu nennen sind etwa ein Abwägungsausfall bezüglich der Altemativenbetrachtung sowie Abwägungs-defizite bezüglich der untersuchten Varianten. Ein weiterer schwerwiegender Abwägungsmangel ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen nicht berücksichtigt wurde, dass das Stadtgebiet von Offenbach bereits gegenwärtig von Lärmimmissionen belastet ist, die die absoluten (und nicht durch Abwägung zu überwindenden) Grenzen des Art. 2 Abs. 2 GG übersteigen.

 

Die Klagefrist für den Normenkontrollantrag beträgt zwölf Monate nach Bekanntmachung des Plans (§ 12 HLPG).