Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.10.2007

Eing. Dat. 25.10.2007 Nr. 241 Dez.: III (Amt 20) Offenbacher Stadtkonzern Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH - Betreuung der Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH (OVB)   mit Busverkehrsleistungen - Stellung eines eigenwirtschaftlichen Antrages der OVB gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m.   § 13 PBefG hier: Grundsatzbeschluss Antrag Magistratsvorlage Nr. 382/07 vom 24.10.2007, DS I (A) 241 Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt: l. Die Stadt als Aufgabenträgerin für den ÖPNV bedient sich für die Erbringung von Verkehrsleistungen im ÖPNV der OVB. Vor diesem Hintergrund bestätigt und bekräftigt die Stadt Offenbach die Betrauung der OVB nach Maßgabe der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 24.01.2003, Rechts-sache C-280/00) mit Busverkehrsleistungen als gemeinwirtschaftliche Verpflich-tungen im Sinne der Daseinsvorsorge im ÖPNV. Die Betrauung erfolgt unter folgenden Maßgaben: 1. Für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind die Vorgaben des jeweils     gültigen Nahverkehrsplans der Stadt zu beachten. Das bestehende Offenbacher     Busverkehrsangebot entspricht dem aktuell gültigen Nahverkehrsplan. 2. Die Betrauung gilt für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2016. 3. Für die Finanzierung des Aufwands der OVB aus der Erfüllung der gemeinwirt-     schaftlichen Verpflichtungen sind die Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes und die     bestehenden Finanzierungsregelungen im Konzern der Stadtwerke Offenbach     Holding GmbH zu beachten. II. Parallel zu der Betrauung soll die OVB einen eigenwirtschaftlichen Antrag im Sinne des § 8 Abs. 4 i.V.m. § 13 PBefG stellen. Begründung:

Die OVB ist ein 51%iges Tochterunternehmen der Stadtwerke Offenbach Holding mbH, welche sich wiederum zu 100% im Eigentum der Stadt Offenbach befindet. Der andere Gesellschafter der OVB mit 49 % der Anteile ist die Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH (VGF).

Unternehmensgegenstand der OVB ist unter anderem der Betrieb von Verkehrs-einrichtungen jeglicher Art, insbesondere der Linienverkehr des in den Rhein-Main-Verkehrsverbund integrierten öffentlichen Personennahverkehrs. Die OVB und ihre Subunternehmer bedienen die Offenbacher Stadtbus-Linien. Die OVB erbringt Busverkehrsleistungen auf der Grundlage der Genehmigungsurkunde des Regierungspräsidiums Darmstadt Nr. 9/2000 vom 05.01.2000. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.01.2008. Die Konzessionen über die Offenbacher Stadtbus-Linien laufen zu diesem Zeitpunkt aus.

 

Für die Neuvergabe der Linienverkehrsgenehmigungen sind verschiedene Varianten geprüft worden. Dabei hat sich nach Prüfung und Abwägung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände die Beantragung einer eigenwirtschaftlichen Genehmigung i.S.d. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 13 PBefG durch die OVB, für eine Laufzeit von 8 Jahren nach dem 31.01.2008, als erfolgversprechend erwiesen.

 

Gegenstand der Betrauung der OVB ist die Bestätigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der OVB zur Sicherstellung von Linienbusverkehren in der Stadt Offenbach am Main nach den §§ 42, 43 PBefG zur ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage der bestehenden eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen. Darauf aufbauend bestätigt die Stadt Offenbach als Aufgabenträgerin die Betrauung der OVB mit der Durchführung des ÖPNV auf der Grundlage der der OVB erteilten Genehmigungen. Der personenbeförderungsrechtliche Status der OVB im Verhältnis zu den Fahrgästen und den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden bleibt hiervon unberührt.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 i. V. m. § 51 Ziffer 11 der HGO.