Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.11.2007

Eing. Dat. 22.11.2007

 

Nr. 255

 

Dez.: II (Amt 81)

 

 

 

Arbeitsgemeinschaft für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. SGB II in Offenbach
Antrag Magistratsvorlage Nr. 418/07 vom 21.11.2007, DS I (A) 255


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Sozialgesetzbuch II (SGB II) zwischen Stadt Offenbach und Agentur für Arbeit Offenbach wird in den folgenden Punkten geändert:

Anhang 1 Ziff. 2
Am Ende des letzten Satzes werden die Worte "...als Grundlage berücksichtigt" durch die Worte „...als verbindlich anerkannt (Wortlaut § 4 Rahmenvereinbarung)" ersetzt.

Anhang 2 Ziff. 1
Das Datum 31.08. wird durch den 31.10. ersetzt.

Anhang 2 Ziff. 3 (2)
Die Ziffer wird durch folgenden Text ersetzt: „Die von der Stadt und von der Agentur zu tragenden Verwaltungskosten werden zwischen den Vertragspartnern in einem Verhältnis von 12,6 Prozent (Stadt) und 87,4 Prozent (Agentur) aller Verwaltungs-kosten verteilt. Grundlagen der Kostenermittlung sind: die durch die KLR der Agentur für Arbeit ausgewiesenen Personalkosten; die durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Dienstleistungen gem. den jeweils dazu zwischen Arge und Agentur für Arbeit geschlossenen Verträgen; Kosten der von der Bundesagentur für Arbeit, der Stadt zur Verfügung gestellten Sachressourcen; die durch die Stadt in Rechnung gestellten Personalkosten; die durch die MainArbeit GmbH in Rechnung gestellten Kosten; Kosten im Rahmen des durch die Trägerversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossenen Verwaltungshaushaltes der Arge.

 

Anhang 2 Ziff. 6
Die bisherige Ziffer 6 des Anhangs 2 entfällt. Die folgenden Ziffern werden neu nummeriert.


Anhang 3 Ziff. 1
Nach dem Wort „Zuweisung" wird das Wort „Dienstleistungsüberlassung" eingefügt. Der bisher letzte Satz heißt künftig „Die Dienstleistungsüberlassung durch die Agentur an die ARGE wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt." Im Anschluss wird ein weiterer Satz angefügt: „Die Umstellung der Personalgestellung der BA an die Arge auf Zuweisungen ist möglich und wird ggf. durch eine gesonderte Zuweisungsvereinbarung geregelt."

Anhang 3 Ziff 2
Nach dem letzten Satz wird „Dies gilt entsprechend auch für die Dienstleistungsüberlassung." angefügt.

Anhang 3 Ziff. 4 und Ziff. 5
Der jeweils letzte Satz anfällt.


Begründung:

 

Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung haben gem. Mag.Vorlage 314/04 und Stv. DS l (A) 732 und DS l (A) 732/2 die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit Offenbach gem. § 44b SGB II beschlossen. Der Vertrag über die Zusammenarbeit wurde zuletzt gem. Mag.Vorlage 444/05 und Stv. DS l (A) 919 geändert.

 

Diese Arbeitsgemeinschaft in Form einer GmbH (MainArbeit GmbH) hat mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2005 die Arbeit aufgenommen. Im September 2007 werden von der MainArbeit GmbH Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Eingliederungsleistungen für rund 9.000 Bedarfsgemeinschaften mit rund 13.000 erwerbsfähigen Hilfebeziehern erbracht. Die Zusammenarbeit zwischen Stadt und Agentur für Arbeit bei der Steuerung der MainArbeit GmbH und die Zusammenarbeit der in die Arbeitsgemeinschaft entsandten Mitarbeiter/innen beider Träger des SGB II verläuft gut. Die Kooperationsvereinbarung hat sich als Grundlage für die Zusammenarbeit bewährt.

 

Aufgrund von Änderungen bei einigen Rahmenbedingungen sind jedoch Anpassungen vorzunehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Punkte:

 

-        Anhang 1 Ziff. 2: Es wurde der Wortlaut von § 4 der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesagentur für Arbeit vom August 2005 übernommen.

-        Anhang 2 Ziff 1: Eine spätere Aufstellung des Finanzplans zum 31.10. ermöglicht die Einbeziehung aktuellerer Zahlen und Prognosen für das kommende Kalenderjahr und ist somit in der Praxis besser handhabbar.

-        Anhang 2 Ziff 3 (2): Es wurde der für die Stadt Offenbach der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung als Mindestquote vorgegebene und für die Stadt Offenbach günstigere Wert von 12,6 Prozent der Verwaltungskosten übernommen.

-        Anhang 2 Ziff 6 (gelöscht): Entfällt durch die oben genannte Änderung.

-        Anhang 3 Ziff 1: Änderung auf Wunsch der Bundesagentur. Es entstehen keine Nachteile für die Stadt.

-        Anhang 3 Ziff 2: Die Regelungen wurden auf die Form der Personalgestellung durch Diensleistungsüberlassung ausgeweitet.

-        Anhang 3 Ziff. 4 und 5: Der letzte Satz entfällt durch die Änderungen der Kostenaufteilung des Verwaltungshaushaltes (s.o.).

 

Eine Synopse der Änderungen ist als Anlage beigefügt, ebenso der künftige Wortlaut des Vertrages.

 

Der Vertrag ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.

Anlage