Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 14.02.2008

Eing. Dat. 14.02.2008

 

Nr. 282

 

Dez.: I (Amt 10)

 

 

 

Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Frankfurt a. M. für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 025/08 vom 13.02.2008, DS I (A) 282

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge

eine 2 Personen umfassende Vorschlagsliste zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Frankfurt a. M. für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes

beschließen.

Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit.


Begründung:

 

Mit Schreiben vom 29.11.2007 hat das Hessische Ministerium der Justiz die Stadt Offenbach aufgefordert, eine entsprechende Vorschlagsliste mit 2 Personenvorschlägen einzureichen.

 

Die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht gehen aus dem beigefügten Auszug aus den Bestimmungen der
§§ 16 und 17 SGG hervor.

 

Das Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagsliste regelt § 36 Gerichtsverfassungsgesetz.

 

Danach soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Angesichts der zu verzeichnenden Unterrepräsentierung der ehrenamtlichen Richterinnen beim Sozialgericht Frankfurt (M) bittet das Justizministerium um verstärkte Berücksichtigung von Frauen.

 

 

Die Vorschlagsliste muss schließlich Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Ein entsprechender Personalbogen des Hessischen Ministeriums der Justiz ist in der Anlage beigefügt. Dieser sollte vor Beschluss von der vorgeschlagenen Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Er ist mit der beschlossenen Vorschlagsliste dem Hessischen Justizministerium zuzuleiten.

Anlagen:

Auszug aus den Bestimmungen der §§ 16 und 17 SGG

Personalbogen