Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 15.05.2008

Eing. Dat. 15.05.2008

 

Nr. 306

 

 

 

 

 

Städtische Sparkasse Offenbach am Main – Zustimmung zur Bildung von Stammkapital
Antrag CDU vom 15.05.2008, DS I (A) 306

 

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

    1. Die Stadtverordnetenversammlung missbilligt den „Gesetzentwurf der Fraktion
        der SPD im Hessischen Landtag `für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen
        Sparkassengesetzes und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der
        Frankfurter Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts (Fraspa-Gesetz)` –
        Drucksache 17/55 vom 15.04.2008“.

    2. Die Stadtverordnetenversammlung bekräftigt ihren Beschluss vom 08.11.2007
        zu I (A) 233 – Städtische Sparkasse Offenbach am Main, hier: Zustimmung zur
        Bildung von Stammkapital -.

    3. Die Stadtverordnetenversammlung fordert alle Offenbacher Abgeordneten im
        Hessischen Landtag auf, den unter Ziffer 1. genannten Gesetzentwurf der SPD-
        Landtagsfraktion abzulehnen, da dieser einen erheblichen Eingriff in die
        Kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 (2) GG darstellt.


Begründung:

 

In der Sitzung vom 08.11.2007 hat die Stadtverordnetenversammlung in namentlicher Abstimmung im Verhältnis 64:5:0 Stimmen beschlossen, der Bildung von Stammkapital für die Städtische Sparkasse Offenbach am Main in Höhe von 18.001.000 €, eingeteilt in 18.001 Stammkapitalanteile, durch Teilumwandlung der Sicherheitsrücklage zuzustimmen.

 

Alle der Offenbacher Stadtverordnetenversammlung angehörigen Mitglieder des Hessischen Landtags haben der Vorlage zugestimmt.

 

Nunmehr plant die SPD-Fraktion im Hessischen Landtag, das Hessische Sparkassengesetz genau in den Punkten zu ändern, die die Bildung von Stammkapital bei der Städtischen Sparkasse Offenbach überhaupt ermöglichten.

 

Besonders die in diesem Zusammenhang relevanten Regelungen des gültigen Hessischen Sparkassengesetzes sind hiervon betroffen; § 16 Abs. 5 soll aufgehoben werden, auch der Abschnitt II mit §§ 20 a und 20 b soll wegfallen.

 

Damit müsste aber auch der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.11.2007 in letzter Konsequenz aufgehoben werden.

 

Die antragstellende Fraktion sieht hierin einen wesentlichen Eingriff in das vom Grundgesetz geregelte kommunale Selbstverwaltungsrecht.

 

Bei Umsetzung des SPD-Gesetzesvorhabens im Hessischen Landtag würde dies bedeuten, dass die Städtische Sparkasse Offenbach auf Dauer ihre noch gute Marktposition verlieren würde, sie wäre auf dem Markt letztendlich ohne eventuelle weitere Beteiligungen nicht mehr konkurrenzfähig. Dies bedeutet aber auch, dass einerseits der Stadt Offenbach als Gewährsträgerin der Städtischen Sparkasse nicht nur auf Gewinnausschüttungen verzichten müsste, vielmehr müsste die Stadt zusätzlich erwartende Verluste in erheblichem Maße abdecken.

Vermögenswerte der Stadt werden letztendlich vermindert.

 

Wegen den gegebenen schwierigen Rahmenbedingungen, der gegebenen Kostenstruktur, dem nach wie vor erwarteten intensiven Wettbewerb mit einer Vielzahl von Kreditinstituten und Spezialanbietern, sowie den damit auch tendenziell eher gering einzuschätzenden Ertragspotentialen in ihren Geschäftsgebieten befindet sich die Sparkasse Offenbach, als kleinste Sparkasse in der Rhein-Main-Region und die Sparkasse mit dem kleinsten Geschäftsgebiet in Hessen, seit längerer Zeit auf der Suche nach strategischer Partnerschaft.

 

Diese strategische Partnerschaft ist sinnvoll und notwendig, da dadurch eine Ertragsstabilisierung durch Synergieeffekte insbesondere in den Bereichen Marktfolge und Stab erreicht werden kann, eine intensivere Konzentration auf den Vertrieb erfolgen kann und bei einer Partnerschaft mit der Frankfurter Sparkasse – neben den zu erwartenden betriebswirtschaftlichen Synergien – auch die Gemengelage im Geschäftsgebiet bereinigt werden kann.

 

Die Bildung von Stammkapital dient zunächst dazu, die Eigentümerbeziehung zwischen dem Träger und der Sparkasse zu verdeutlichen. Ferner gelten für Sparkassen mit Stammkapital modifizierte – bei entsprechender wirtschaftlicher Lage der Sparkasse für den Träger vorteilhaftere – Ausschüttungsregelungen.

 

Darüber hinaus ermöglicht die Bildung von Stammkapital nach § 20 a des gültigen  Hessischen Sparkassengesetzes die vollständige oder teilweise Übertragung von Anteilen an andere Sparkassen sowie auf die Landesbank Hessen-Thüringen.

 

Würde im Hessischen Landtag der vorgenannte SPD-Gesetzentwurf beschlossen werden, wäre die Städtische Sparkasse Offenbach dieser Möglichkeiten vollständig beraubt.

 

In entsprechender Konsequenz erwartet die antragstellende Fraktion, dass die drei Offenbacher Landtagsabgeordneten die SPD-Initiative ablehnen werden.