Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 05.06.2008

Eing. Dat. 05.06.2008

 

Nr. 314

 

 

 

Neufassung der Satzung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M.
Antrag Magistratsvorlage Nr. 168/08 (Dez.: I, Amt 10) vom 04.06.2008, DS I (A) 314


Die Stadtverordnetenversammlung wolle

die in der Anlage beigefügte Satzung der Städt. Sparkasse Offenbach a. M.

beschließen.


Begründung:

 

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat mit Erlass vom 12. Dezember 2007 (Hess. StAnz. 2008 S. 9 ff.) die Mustersatzung für die kommunalen Sparkassen in Hessen an das zum 29. März 2007 geänderte Hessische Sparkassengesetz angepasst.

 

In dem o. g. Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft Verkehr und Landesentwicklung wird von den kommunalen Trägern die Anpassung der Satzung der jeweiligen Sparkasse an die Mustersatzung bis zum 30. Juni 2008 erwartet. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen empfiehlt die Anpassung der Satzungen seitens der Träger möglichst einheitlich mit Wirkung zum 1. Juli 2008 zu beschließen.

 

Zur besseren Übersichtlichkeit wurden zwei Versionen der Mustersatzung veröffentlicht. Die Mustersatzung A betrifft Sparkassen ohne Trägerversammlung, die Mustersatzung B Sparkassen mit Trägerversammlung. Da noch keine Stammkapitalanteile der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. übertragen wurden, ist die Mustersatzung A relevant.

 

Die neue Mustersatzung berücksichtigt die neu geschaffene Stammkapitaloption des Hessischen Sparkassengesetzes. Für die Städtische Sparkasse Offenbach a. M. wurde bereits in der Verwaltungsrat-Sitzung am 11. September 2007 die Stammkapitaloption und –bildung beschlossen. Die entsprechenden Regelungen in der Satzung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. entsprechen der neuen Mustersatzung.

 

Mit der neuen Mustersatzung wird zudem das Sparkassengeschäftsrecht dereguliert. Eine Reihe bisheriger satzungsmäßiger Beschränkungen von Geschäften werden durch Regelungsvorbehalte zu Gunsten des Verwaltungsrates ersetzt. Damit wird die Selbstorganisation gestärkt.

 

Zu den Regelungen im Einzelnen

 

I.          Teil A - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1,2)

 

1.         § 1 - Trägerschaft und Haftung; Option zur Bildung von Stammkapital

 

§ 1 der bisherigen Fassung ist inhaltlich übernommen. Wie bereits in der alten Satzung ist der Zusatz „Im Geschäftsverkehr ist auch die Kurzbezeichnung SPARKASSE OFFENBACH zulässig“ mit aufgenommen. Die bislang in Abs. 3 Satz 2 und Absatz 4 geregelte Ersetzung der früheren Anstaltslast ist materiell unverändert in die Absätze 4 und 5 überführt worden. Die bisherigen Absätze 5 und 6 haben sich entsprechend verschoben.

 

2.         § 2 - Aufgaben

 

Die zentrale Definition der Aufgaben der Sparkasse in § 2 Abs. 1 wurde an den novellierten § 2 Abs. 1 HSpG dahin gehend angepasst, dass die Sparkasse die ihr gesetzten Aufgaben als dem gemeinen Nutzen dienendes Wirtschaftsunternehmen ihres Trägers wahrnimmt.

Die Ergänzung bekräftigt die enge Verbindung zwischen der Sparkasse und ihrem kommunalen Träger. Mit dieser Ergänzung ist keine materielle Veränderung des Verhältnisses zwischen Träger und Sparkasse verbunden.

 

Unter redaktionellen Gesichtspunkten wurde die Mustersatzung dort, wo Personen angesprochen werden, jeweils um die weibliche Form ergänzt.

 

II.         Teil B - Sparkassengeschäfte (§§ 3-24)

 

1.         Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital, §§ 3-7

 

a)        § 3 - Spareinlagen und sonstige Einlagen

 

In § 3 wurde der bisherige Abs. 2 betreffend die Einstellung der Verzinsung von Spareinlagen nach 30-jähriger Nichtvorlage des Sparbuches sowie die Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung nach weiteren 5 Jahren im Hinblick auf seine mangelnde Vereinbarkeit mit zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des höherrangigen Zivilrechts gestrichen.

 

Die bislang in § 4 Abs. 1 Mustersatzung alt geregelte Möglichkeit zur Annahme sonstiger Einlagen wurde unter systematischen Gesichtspunkten zu § 3 Abs. 2 neu.

 

b)        § 4 - Girokontenführung

 

§ 4 übernimmt den bisherigen § 4 Abs. 2 ohne inhaltliche Veränderungen.

 

c)        § 5 - Kreditaufnahmen, § 6 - Sparkassenschuldverschreibungen

 

Die bisherigen Regelungen wurden ohne inhaltliche Veränderungen übernommen, haben dabei aber ihren Platz getauscht.

 

d)        § 7 - Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen

 

In § 7 Abs. 4 Satz 3 wird nunmehr klargestellt, dass die Sparkasse nicht mit Mitwirkungsrechten im Verwaltungsrat verbundene und damit typische stille Einlagen i. S. v. § 230 ff. HGB aufnehmen kann. Dabei sind lediglich andere Sparkassen als Einleger ausgeschlossen. Dies ist auch in die Satzung aufzunehmen, wenn atypisch stille Beteiligungen Privater i. S. v. § 22 ff. HSpG weiterhin nicht eröffnet sein sollen und Absatz 4 Sätze 1 und 2 der Mustersatzung damit nicht zu übernehmen sind.

 

2.         Anlagen, §§ 8-18

 

a)        § 8 - Zulässige Geschäfte

 

Der bisherige § 8 wurde unverändert in die Neufassung übernommen. Die Satzung hält damit am sparkassengeschäftsrechtlichen Enumerationsprinzip fest, d. h. die Sparkasse kann nicht jedwede Art von Geschäften betreiben, sondern diejenigen, die durch die Satzung eröffnet sind.

Aufgrund der erfolgten Anpassungen und Deregulierungen im Sparkassengeschäftsrecht eröffnet die Neufassung der Satzung einen geschäftlichen Rahmen, der den sparkassenspezifischen Anforderungen Rechnung trägt und zugleich den besonderen Charakter der Sparkasse als aufgabenbezogen tätiges Kreditinstitut in öffentlicher Trägerschaft unterstreicht.

 

b)        § 9 - Grundsätze für das Kreditgeschäft

 

§ 9 wurde unverändert übernommen. Damit gilt für die Satzung auch weiterhin ein eigenständiger Kreditbegriff.

 

c)        §§ 10 bis 13 - Kreditgeschäft der Sparkassen

 

Die §§ 10-13 wurden ebenfalls weitgehend übernommen. Eine materielle Änderung ist lediglich bei § 13 betreffend die Gewährung von Auslandskrediten zu verzeichnen. Dort wurde im Sinne der Deregulierung von der Festsetzung satzungsmäßiger Obergrenzen für die Gewährung von Auslandskrediten an einzelne Kreditnehmer abgesehen. An die Stelle satzungsmäßiger Obergrenzen treten - wie bereits einleitend ausgeführt - angemessene Regelungen in der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung für den Vorstand.

 

d)        § 14 - Anlage in Wertpapieren

 

Da sich die bisherige Regelung, in der Satzung Obergrenzen für bestimmte Anlageformen festzulegen, als den Anforderungen der Praxis nicht mehr gerecht werdend erwiesen hat, wurde § 14 erheblich dereguliert.

 

Die Definition eines Rahmens, der die geschäftspolitischen Bedürfnisse nach diversifizierter und renditeorientierter Anlage mit dem Gedanken der Risikobegrenzung angemessen harmonisiert, wird durch die Neufassung auf die Ebene der Geschäftsanweisung für den Vorstand und damit in den Bereich der Selbstorganisation innerhalb der Sparkasse verlagert. Dadurch werden auch Anpassungen an sich verändernde Verhältnisse erleichtert.

 

e)        § 15 - Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds

 

§ 15 Abs. 2 ermöglicht die Zusammenarbeit im Bereich von Wertpapier-Spezialfonds nunmehr über die Landesbank Hessen-Thüringen und die DekaBank hinaus auch mit anderen Unternehmen der Sparkassenorganisation. In Einzelfällen kann nun auch mit anderen Partnern zusammengearbeitet werden. Die Öffnung bewegt sich innerhalb des Grundsatzes der Zusammenarbeit im Verbund (§ 21 Mustersatzung).

 

Von der bisherigen materiellen Begrenzung von Anlagen nach den Abs. 1 und 2 (§ 15 Abs. 3 Mustersatzung alt) wurde im Zuge der Deregulierung abgesehen.

 

In Abs. 3 wurde die bisherige Begrenzung der den Abs. 1 und 2 unterfallenden Anteile des gesamten Wertpapierbestandes von bislang 40 v. H. auf höchstens 50 v. H. angehoben.

 

f)         § 17 – Anlage in Grundstücken

Der bisherige Zusatz Mittel in „..Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohneigentum oder Teileigentum…“ anlegen, wurde entnommen. Unter dem Begriff „Grundstück“ ist dies alles subsumiert.

g)        § 18 - Anlage in Beteiligungen

 

Die Satzungsregelungen betreffend die Eingehung von Beteiligungen wurden neu gegliedert und dabei ebenfalls dereguliert.

 

Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation - bislang geregelt in § 18 Abs. 2 Mustersatzung alt - sind gemäß Abs. 1 unverändert ohne inhaltliche Einschränkungen zulässig. Die Vorgabe, in diesen Fällen zuvor den Verband anzuhören, entspricht gleichfalls der bisherigen Rechtslage. Die vorherige Anhörung des Verbandes bezieht sich - auch insoweit unverändert - alleine auf Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation.

 

Darüber hinaus kann die Sparkasse – im Rahmen ihrer Aufgaben - auch die in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 3 genannten weiteren Beteiligungen eingehen. Die Neufassung der Mustersatzung greift dabei die bisherigen Regelungen in § 18 Abs. 1, 3 und 4 Mustersatzung alt auf.

 

Die Neufassung der Mustersatzung sieht hinsichtlich dieser Beteiligungen von der bisherigen Festsetzung von Obergrenzen der Beteiligung im Einzelfall ab. Diese sind zukünftig  in der Geschäftsanweisung für den Vorstand definiert.

 

 

3.         Weitere Geschäfte - §§ 19, 20

 

Der Ansatz, die sonstigen und insbesondere die im Bereich derivativer Finanzprodukte zulässigen Geschäfte über separate Erlasse positiv zu regeln, hat sich als nicht mehr praxisgerecht erwiesen. Die Neufassung der Mustersatzung rückt hiervon ab und trifft eigene Regelungen.

Die bisherigen ergänzenden geschäftsrechtlichen Erlasse (Dienstleistungserlass, Derivateerlass, beide vom 31.03.1998) sind damit ab dem Inkrafttreten der Änderungen der Satzungen für die Sparkassen gegenstandslos.

 

a)        § 19 - Derivative Finanzprodukte

 

Speziell für Geschäfte in derivativen Finanzprodukten zur Rentabilitätssteuerung gibt § 19 Satz 2 unter Risikogesichtspunkten vor, dass sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zum Charakter der Sparkasse und insbesondere ihren Steuerungsmöglichkeiten stehen müssen. Darüber hinaus gehende konkretere Maßgaben für das Geschäft in derivativen Finanzprodukten werden in die Geschäftsanweisung für den Vorstand aufgenommen.

 

b)        § 20 - Weitere Geschäfte

 

§ 20 ermöglicht den Sparkassen, weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte i. S. d. § 1 KWG sowie sonstige bankübliche oder banknahe Geschäfte zu betreiben. Für den Fall, dass es sich dabei um die Neuaufnahme von Geschäftsfeldern handelt, ist dies jedoch an die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates gebunden. Die Entscheidungsfindung durch den Verwaltungsrat soll dabei durch eine Stellungnahme des SGVHT erleichtert werden. Um die Neuaufnahme von Geschäftsfeldern handelt es sich aus Sicht der Verbandsgeschäftsstelle, wenn die Aktivitäten der Sparkasse in Bereiche und/oder in einem Umfang ausgeweitet werden, denen unter Risiko- oder sonstigen Gesichtspunkten spürbare Bedeutung für die Sparkasse zukommen kann.

 

Von der Erforderlichkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates sind gem. Satz 2 Nebengeschäfte der Sparkasse generell ausgenommen. Nebengeschäfte sind dabei Geschäfte, die im Zusammenhang mit originären Sparkassengeschäften anfallen und denen im Hinblick auf ihren Umfang und insbesondere unter Risikogesichtspunkten keine nennenswerte Bedeutung zukommt. Beispiele hierfür sind der Vertrieb von Software für Anwendungen im Bereich des Online-Banking, der Vertrieb von Spardosen u. ä..

 

Auch für die weiteren Geschäfte i. S. v. § 20 gilt, dass Näheres in der Geschäftsanweisung für den Vorstand geregelt werden kann.

 

4.         Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen, § 24 – Ausnahme-
            genehmigungen

 

Das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen für die Vornahme von nicht satzungsgemäßen Geschäften in § 24 wurde neu geregelt. Genehmigungen gelten zukünftig gemäß § 24 Satz 3 als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und der Stellungnahme des Verbandes die Genehmigung ablehnt oder der Sparkasse schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung entgegenstehen.

 

Die Erforderlichkeit von Ausnahmegenehmigungen wird aufgrund der Änderungen der geschäftsrechtlichen Bestimmungen erheblich zurückgehen. Dies entspricht der Intention des Hessischen Wirtschaftsministeriums, die Selbstorganisation im Sparkassenwesen weiter zu stärken.

 

 

III.        Teil C - Erwerb und Übertragung von Stammkapital

 

1.         § 25 - Erwerb von Stammkapital anderer Sparkassen

 

Analog der Mustersatzung wurde neu aufgenommen, dass die Verträge der Zustimmung des Trägers bedürfen.

 

2.         § 26 - Übertragung von Stammkapital

 

Analog der Mustersatzung wurde neu aufgenommen, dass die Übertragung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen ist.

 

IV.       Teil D - Verfassung und Verwaltung

 

1.         §§ 28 bis 31 Mustersatzung B - Trägerversammlung

 

Bleiben unbelegt, da noch keine Übertragung von Stammkapitalanteilen erfolgt ist.

 

2.         §§ 32 bis 35 - Verwaltungsrat

 

a)        § 32 - Verwaltungsrat

 

§ 32 Abs. 1 beschreibt die Funktion des Verwaltungsrates innerhalb der Sparkasse (Aufsichtsorgan) und nennt damit in Verbindung stehende zentrale Zuständigkeiten des Organs. Während die Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwaltungsrates bislang in § 27 Mustersatzung alt zusammenhängend geregelt waren, sind insoweit nunmehr § 32 Abs. 1 und § 34 zusammen zu betrachten.

 

Entfallen ist die bisherige Zuständigkeit des Verwaltungsrates für den Erlass einer Geschäftsanweisung für die nicht dem Vorstand angehörenden Sparkassen-bediensteten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Mustersatzung alt). Die mit einer solchen Geschäftsanweisung früher bezweckten Regelungen folgen heute ganz überwiegend bereits aus anderen Rechtsgrundlagen oder können in anderer Form, z. B. über Dienstanweisungen (bei der Städtische Sparkasse Offenbach a. M. „Geschäftsanweisung für Bedienstete“), herbeigeführt werden.

 

§ 32 Abs. 2-4 beschreiben die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates und entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. § 5d Abs. 3 u. 4 HSpG sowie § 26 Abs. 5 u. 6 Mustersatzung alt).

 

 

b)        § 33 - Zusammensetzung des Verwaltungsrates

 

§ 33 Abs. 1-3 Mustersatzung A betreffend die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Wahl seiner Mitglieder treten an die Stelle von § 26 Abs. 1 Mustersatzung alt. Änderungen der Rechtslage haben sich insoweit nicht ergeben.

 

Die bisherigen Regelungen in § 26 Abs. 2 und 3 Mustersatzung alt betreffend den Vorsitz im Verwaltungsrat und die Vertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung wurden unverändert in

§ 33 Abs. 4 und 5 Mustersatzung A übernommen.

 

Im Ansatz gilt dies auch für die Regelungen über die Wählbarkeitsvoraussetzungen bzw. die einer Mitgliedschaft entgegenstehenden Hinderungsgründe sowie den Verlust des Mandates auf Grund des Eintretens eines Hinderungsgrundes bzw. des Wegfalls einer Wählbarkeitsvoraussetzung in § 33 Abs. 6 und 7 Mustersatzung A, früher § 26 Abs. 4 Mustersatzung alt. Lediglich bei den Hinderungsgründen gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 4 und 5 Mustersatzung A wurden Anpassungen an das insoweit geänderte Sparkassengesetz vorgenommen. Diese betreffen in Ziff. 4 Buchst. a) die Beschränkung des Ausschlusses auf Fälle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines gegen fremdes Vermögen gerichteten Vergehens (vgl. § 5c Abs. 1 Ziff. 4 Buchst. a) HSpG). Darüber hinaus wurden in § 33 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 4 Buchst. b) Mustersatzung A sowie in § 33 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 5 Mustersatzung A die Ersetzung des Konkurs-  durch das Insolvenzverfahren sowie die gesetzliche Verankerung eingetragener Lebenspartnerschaften berücksichtigt.

 

Die bei der Novellierung 2007 als § 5d Abs. 7 neu in das HSpG aufgenommene Option, gewählte Verwaltungsratsmitglieder wegen grober Verstöße gegen die ihnen obliegenden Pflichten ausschließen zu können, wurde als § 33 Abs. 8 auch in die Mustersatzung A aufgenommen.

 

§ 33 Abs. 9 Mustersatzung A beruht auf der neu in das HSpG eingefügten Regelung des § 5b Abs. 3. Gemäß § 5b Abs. 3 HSpG sieht die Satzung für den Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf der Wahlperiode ein Nachrückverfahren und die Wahl von Ersatzmitgliedern vor, wenn andernfalls Sitze frei bleiben würden.

 

§ 33 Abs. 9 Mustersatzung A sieht hierfür eine differenzierte Regelung vor.

 

Dabei betrifft Satz 1 die von der Vertretungskörperschaft (Stadtrat) des jeweiligen Trägers gemäß § 5b Abs. 1 Sätze 2-5 HSpG gewählten Mitglieder. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Verwaltungsrat aus, rückt gemäß den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste noch nicht berücksichtigte Bewerber des gleichen Wahlvorschlages nach, bis dieser erschöpft ist. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

 

Abs. 9 Satz 2 betrifft das Nachrücken bei von den Bediensteten der Sparkasse auf der Grundlage der Sparkassenwahlordnung gewählten Verwaltungsratsmitgliedern. Das Nachrücken des Bewerbers mit der nächst höheren Stimmenzahl entspricht § 15 der Wahlordnung, sodass sich auch insoweit keine Änderung der Rechtslage ergibt.

 

Andere Mitglieder im Sinne von § 33 Abs. 9 Satz 3 erste Alternative sind die vom Verwaltungsorgan des Trägers (Magistrat) auf Vorschlag seines Vorsitzenden gewählten Mitglieder. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Verwaltungsrat aus oder würde ansonsten ein Sitz frei bleiben (etwa weil ein Wahlvorschlag erschöpft ist, auf den bei der Wahl durch die Vertretungskörperschaft des Trägers ein Mandat entfallen war), gibt § 33 Abs. 9 Satz 3 Mustersatzung A die unverzügliche Wahl eines Ersatzmitgliedes vor.

 

Im Ergebnis haben sich damit aus Sicht des Verbandes hinsichtlich des Nachrückens in den Verwaltungsrat bzw. der Durchführung von Ergänzungswahlen zum Verwaltungsrat durch die Novellierungen des HSpG sowie der Mustersatzung keine Veränderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben.

 

c) § 34 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

 

Der Zuständigkeitskatalog in § 34 Abs. 1 ist - wie bereits ausgeführt - in Verbindung mit § 32 Abs. 1 zu sehen. In der Formulierung wird dies auch durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Abs. 1 deutlich.

 

Wenngleich der Katalog der Zuständigkeiten in § 34 deutlich mehr Punkte enthält als die bisherigen Regelungen in § 27 Abs. 2 und 3, haben sich materiell kaum Veränderungen ergeben. Die Ausweitung folgt zum einen daraus, dass bislang nur an anderen Stellen genannte Zuständigkeiten in den Katalog aufgenommen wurden (so zum Beispiel Ziff. 2 betreffend die Zuständigkeit für den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 Mustersatzung alt), Ziff. 10 betreffend die Abgabe einer Stellungnahme zu einer von dem Träger beabsichtigten Vereinigung der Sparkasse (§ 17 Abs. 1 Satz 2 HSpG) und Ziff. 11 betreffend den Antrag oder die Stellungnahme zu dem Beschluss des Trägers über die Auflösung der Sparkasse (§ 19 Satz 1 HSpG).

 

Neu aufgenommen wurde als Ziff. 1 die Zuständigkeit für den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seiner Ausschüsse. Da entsprechende Geschäftsordnungen auch bislang schon erlassen werden konnten, sofern hierfür ein Bedarf gesehen wurde, hat sich keine Änderung der Rechtslage ergeben. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Geschäftsordnung sieht der Verband nicht. Aus diesem Grunde und angesichts der detaillierten Regelung in § 35 betreffend die Sitzungen des Verwaltungsrates schlagen wir vor, auf eine gesonderte Geschäftsordnung zu verzichten.

 

§ 34 Abs. 1 Ziff. 5 entspricht § 27 Abs. 2 Ziff. 3 Mustersatzung alt, wurde jedoch um die Beschlussfassung über die Bildung oder Änderung von Stammkapital durch Einlagen oder die Umwandlung von Rücklagen ergänzt.

 

Der Ansatz der Deregulierung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Verwaltungsräte setzt sich in § 34 Abs. 2 Mustersatzung fort. Zwar wurde der dortige Katalog der Punkte, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, beibehalten, die Neufassung der Mustersatzung legt es jedoch bei den Ziffern 1 und 2 in die Hände der Verwaltungsräte selbst festzulegen, ab welchem Gesamtinvestitionsvolumen Baumaßnahmen bzw. ab welchem Kaufpreis der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen. Dereguliert wurde auch die Entscheidung über die Übernahme und Änderung von Beteiligungen insoweit, als die Zustimmung hierzu in begrenztem Umfang allgemein erklärt werden kann (Ziff. 3).

 

Im Rahmen der bereits angesprochenen Mustergeschäftsanweisung für die Vorstände werden auch Vorschläge zur Ausfüllung dieser Punkte unterbreitet.

 

d)        § 35 - Sitzungen des Verwaltungsrates

 

§ 35 Mustersatzung übernimmt § 28 Mustersatzung alt ohne materielle Veränderungen. Der bisherige Absatz 5 betreffend die Folgen eines etwaigen Interessenwiderstreites wurde in die Absätze 5-8 aufgegliedert. Weitere Änderungen der Bestimmung sind rein redaktioneller Natur.

 

e)        § 36 - Kreditausschuss und Bilanzausschuss

 

Die gemeinsame Regelung der Rechtsverhältnisse des Kredit- und des Bilanzausschusses, der in Folge der HSpG-Novelle nunmehr bei allen Sparkassen zu bilden ist, orientiert sich sehr eng an der gesetzlichen Regelung in § 6 HSpG.

 

Hinsichtlich des Kreditausschusses, Absätze 1 bis 5 und 7, haben sich keine Veränderungen der materiellen Rechtslage ergeben. Die textliche Ausweitung gegenüber der Altfassung ist darauf zurückzuführen, dass die in § 6 HSpG enthaltenen Regelungen nunmehr vollständig in die Mustersatzung übernommen wurden.

 

f)         § 37 - Sonstige Ausschüsse

 

Die bisherige Regelung in § 30 Mustersatzung alt wurde lediglich an die gesonderte Regelung des Bilanzausschusses in § 36 Abs. 6 angepasst.

 

In der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. war in der Vergangenheit der Bauausschuss als beratendes Gremium des Verwaltungsrates installiert und eine entsprechende Geschäftsanweisung erlassen.

Im Hinblick auf die gültigen Betragsgrenzen für Bauvorhaben in der Geschäftsanweisung für den Vorstand und die Immobilienstrategie der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. wird dieses Gremium auf absehbare Zeit nicht mehr benötigt. Der Vorstand schlägt vor, dieses Gremium aufzulösen und die Geschäftsanweisung vom 1. Januar 2002 für nichtig zu erklären. Dem Verwaltungsrat bleibt es weiterhin gemäß § 37 der Satzung vorbehalten einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung auf weitere Ausschüsse zu übertragen. Dementsprechend könnte im Einzelfall auch wieder ein Bauausschuss gebildet werden.

 

g)        § 41 - Vorstand

 

Im Hinblick auf § 41 ist auf folgende Ergänzungen der ansonsten aus § 34 Mustersatzung alt übernommenen Regelungen hinzuweisen:

 

In Abs. 3 Satz 2 wird für die Ausgestaltung der vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäftsanweisung für den Vorstand eine inhaltliche Orientierung an der Mustergeschäftsanweisung des Verbandes vorgegeben. Die Maßgabe des sich Orientierens lässt dem Verwaltungsrat den Freiraum, in einzelnen Punkten auf Grund besonderer Gegebenheiten der jeweiligen Sparkasse die Inhalte der Geschäftsanweisung für den Vorstand nach Abwägung aller Gesichtspunkte auch abweichend festzulegen.

 

In § 41 Abs. 5 Satz 2 wurde nunmehr die Zuständigkeit des Verwaltungsrates für die Entscheidung über die Gewährung einer freien Zulage an die Mitglieder des Vorstandes nach Entlastung in die Satzung aufgenommen.

 

h)        § 42 - Personalverwaltung der Sparkasse

 

Im Hinblick auf die Regelung der Dienstvorgesetzteneigenschaft in § 42 Abs. 3 kann zunächst für alle Sparkassen die bisherige Regelung übernommen werden. Anpassungsbedarf besteht nur und erst, wenn es zu Stammkapitalübertragungen kommen sollte.

 

i)          § 43 - Amtsverschwiegenheit

 

Die Bestimmung wurde in Abs. 2 um Regelungen über die Erforderlichkeit und Erteilung von Aussagegenehmigungen ergänzt. Im Hinblick auf die Mitglieder des Verwaltungsrates entspricht dies der Regelung in § 5d Abs. 6 HSpG. Für die Mitglieder des Vorstandes galt dies auch bislang entsprechend, sodass insoweit keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

 

j)          § 45 - Prüfungen

 

§ 45 übernimmt § 38 Mustersatzung alt. Eine Modifikation hat sich lediglich in Abs. 4 am Ende dahingehend ergeben, dass der Verwaltungsrat den möglichen Beschluss gem.  § 45 Abs. 4 Satz 3, Prüfungsberichte gegen Rückgabe nur den Mitgliedern des Bilanzausschusses auszuhändigen, auch auf die Mitglieder des Kreditausschusses erweitern kann.

 

k)        § 46 - Jahresabschluss

 

§ 39 Abs. 2 Satz 4 Mustersatzung alt gab bislang die Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses mit dem Lagebericht an das Verwaltungsorgan des Trägers bzw. die Verwaltungsorgane der Träger und die Aufsichtsbehörde vor. Sofern die Trägerverhältnisse unverändert bleiben, ändert sich hieran durch die Neufassung von § 46 Abs. 2 Satz 4 der Mustersatzung nichts. Die in der dortigen Formulierung zusätzlich vorgesehene Option der Vorlage an den Vorstand des Trägers wäre nur dann einschlägig, wenn Stammkapital gebildet und dieses vollständig auf eine andere Sparkasse oder die Landesbank Hessen-Thüringen übertragen würde (bei einer anteiligen Übertragung wäre die Mustersatzung B anzuwenden).

 

Der neu aufzunehmende § 46 Abs. 3 betreffend die Vorlage eines etwaigen Konzernabschlusses wird für die ganz überwiegende Mehrheit der Sparkassen ohne praktische Bedeutung bleiben.

 

§ 46 Abs. 4 der Mustersatzung A betrifft ausschließlich Gemeinschaftssparkassen. Die Verteilung etwaiger Abführungen auf die Träger der Sparkasse richtet sich bei den Gemeinschaftssparkassen regelmäßig nach der der Vereinigung zu Grunde liegenden (Gewähr-)trägervereinbarung.

 

l)          § 48 - Auflösung

 

§ 48 Abs. 5 Satz 1 Mustersatzung neu unterwirft einen etwaigen, an den Träger auszukehrenden Liquidationserlös nicht mehr der bisherigen Zweckbindung (Verwendung für die in § 16 Abs. 4 HSpG bestimmten, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke). Dem Vorschlag des SGVHT, die Zweckbindung als eine der Ausprägungen des besonderen Charakters kommunaler Sparkassen zu erhalten, wurde damit nicht gefolgt.

 

m)       § 49 - Bekanntmachungen der Sparkasse

 

Der bisherige § 42 Mustersatzung alt wurde in der Mustersatzung A lediglich redaktionell angepasst.

 

n)        § 50 - Bekanntmachung der Satzung

 

§ 50 Abs. 1 weist die Zuständigkeit für die Bekanntmachung der Satzung, ihre Änderung und ihre Aufhebung nunmehr dem Vorstand der Sparkasse zu (bislang: Verwaltungsorgan des Trägers).

 

Da es sich um eine grundlegende Neufassung der Satzung handelt, ist die gesamte Sparkassensatzung neu zu beschließen.

 

Die Satzung der Städtischen Sparkasse Offenbach a. M. macht insbesondere in folgenden Punkten von den Möglichkeiten der Mustersatzung keinen Gebrauch:

 

·      Entgegennahme von stillen Einlagen (§ 7 der Satzung)

Das Eigenkapitalinstrument der stillen Einlagen Privater soll, wie in der Vergangenheit, nicht zugelassen werden. Von den entsprechenden Möglichkeiten der Mustersatzung wird kein Gebrauch gemacht.

Anlagen