Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.07.2008

Eing. Dat. 24.07.2008

 

Nr. 330

 

 

Übertragung der stillgelegten Deponie „Grix“ in das wirtschaftliche Vermögen des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 247/08 vom 23.07.2008 (Dez. IV, ESO), DS I (A) 330


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Die stillgelegte Deponie „Grix“ wird rückwirkend zum 01.01.2008 mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR in das wirtschaftliche Vermögen des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) übertragen.


Begründung:

 

Die Stadt Offenbach ist Eigentümerin der stillgelegten Deponie „Grix“ und besitzt die Nachsorgeverpflichtung. Durch eine Übertragung von „Grix“ auf den Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) wird die Zuständigkeit für diese „Altlast“ eindeutig geregelt.

 

Nachdem die Sicherungsmaßnahmen, wie Kapillarsperren und die Aufforstung abgeschlossen sind, ist die Altlast in die nächste Phase der Nachsorge, die ca. 20 Jahre andauert, überführt. Während dieser Zeit kann zum einen eine geeignete Nutzung der Fläche erfolgen, zum anderen sind die erforderlichen Nachsorgemaßnahmen, wie z.B. das Grundwassermonitoring durchzuführen. Der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO) stellt durch eine effiziente Steuerung aller erforderlichen Maßnahmen, in enger Abstimmung mit der r.m.n. rhein.main.deponienachsorge GmbH, die geeignete Mittelverwendung sicher. Darüber hinaus kann eine Nutzung des Geländes unter Berücksichtigung der vorhandenen Oberflächensicherungselemente, den rechtlichen Bedingungen und der Genehmigungslage projektiert werden.

 

Bei der Übertragung ist für Deponiegrundstücke gem. den „Sonderregelungen zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz für Gemeinden und Gemeindeverbände in Hessen – Stand 17.12.2003“, Abschnitt 2 Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften, Gliederungspunkt 9.3.2, der Erinnerungswert i.H.v 1,00 EUR anzusetzen. Dies geschieht zudem in Analogie zur Vorgehensweise der Stadt Frankfurt bei der Bewertung der stillgelegten Deponie „Monte Scherbelino“ und in Abstimmung mit dem Revisionsamt der Stadt Offenbach, Herrn Wenisch.

 

Für die Zeit der Nachsorge ist eine Rückstellung gem. der „Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO-Doppik) vom 2. April 2006“, hier: § 39 Abs. (1) Aufzählung 5 zu bilden. Um die Höhe der erforderlichen Rückstellung aufzuzeigen, ist ein Gutachten von der r.m.n. rhein.main.deponienachsorge im März 2008 erstellt worden. In diesem Gutachten werden 82.110,00 EUR einschl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer i.H.v. 19% als jährliche Nachsorgekosten ausgewiesen. Diese Kosten fallen erwartungsgemäß über die gesamte Zeit der Nachsorge an. Dieser Zeitraum beträgt gem. § 36d KrW-/AbfG mindestens 30 Jahre. Wobei die konkrete Entlassung aus der Nachsorge von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Rahmen einer Einzellfallprüfung festgestellt wird. Zu diesem, erwarteten Zeitpunkt der Entlassung aus der Nachsorge nimmt die r.m.n. im Rahmen einer fachtechnischen Empfehlung vom 16. Mai 2008 wie folgt Stellung: Es wird aufgrund der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen erwartet, dass sich die Umweltsituation künftig deutlich bessern wird. Aus dieser Feststellung heraus empfiehlt die r.m.n. einen Nachsorgezeitraum von zunächst 20 Jahren im Haushaltsplan / Wirtschaftsplan, festzulegen. Dieser Zeitraum von 20 Jahren ist mit der Forderung eines mindestens 30 jährigen Zeitraums gem. § 36d KrW-/AbfG ansatzfähig, da die die Deponie bereits mit Bescheid vom 05.11.1991 durch das RP Darmstadt als Altlast festgestellt wurde.

 

Werden diese genannten Parameter angesetzt, ergibt sich ein Rückstellungsbedarf i.H.v. 1.642.200,00 EUR. Dieser Rückstellungsbedarf wird in der Bilanz des ESO Eigenbetriebs und analog in der Eröffnungsbilanz der Stadt Offenbach ausgewiesen. Kassenwirksam wird diese Transaktion für die Stadtkasse in jährlichen Teilzahlungen in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für die folgenden 20 Jahre. Für den ESO Eigenbetrieb stellt sich dies in Analogie zum Zeitpunkt der Einbringung als Forderung entsprechend dem ermittelten Rückstellungsbedarf dar. Auf eine Abzinsung der Forderung wird verzichtet.