Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.10.2008

Eing. Dat. 23.10.2008

 

Nr. 351

 

 

 

 

 

 

 

Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Darmstadt für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2014
Antrag Magistratsvorlage Nr. 356/08 (Dez. I, Amt 10) vom 22.10.2008, DS I (A) 351


Die Stadtverordnetenversammlung möge

die in der Anlage beigefügte, 10 Personen umfassende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Darmstadt gem. § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

beschließen.


Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stadtverordneten, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Stadtverordnetenversammlung.


Begründung:

 

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte werden gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einem bei jedem Verwaltungsgericht zu bestellenden Ausschuss für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Ausschuss wählt die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aus Vorschlagslisten, die von den kreisfreien Städten und den Landkreisen in jedem vierten Jahr aufzustellen sind.

 

Der beim Verwaltungsgericht Darmstadt gebildete Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hat bestimmt, dass in die von der Stadt Offenbach aufzustellende Vorschlagsliste 10 Personen aufzunehmen sind. Hierbei wurde die doppelte Anzahl der nach § 27 Verwaltungsgerichtsordnung erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zugrunde gelegt.

 

Alle in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen wurden mit Schreiben vom 04.08.2008 gebeten, geeignete Personen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste zu benennen.

Die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP unterbreiteten entsprechende Vorschläge; sie sind allesamt in der beigefügten Vorschlagsliste aufgeführt.

 

Es steht im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung auch Personen zu wählen, die in der beigefügten Vorschlagsliste nicht enthalten sind; die Vorschlagsliste soll jedoch nicht mehr und auch nicht weniger als 10 Personen umfassen. Die Ausschließungsgründe können der beigefügten Aufstellung entnommen werden.

 

Anlagen