Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 11.11.2008

Eing. Dat. 06.11.2008

 

Nr. 361

 

 

Wirtschaftsplan 2009 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen (Pb 11)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 398/08 (Dez. IV, ESO) vom 05.11.2008, DS I (A) 361


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO)
    Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2009, der im

1.1 Erfolgsplan
      bei den Aufwendungen in Höhe von TC 61.575 und den Erträgen in Höhe von
      T€ 60.747 mit einem ne­gativen Ergebnis von T€ 828 abschließt und im

1.2 Vermögensplan
      bei Einnahmen in Höhe von T€ 4.937, Kreditaufnahme von T€ 4.160,
      Kredittilgung von T€ 1.043, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von
      T€ 380, Investitionen von T€ 6.047 und Entnahmen aus der Gebührenausgleichs-
      rückstellung von T€ 1.627 ausgeglichen abschließt und außerdem Verpflichtungs-
      ermächtigungen in Höhe von T€2.100 umfasst, wird mit der

1.3 Finanzplanung
      gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

2. Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2009 im Rahmen
    des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf T€ 4.160 fest-
    gesetzt.

3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2009 zur rechtzeitigen
    Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf T€ 2.500
    festgesetzt.


Begründung:

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBI. l, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.

 

Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet.

 

 

Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.

Anlage