Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 20.11.2008

Eing. Dat. 20.11.2008

 

Nr. 368

 

            Dezernat I

            Amt 60

Vorlage an den Magistrat Nr.       

 

 

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 126

 

(für das Gebiet zwischen

 

Von-Brentano-Straße,

Erich-Ollenhauer-Straße, Fritz-Erler-Straße

und den

 

südlichen Grenzen der Flurstücke

Gemarkung Bieber Flur 2, Nr. 1100,

 

1101,

 

1102,

 

1103,

 

1104,

 

1105 und 1106)

 

 

 

1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

 

2.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

 

  

 

(§ 3 Abs. 1 BauGB)

 

Antrag Magistratsvorlage Nr. 413/08 (Dez. I, Amt 60) vom 19.11.2008, DS I (A) 368



 

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:


 

 

1. Aufhebungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)


 

Der am 23.09.1977 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan Nr. 126 (für das Gebiet in der Gemarkung Bieber zwischen Von-Brentano-Straße, Erich-Ollenhauer-Straße, Fritz-Erler-Straße und den südlichen Grenzen der Flurstücke Gemarkung Bieber, Flur 2, Nr. 1100, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105 und 1106) ist teilweise aufzuheben. Das von dieser Teilaufhebung berührte Gebiet (s. Anlage) liegt an der Kreuzung Erich-Ollenhauer-Straße/Fritz-Erler-Straße und beinhaltet die Flurstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Bieber, Flur 2, Nr. 1108/1, 1108/2, 1109/1, 1109/3, 1109/4 und 1110/2.


 

 

2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

   (§ 3 Abs. 1 BauGB)


 

Im Teilaufhebungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 126 ist von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 abzusehen.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Zu 1:

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 126 sollte ein Versorgungszentrum für den damals neuen Ortsteil Bieber-West mit Nahversorgungs- und sozialer Infrastruktur entwickelt werden. Dieses Ziel ist nahezu vollständig erreicht. Einen Sonderfall bilden die Grundstücke 1108/1, 1109/1, 1109/3 und 1109/4 sowie eingeschränkt das Grundstück 1108/2. Durch die Festsetzung als Flächen für den Gemeinbedarf „Kirche“ wurden die Grundstücke für die Entwicklung eines Gemeindeschwerpunktes der evangelischen Kirchengemeinde vorgesehen. Der zum Zeitpunkt der Planung angenommene Bedarf ist jedoch nicht entstanden, so dass lediglich auf dem Flurstück Nr. 1108/2 ein Pfarrhaus mit Gemeindesaal errichtet wurde. Zwischenzeitlich wurde auch diese Nutzung aufgegeben und das Gebäude sowie das Grundstück an den Verein „Tagträume e.V.“ vermietet, der dort seither eine Krabbelstube betreibt.

 

Bereits im Jahr 1984 wurde nach einer Grundstücksteilung ein Teil der Fläche (Flurstück Nr. 1109/4) von der evangelischen Kirchengemeinde an die Stadt zur Erweiterung der Spielfläche der benachbarten Kita Nr.  2 verkauft.

 

Die Flurstücke Nr. 1109/1 und 1109/2 werden von der ev. Kirchengemeinde Gemeindemitgliedern zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. Es besteht die Vereinbarung, dass die Gemeindemitglieder die Fläche räumen, sobald die ev. Kirchengemeinde das Grundstück einer anderweitigen Nutzung zuführen möchte.

 

Die Entwicklung in Bieber-West hat dazu geführt, dass der geplante Gemeindeschwerpunkt mit einer Kirche aufgrund zurückgehender Zahlen bei den Gemeindemitgliedern sowie durch eine Konzentration auf das Gemeindezentrum in der Aschaffenburger Straße nicht mehr benötigt wird. Die ev. Kirchengemeinde hat daher ihre Grundstücke betreffend um die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 126 gebeten, um die Grundstücke einer anderen baulichen Nutzung zuführen zu können. Aus städtebaulicher Sicht ist die angestrebte bauliche Nutzung der Grundstücke sinnvoll, da das Schließen der Baulücke im zusammenhängend bebauten Ortsteil den Grundsätzen der Innenentwicklung und des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entspricht.

 

Die Teilaufhebung umfasst die Flurstücke Nr. 1108/1, 1108/2, 1109/1, 1109/3, 1109/4, auf denen der Bebauungsplan die Festsetzung Gemeinbedarfsfläche „Kirche“ enthält, sowie das Flurstück Nr. 1110/2. Hier befindet sich die städtische Kita Nr. 2, die auch nach einer Beurteilung des Gebietes nach § 34 BauGB zulässig wäre, so dass der Plan in diesem Bereich keine weitere Steuerungsfunktion besitzt. Die übrigen Teile verbleiben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 126, da er dort dem Schutz des MK-Gebietes (Nahversorgungszentrum) sowie der Sicherung der Fußgängerzone zwischen Fritz-Erler-Straße und Von-Brentano-Straße und der Grünfläche (Flurstück Nr. 1107/1) dient.

 

Durch die Aufhebung sind künftige Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die baulichen Möglichkeiten auf den betroffenen Grundstücken werden gegenüber den heutigen planungsrechtlichen Vorgaben nicht eingeschränkt. Es wird außerdem die Aussicht auf eine Erweiterung der vorhandenen privaten Krabbelstube eröffnet, welche die Betreiber anstreben, um die wachsende Nachfrage befriedigen zu können. Weiterhin besteht für die ev. Kirchengemeinde die ihrerseits favorisierte Möglichkeit, die Flurstücke Nr. 1108/1, 1109/1 und 1109/3 zum Zwecke der Errichtung von Wohnbebauung zu veräußern. Eine mögliche bauliche Erweiterung der städtischen Kita Nr. 2 wird erleichtert.

 

 

 

 

 

 

Zu 2:

 

Die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gelten nach § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Aufhebung. In der Regel findet ein zweistufiges Beteiligungsverfahren statt, die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und die Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs.2 BauGB.

 

Von der frühzeitigen Beteiligung kann abgesehen werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt.

 

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt.

 

Durch das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfes ist gewährleistet, dass die Öffentlichkeit zu der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Stellung nehmen kann.

 

Anlage

Ausschnitt aus Bebauungsplan und Stadtgrundkarte

(unmaßstäbliche Verkleinerung)

 

 

Offenbach am Main, den

Dezernat I

 

 

H. Schneider

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

AL

BL

RK

FR/VS

60.0

 

 

 

 

60.04

 

 

 

 

60.1.0

 

 

 

 

60.1.1

 

 

 

 

60.1.2

 

 

 

 

60.3

 

 

 

 

60.3.2

 

 

 

 

 

 

 

Verteiler:
15 x HFB
15 x UPB
  7 x Fraktionen
  1 x Vertreterin MUT
  1 x Frau Stv. Silvestro
  2 x Stv.- Büro