Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 20.11.2008

Eing. Dat. 20.11.2008

 

Nr. 369

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 431/08 (Dez. I, Amt 21) vom 19.11.2008, DS I (A) 369


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Offenbach am Main beschließt.


Begründung:

Die Spielapparatesteuer steht weiterhin auf dem gerichtlichen Prüfstand. Nachdem bereits am 07.12.2006 eine Ersetzungssatzung mit Rückwirkung auf den 01.01.1997 beschlossen werden musste, steht nunmehr erneut eine Satzungsänderung an.

 

Die von der Stadt Offenbach am Main für Erhebungszeiträume ab 01.01.2007 eröffnete Wahlmöglichkeit zwischen Bruttokasse und Optionsbeträgen wird in der jüngsten Rechtsprechung für nicht mehr zulässig gehalten. Nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 23.10.2007 (Az.: 5 TG 1924/07) zur Spielapparatesteuersatzung der Stadt Marburg bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer solchen Satzung, wenn dem Steuerschuldner eine Option zwischen einer Besteuerung nach der erzielten Bruttokasse oder nach der Stückzahl der aufgestellten Spielapparate eingeräumt wird.

 

Dies bedeutet, dass unsere Ersetzungssatzung - die eine ähnliche Optionsmög-lichkeit vorsieht - nicht gerichtsfest ist und deshalb geändert werden muss. Schwerpunkt der notwendigen Änderung ist folgerichtig § 4 (Steuersätze). Die bisherige Formulierung „oder wahlweise" wird durch „höchstens" ersetzt (siehe Anlage 2 „Synopse"). Mit dieser Änderung wird die vom VGH kritisierte Wahl­möglichkeit ausgeräumt.

 

Außerdem wurden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Mit der Satzungsänderung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden, da die Höhe der Steuersätze nicht verändert wurde.

 

Anlagen:

Anlage 1       Satzung Text

Anlage 2       Synopse