Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 19.03.2009

Eing. Dat. 19.03.2009

 

Nr. 410

 

 

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 632 „Hospiz am
Lichtenplattenweg“
hier: Einleitungsbeschluss gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB 
Antrag Magistratsvorlage Nr. 067/09 (Dez. I, Amt 60) vom 18.03.2009, DS I (A) 410


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt
beschließt:

Einleitungsbeschluss (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB)

Für das Gebiet des Geltungsbereiches wird gemäß § 12 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB der Einleitungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
gefasst.

Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 632 liegt in der Gemarkung Offenbach, Flur 22, und wird
umgrenzt:

Im Norden
     - vom Lichtenplattenweg entlang der Grundstücksgrenzen der Flurstücke
       Nr. 432/1 und Nr. 431/1

Im Osten
     - vom Industriebahnweg entlang der Grundstücksgrenzen der Flurstücke
       Nr. 431/1 und Nr. 433/1

Im Süden
     - von der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 433/1

Im Westen
     - von der Julius-Leber-Straße entlang der Grundstücksgrenzen der Flurstücke
       Nr. 432/1 und Nr. 433/1

Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in beigefügtem Übersichtsplan dargestellt.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 632 soll das
Planungsrecht für den Bau eines stationären Hospizes inklusive einer späteren
Erweiterungsfläche geschaffen werden.


Begründung:

 

Die Antragstellerin und Vorhabenträgerin, die Stiftung Heilig-Geist-Hospital
Bensheim mit Sitz in Bensheim, beabsichtigt an diesem Standort das stationäre Hospiz „Fanny-de-la-Roche“ mit acht Plätzen zu errichten. Dazu sollen ein
bestehendes zweigeschossiges Wohnhaus am Lichtenplattenweg Nr. 83 umgebaut werden und nach Süden anschließend eine eingeschossige Erweiterung entstehen.

 

Das Hospiz wird von der Stiftung selbst betrieben werden. Die Errichtung dieses

stationären Hospizes ist für die Gesundheitsinfrastruktur Offenbachs bedeutsam, da hier auch nach Kenntnis der Offenbacher Sozialplanung eine angemessene Begleitung Sterbender in stationärer Umgebung derzeit nicht vorhanden ist. Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Netzes von stationären und ambulanten Hospizeinrichtungen im Stadtgebiet. Das Hospiz soll damit integraler Bestandteil der Gesundheitsversorgung und Daseinsvorsorge in Offenbach werden.

 

Der konkrete Standort des Hospizes am Lichtenplattenweg bietet durch die direkte Nachbarschaft zum Ketteler-Krankenhaus die Möglichkeit für eine enge medizinische und betriebliche Verknüpfung, da das Krankenhaus dem Katholischen Klinikverbund Südhessen gGmbH der o. g. Stiftung Heilig-Geist-Hospital Bensheim angehört. Das Hospiz fügt sich hinsichtlich seiner Nutzungsart in das benachbarte Wohngebiet ein. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist aufgrund der mit der Nutzungskonzeption des Hospizes verbundenen intensiveren Ausnutzung der Grundstücksfläche erforderlich – im Rahmen einer organischen Weiterentwicklung der vorhandenen städtebaulichen Struktur.

 

Die Stiftung Heilig-Geist-Hospital Bensheim hat in ihrem Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens vom 02.03.2009 bestätigt, dass sie Eigentümerin der Grundstücke Lichtenplattenweg Nr. 83 (Flurstücks-Nr. 431/1) und Julius-Leber-Straße Nr. 2 (433/1) ist. Für den Erwerb des dritten Grundstücks, Lichtenplattenweg Nr. 81 (432/1) liegt eine notariell beurkundete Kaufoption vor. Unter Berücksichtigung der vorhandenen städtebaulichen Struktur ermöglicht dieses dritte Grundstück eine spätere Erweiterung oder funktionale Ergänzung des Hospizes über den heute

geplanten baulichen Umfang hinaus.

 

Die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Realisierung des Vorhabens entstehenden Kosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Die Realisierung des Vorhabens in allen Teilen wird im Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zwischen der Stadt Offenbach und der Vorhabenträgerin geregelt.

 

Der Bebauungsplan Nr. 632 erfüllt die in § 13a BauGB genannten Kriterien zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung.

 

Anlagen

1. Übersichtsplan mit Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches
    (Stand 04.03.2009)

2. Lageplan des Bauvorhabens (Stand 23.02.2009)