Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 23.04.2009

Eing. Dat. 23.04.2009

 

Nr. 430

 

 

Klinikum Offenbach GmbH
hier: Satzungsänderung - Grundsatzbeschluss -
Antrag Magistratsvorlage Nr. 139/09 (Dez. III, Klinikum Offenbach GmbH/Amt 20) vom 22.04.2009, DS I (A) 430


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

§ 10 Absatz 2 und Absatz 3 der Satzung der Klinikum Offenbach GmbH wird wie folgt neu gefasst:

      „(2) 12 Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung entsandt,
      wovon 1 Aufsichtsratsmitglied der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes
      Magistratsmitglied sein muss. Die übrigen 6 Aufsichtsratsmitglieder sind
      Arbeitnehmervertreter, deren Wählbarkeit und Wahl sich nach den am 01.01.2008
      gültigen Regelungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im
      Aufsichtsrat richten.

      (3) Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung für die beginnende oder
      begonnene Amtszeit des Aufsichtsrates die Einführung der paritätischen Mitbestimmung
      beschließt, gilt bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Aufsichtsrates abweichend von
      Absatz 2 folgende Regelung:

      9 Aufsichtsratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung entsandt, wovon 1
      Aufsichtsratsmitglied der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestimmtes
      Magistratsmitglied sein muss. Die übrigen 9 Aufsichtsratsmitglieder sind
      Arbeitnehmervertreter, deren Wählbarkeit und Wahl sich nach den am 01.01.2008
      gültigen Regelungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im
      Aufsichtsrat richten.“


Begründung:

 

Die Klinikum Offenbach GmbH hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Dies bedeutet, dass allein die Satzung der Gesellschaft bestimmt, ob und wenn ja wie viele Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sitzen und wie sie zu wählen sind. Um dies zu regeln, nahm die Satzung ursprünglich Bezug auf das Betriebsverfassungsgesetz (von 1952). Dieses gilt nicht mehr. Es wurde durch das Drittelbeteiligungsgesetz ersetzt. Im Hinblick auf diese Änderung spricht § 10 Abs. (2) jetzt allgemein von „den gesetzlichen Regelungen“, während es in § 10 Absatz (3) immer noch heißt „nach Maßgabe des Betriebsverfassungsgesetzes“. Im einzigen derzeit gültigen Betriebsverfassungsgesetz finden sich aber keine Regelungen mehr zur Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat. Die Vorschriften der Satzung der Klinikum Offenbach GmbH benötigen deshalb in § 10 Absatz 2 und 3 eine Klarstellung.

 

Inhaltlich sind die Regelungen, auf die die Satzung ursprünglich Bezug nahm, derzeit geregelt im Drittelbeteiligungsgesetz. Das Drittelbeteiligungsgesetz gilt für die Klinikum Offenbach GmbH nicht unmittelbar, weil diese als Tendenzbetrieb gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2 a) DrittelbG von seiner Anwendung ausgeschlossen ist. Nach der nicht unbestrittenen, aber herrschenden Meinung kann die Satzung entweder die Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zur Wahl und Wählbarkeit der Arbeitnehmervertreter abschreiben, oder aus Gründen der Vereinfachung auf sie Bezug nehmen. Es bleiben materiell gesehen aber Regelungen der Satzung.

 

Weiter ist auch § 10 Absatz 3 der Regelung des Absatzes 2 anzupassen, wonach einer der Gesellschaftervertreter der Oberbürgermeister oder ein von ihm zu bestimmendes Magistratsmitglied sein muss.

 

Da inhaltlich keine Änderungen der heute gültigen Satzungsregelungen über den Aufsichtsrat gewollt ist, müssten die – klargestellten – Absätze 2 und 3 des § 10 der Satzung der Klinikum Offenbach GmbH wie oben dargestellt lauten.

 

Der Aufsichtsrat der Klinikum Offenbach GmbH hat in seiner Sitzung vom 25.03.2009 der Vorlage zugestimmt.

 

Anlage

Synopse Satzungsänderung