Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A)

Die Mainviertel GmbH & Co. KG (MV) wird künftig einen achtköpfigen Aufsichtsrat haben, der von der Kommanditistin der MV – der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH – zu entsenden ist.

 

Nach § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der MV besteht der Aufsichtsrat aus dem Oberbürgermeister, der Bürgermeisterin, dem Stadtkämmerer sowie vier Stadtverordneten der Stadt Offenbach a. M. sowie mindestens einem Mitglied der Geschäftsführung der SOH (Geschäftsführer oder Prokurist). Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist der Oberbürgermeister der Stadt Offenbach a. M. Den stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte (§ 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages).

 

Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der MV dürfen nur Personen entsandt werden, die die erforderlichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen aufweisen, welche zur Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats nach diesem Gesellschaftsvertrag erforderlich sind. Insbesondere müssen die entsandten Personen über die Kenntnisse wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art verfügen, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne Beratung von Dritten zu verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Die entsandten Personen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie selbst oder ihnen nahe stehende Personen oder Unternehmen keine eigenen Interessen verfolgen, die im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft stehen.

 

Die reguläre Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds beträgt grundsätzlich vier volle Geschäftsjahre. Sofern der Beginn der Amtszeit jedoch nicht mit dem Beginn eines Geschäftsjahres zusammenfällt, wird dieses Geschäftsjahr bei der Berechnung der Amtszeit nicht mitgerechnet.

 

Weiterhin endet die Amtszeit nicht mit Ablauf des vierten Geschäftsjahres, sondern erst mit Ablauf der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrates beschließt. Wiederbestellung, auch die mehrmalige Wiederbestellung, ist möglich (§ 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages).