Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 20.07.2009                                                                                                Eing. Dat. 02.07.2009 Nr. 460 Beitritt zum landesweiten Rahmenvertrag für die Arbeit und Finanzierung der Pflegestützpunkte im Lande Hessen und Einrichtung eines Pflegestützpunktes in der Stadt Offenbach a. M. Antrag Magistratsvorlage Nr. 239/09 (Dez. II, Amt 50) vom 01.07.2009, DS I (A) 460 Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt: 1. Die Stadt Offenbach a. M. tritt dem Rahmenvertrag für die Arbeit und Finanzierung     der Pflegestützpunkte im Lande Hessen bei. 2. Die Stadt Offenbach a. M. beteiligt sich an der Errichtung eines Pflegestützpunktes     auf der Grundlage des o.g. Rahmenvertrages sowie unter Berücksichtigung der     seitens des Magistrates ausgearbeiteten Konzeption zur Einrichtung eines     Pflegestützpunktes nach § 92c SGB XI. 3. Die Personalausstattung der Pflegestützpunkte erfolgt je hälftig von der Kommune     und den Pflegekassen; der entsprechende kommunale Anteil an der personellen     Ausstattung des Pflegestützpunktes wird durch die Schaffung einer Vollzeitstelle     (TVÖD 9 oder 10) sichergestellt. Begründung: Das zum 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegeweiterentwicklungsgesetz sieht in § 92c die Einrichtung von so genannten Pflegestützpunkten vor; gleichzeitig wurde die Schaffung dieser Pflegestützpunkte in die Kompetenz der Länder gelegt.

 

Das Hessische Sozialministerium hat am 11.12.2008 die Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erlassen. Die Bestimmung sieht vor, dass in jeder Gebietskörperschaft in Hessen –  5 kreisfreie Städte sowie 21 Landkreise – ein Pflegestützpunkt errichtet werden soll. Das SGB XI regelt in §92c, dass dies innerhalb von sechs Monaten durch die oberste Landesbehörde zu erfolgen hat.

 

Das Land Hessen als zuständige oberste Landesbehörde hat die Pflege- und Krankenkassen gemäß § 92c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch XI mit der Einrichtung von Pflegestützpunkten zur wohnortnahen Versorgung und Betreuung der Versicherten beauftragt. Als Träger der Pflegestützpunkte fungieren die Pflege- und Krankenkassen sowie die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemeinschaftlich. Einzelheiten der Kooperation regelt der Rahmenvertrag für die Arbeit und Finanzierung der Pflegestützpunkte im Lande Hessen, der zwischen den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen und den kommunalen Spitzenverbänden zu schließen ist. In diesem Zusammenhang bittet der Hessische Städtetag seine Mitgliedsstädte nun um Beitritt.

 

Aus Sicht des Magistrates stellen die Pflegestützpunkte ein geeignetes Mittel dar, um vorhandene finanzielle, fachliche und organisatorische Ressourcen zu bündeln und optimal einzusetzen; Doppelstrukturen können vermieden werden.

 

Die Pflegestützpunkte nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

 

·         Erhebung aller sozialen, gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungs- und Beratungsangebote einschließlich der relevanten Aktivitäten der Selbsthilfe und stellen entsprechende Informationsunterlagen zur Verfügung

·         Vernetzung aller aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote

·         die Förderung der Koordination der für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote

·         qualifizierte Information und Beratung für alle Bürgerinnen und Bürger.

 

Einzelheiten sind der in Anlage beigefügten Konzeption des Magistrates zur Arbeit der Pflegestützpunkte zu entnehmen.

 

Die erforderlichen Gesamtkosten für Errichtung und laufenden Betrieb lassen sich erst nach Abschluss des Pflegestützpunktvertrages beziffern. Für die Anschubfinanzierung stehen gemäß § 92c Abs. 5 SGB XI zunächst ausreichende Erstmittel des Landes in Höhe von 45.000,-- Euro zur Verfügung.

 

Hinsichtlich der Finanzierung des laufenden Betriebes sowie der Personalausstattung gibt der Rahmenvertrag vor, dass Pflegekassen und Kommune sich jeweils hälftig die entstehenden Aufwendungen teilen. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Stadt Offenbach als Komplementär zur Personalausstattung durch die Pflegekassen eine Vollzeitstelle vorgesehen, wobei der Stelleninhaber bzw. die Stelleninhaberin über einen Ausbildung im Bereich Soziale Arbeit oder Allgemeine Pflege an der Fachhochschule oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügen muss. Hieran orientiert sich die genannte Eingruppierung gemäß Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes.

Die Stelle wird organisatorisch dem besonderen Fachdienst Altenhilfeplanung im Sozialamt zugeordnet.

 

Der Rahmenvertrag sieht vor, dass spätestens nach drei Jahren eine Evaluation der Arbeit der Pflegestützpunkte stattfindet, die im Ergebnis auch zu einer Revision der aufgebauten Strukturen und entsprechend zu veränderten Personalzusammensetzungen führen kann.

 

Anlage: Konzept für die Stadt Offenbach zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes nach § 92c SGB XI