Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 20.08.2009

Eing. Dat. 20.08.2009

 

Nr. 478

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 630
- Helene-Mayer-Straße / Pflegeheim und Altenwohnungen -
1. Prüfung abgegebener Stellungnahmen
2. Zustimmung zum Durchführungsvertrag
3. Beschluss über den Plan als Satzung
4. Begründung
Magistratsvorlage Nr. 328/09 (Dez. I, Ämter 62 und 60) vom 19.08.2009,
DS I (A) 478


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Prüfung abgegebener Stellungnahmen

1.1 Der Hinweis des Amtes für Umwelt, Energie und Mobilität zur Aufhebung des
      Heilquellenschutzgebietes wird, wie auf Seite 9 der Anlage 2 dargestellt,
      berücksichtigt.

1.2 Die Anregungen der AG Flughafen werden, wie auf den Seiten 9-10 der Anlage 2
      dargestellt, teilweise berücksichtigt.

1.3 Die Stellungnahme des ESO bezüglich der Untersagung einer Bepflanzung der
      Kanaltrasse bleibt nach Rücksprache mit dem ESO, wie auf Seite 13 der
      Anlage 2 dargestellt, unberücksichtigt. Die Hinweise zum Kanalanschluss werden
      bei der Realisierung des Bebauungsplanes beachtet.

1.4 Die Hinweise der DB Services Immobilien GmbH, der Deutschen Telekom
      Netzproduktion GmbH, der Feuerwehr, des Stadtgesundheitsamtes und des
      Polizeipräsidiums Südosthessen werden bei der Realisierung des
      Bebauungsplanes beachtet.

1.5 Die Empfehlung des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Immissionsschutz
      bleibt aus den auf den Seiten 15-17 der Anlage 2 dargelegten Gründen
      unberücksichtigt. Der Anregung zur Änderung der Nutzungsart wird nach
      Rücksprache mit dem Regierungspräsidium, wie auf den Seiten 17-18 der
      Anlage 2 dargestellt, nicht gefolgt. Der Hinweis zur Aufhebung des
      Heilquellenschutzgebietes wird, wie auf Seite 14 der Anlage 2 dargestellt,
      berücksichtigt. Der Hinweis zum Kanalanschluss wird bei der Realisierung des
      Bebauungsplanes beachtet.


1.6 Die Anregung des Planungsverbandes zum Straßenverkehrslärm bleibt aus den
      auf den Seiten 18-19 der Anlage 2 dargestellten Gründen unberücksichtigt. Die
      Hinweise zum Bach vom Buchrainweiher und zum Grünring werden bei der
      Realisierung des Bebauungsplanes beachtet.

2. Zustimmung zum Durchführungsvertrag
    Dem Vertrag zwischen der Stadt Offenbach a.M. und der Immoprojekt-
    Entwicklungs GmbH (mit Sitz: Dreieich) über die Vorbereitung und Durchführung
    des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 630 (Anlage 3) wird zugestimmt.

3. Beschluss über den Plan als Satzung
    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 630 für das Gebiet zwischen
    Bahnlinie, Wolfsweg, Stadtgrenze, Leibnizgymnasium und der nördlichen Grenze
    des Grundstücks Isenburgring 1 (Anlagen 4 und 5, jeweils in der Fassung vom
    10.08.2009) wird gemäß § 10 BauGB in Verbindung mit den §§ 5 und 51 HGO als
    Satzung beschlossen.

4. Begründung
    Die Begründung (Anlage 6) wird dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
    beigefügt.


Begründung:

 

Zu 1:

Während der Offenlage des Bebauungsplanentwurfes vom 26.05.2009 bis 25.06.2009 und des parallel dazu durchgeführten Beteiligungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 BauGB wurden die in der Anlage 1 enthaltenen Stellungnahmen abgegeben. Die Inhalte der Stellungnahmen und die Begründungen zum Umgang mit den Stellungnahmen sind in der Anlage 2 im Einzelnen dargelegt.

 

Zu 2:

Vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss gemäß § 12 Abs. 1 BauGB die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Durchführung der Planinhalte vorliegen.

 

Der Durchführungsvertrag (Anlage 3) enthält alle erforderlichen Regelungen, die mit der Realisierung des Vorhabens verbunden sind. So beinhaltet der Vertrag u. a. Vereinbarungen zu Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen, zur Übernahme von Kosten und zur Einhaltung von Fristen. Er wird mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 630 wirksam.

 

Als ein Gegenstand der Abwägung bedarf der Durchführungsvertrag der Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung.

 

Zu 3:

Der Bebauungsplan kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung bewertet werden. Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt mit ca. 6.700 m² weit unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m² (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB), so dass die Voraussetzungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB gegeben sind.

 

Nach dem Billigungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung am 07.05.2009 hat der Magistrat die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.05.2009 bis einschließlich 25.06.2009 durchgeführt. Ort und Dauer der Auslegung wurden vorher ortsüblich in der Ausgabe der Offenbach-Post am 18.05.2009 bekannt gemacht. Öffentlich ausgelegen haben der Planentwurf, die dazugehörige Begründung und die schalltechnische Untersuchung.

 

In einer Bürgerversammlung am 04.06.2009 sind Ziele, Zweck und Auswirkungen der Planung vorgestellt worden. Anregungen wurden seitens der anwesenden Bürger nicht vorgetragen.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2009 wurden die von der Planung in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung benachrichtigt. Gleichzeitig erhielten sie gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit, bis zum Ende der Auslegungsfrist eine Stellungnahme zum vorgenannten Planentwurf abzugeben.

 

Die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen sind unter Punkt 1 dieser Vorlage behandelt und haben zu redaktionellen Änderungen im Bebauungsplan und in der Begründung geführt.

 

Nach Durchführung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte kann der Bebauungsplan in der Fassung vom 10.08.2009 nunmehr als Satzung beschlossen werden.

 

Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 5) wird gemäß § 12 Abs. 3 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 630, der die Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 30 Abs. 2 BauGB mitbestimmt.

 

Zu 4:

Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, diesem aber beizufügen, ist nach § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung. Die Begründung stellt die Grundlagen der Abwägung in ihren zentralen Punkten dar und ist Hilfe für die Auslegung der Festsetzungen.

 

Durch den Beschluss zu Punkt 4 wird die Anlage 6 zur Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

 

Information:

Die Vorlage musste (im Magistrat*) im Wege des Nachtrags vorgelegt werden, da die Gespräche über den Durchführungsvertrag mit den beteiligten Vertragsparteien erst in der vergangenen Woche zum Abschluss gebracht werden konnten.

* red. Änderung

Anlagen:

1. Kopien der Stellungnahmen

2. Auswertung der Stellungnahmen

3. Durchführungsvertrag

4. Bebauungsplan

5. Vorhaben- u. Erschließungsplan

    (Lageplan, Freiflächenplan,
    Grundrisse, Schnitte, Ansichten)

6. Begründung

 

 

Verteiler:
15 x HFB
 1x Minderheitenvertreter (HFB)
15 x UPB
 1 x Minderheitenvertreter (UBP)
  7 x Fraktionen
  1 x Vertreterin MUT
  1 x Frau Stv. Silvestro
  2 x Stv.- Büro

15 x SOZ
(erhält nur Anlage 3 (Durchführungsvertrag ohne Anlagen) sowie Anlage 5 komplett)