Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 17.09.2009

Eing. Dat. 17.09.2009

 

Nr. 494

 

 

 

Urteil Musterklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
hier: Revision
Antrag Magistratsvorlage Nr. 373/09 (Dez. IV Ämter 10.4, 69) vom 16.09.2009,
DS I (A) 494


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Stadt Offenbach am Main legt gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungs-
    gerichtshofs Kassel vom 21. August 2009 Revision ein.

2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 5.000,- EUR sind unter dem Sachkonto
    67710000, Untersachkonto 02300.65530, Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main-    
    Flughafen, Produkt 01.01.09 im Haushaltsentwurf 2010 und Folgejahre
    veranschlagt.


Begründung:

 

Mit Urteil vom 21. August 2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel über die Musterklagen gegen den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main entschieden. Diese hat er zum überwiegenden Teil abgewiesen. Erfolgreich war ein Teil der Musterklagen - darunter auch die der Stadt Offenbach - insoweit, als sie sich gegen die Zulassung von Nachtflügen - insbesondere von 23:00 bis 5:00 Uhr - richten. Das Land muss insofern eine völlig neue Abwägung vornehmen.

 

Rechtlich beanstandet hat der Gerichtshof zunächst, die Zulassung der 17 Flüge in der sog. „Mediationsnacht“, die nicht mit dem gesetzlich gebotenen Schutz der Bevölkerung vor nächtlichem Fluglärm zu vereinbaren seien. Auch die Regelung für die sog. Nachtrandstunden sei insoweit zu beanstanden, als die Zahl der 150 zugelassenen Flugbewegungen auf den Jahresdurchschnitt bezogen sei. Dies ermögliche es, Flüge von der Winterflugplanperiode in die Hauptreisezeit zu verlegen, wodurch es zu einer besonders nachteiligen Bündelung von Flügen in den einzelnen Nächten kommen könne.

 

Im Übrigen hat das Gericht den Planfeststellungsbeschluss jedoch für rechtmäßig erachtet. Die dritte Landebahn kann danach gebaut und in Betrieb genommen werden.

 

Damit ist das Gericht der Argumentation der Stadt Offenbach bezüglich des Taglärms und der daraus resultierenden einschneidenden Beschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit nicht gefolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für alle Beteiligten die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. In Übereinstimmung mit dem städtischen Prozessvertreter - Herrn Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen - sollte daher die Stadt Offenbach gegen das o. g. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Revision einlegen.

 

Wegen der kurzen Frist (binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils ist die Revision einzulegen) besteht besondere Dringlichkeit.