Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 22.10.2009

Eing. Dat. 22.10.2009

 

Nr. 519

 

 

 

 

 

Mehr Lärmschutz beim Einsatz von Laubbläsern in Offenbach
Antrag SPD, B`90/Die Grünen und FDP vom 21.10.2009, DS I (A) 519


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt, zwecks Minderung der Lärmbelästigung für Bürgerinnen und Bürger zu prüfen und zu berichten:

1. wie die Lärmbelästigung durch motorbetriebene, tragbare Laubbläser weiter
   vermindert werden kann.

2. wie und zu welchen Kosten auf der städtischen Internetseite und mittels eines
    Info-Faltblattes über die gemäß Immissions-Schutzgesetz eingeschränkten
    Einsatzzeiten von Laubbläsern informiert werden kann.

3. ob und zu welchen Kosten und in welchem Zeitrahmen die in städtischen
    Gesellschaften derzeit eingesetzten Laubbläser sinnvoll durch neuere, noch leisere,
    beispielsweise akkubetriebene bzw. elektrische Geräte, ersetzbar sind.

4. ob und wie bei städtischen Gesellschaften (ESO, GBM) sowie deren Auftragnehmern
    auf eine Selbstverpflichtung hinsichtlich der Einschränkung der Einsatzzeiten von
    Laubbläsern in Offenbach hinzuwirken ist, die über die gesetzlichen Bestimmungen
    der BImSCH hinausgeht und sicherzustellen, dass auch bei externen Firmen nur
    nachweislich lärmarme Geräte eingesetzt werden.

5. wie gewährleistet werden kann, dass folgende Regelungen beim Einsatz von
    Laubbläsern Beachtung finden:

    a) Die Geräte werden ausschließlich zur Laubbeseitigung verwendet. Ihr Einsatz wird
        auf ein Mindestmaß beschränkt.
    b) Die mit der Bedienung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu einem
        sensiblen Gebrauch der Geräte angehalten.
    c) Es werden ausschließlich als lärm- und abgasarm zertifizierte Geräte mit der
        jeweils besten verfügbaren Technik verwendet.
    d) Das Herbstlaub wird nur dort entfernt, wo dies auch erforderlich ist.
    e) Es wird sichergestellt, dass in der Nähe von Schulen kein Laubbläsereinsatz
        während der Unterrichtszeiten stattfindet.

6. ob und wie es rechtlich möglich wäre, - z.B. mit einer erweiterten städtischen Satzung
    oder durch Festsetzungen in Bebauungsplänen, städtebaulichen Verträgen etc.
    - einen besseren Schutz der Bürger vor vermeidbaren Lärmbelastungen durch
    Laubbläser zu erreichen.


Begründung:

 

Die Technisierung und Motorisierung im gewerblichen und privaten Bereich hat erhebliche Ausmaße erreicht. Daher sollen städtische Maßnahmen erarbeitet werden, die einen optimalen Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor vermeidbarer Lärmbelästigung sicherstellen. Für den Betrieb von Geräten und Maschinen sind zwar die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV. zu beachten. Diese gelten allerdings überwiegend für Wohn- oder Klinikgebiete und sind in den in Offenbach häufig anzutreffenden Mischgebieten nicht eindeutig anwendbar. Ergänzende Informationen, Maßnahmen und Regelungen in Offenbach erscheinen daher sinnvoll und notwendig.