Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 11.11.2009

Eing. Dat. 05.11.2009

 

Nr. 524

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftsplan 2010 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO)
Kommunale Dienstleistungen (Pb 11)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 462/09 (Dez. IV, ESO) vom 04.11.2009, DS I (A) 524


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1.   Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main
      (ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2010, der im

1.1 Erfolgsplan
      bei den Aufwendungen in Höhe von T€ 63.754 und den Erträgen in Höhe von
      T€ 63.983 mit einem positiven Ergebnis von T€ 229 abschließt und im

1.2 Vermögensplan
       bei Einnahmen in Höhe von T€ 6.316, Kreditaufnahme von T€ 3.152,
       Kredittilgung von T€ 1.087, Auflösung empfangener Ertragszuschüsse von
      T€ 348, Investitionen von T€ 6.773 und Entnahmen aus der
      Gebührenausgleichsrückstellung von T€ 1.260 ausgeglichen abschließt und
      außerdem Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 1.230 umfaßt, wird
      mit der

1.3 Finanzplanung
      gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

2.   Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2010 im
      Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
      T€ 3.152 festgesetzt.

3.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2010 zur
      rechtzeitigen Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,
      wird auf T€ 2.500 festgesetzt.



Begründung:

 

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.

 

Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet.

 

Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die
übrigen Anlagen verwiesen.

 

Anlage: Wirtschaftsplan 2010