Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2006 - 2011
Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 21.01.2010
Eing. Dat. 21.01.2010
Nr. 546
Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Darmstadt für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl-bewerberleistungsgesetzes
Antrag Magistratsvorlage Nr. 002/10 (Dez. I, Amt 10) vom 20.01.2010, DS I (A) 546
Die Stadtverordnetenversammlung möge
eine 3 Personen umfassende Vorschlagsliste zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Darmstadt für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
beschließen.
Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit.
Begründung:
Der Hessische Landtag hat durch das Achte Gesetz zur Änderung des Hess. Ausführungs-gesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (HAG SGG) am 24.11.2009 geregelt, welche kreisfreie Stadt bzw. welcher Kreis zu welchem Sozialgericht ein Vorschlagsrecht besitzt.
Mit Schreiben vom 22.12.2009 hat das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa die Stadt Offenbach aufgefordert, eine entsprechende Vorschlagsliste mit 3 Personenvorschlägen bis zum 01.03.2010 einzureichen.
Die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozial-gericht gehen aus dem beigefügten Auszug aus den Bestimmungen der §§ 16 und 17 SGG hervor.
Das Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagsliste regelt § 36 Gerichtsverfassungsgesetz.
Danach soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Die Vorschlagsliste muss schließlich Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. Ein entsprechender Personalbogen des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa ist in der Anlage beigefügt. Dieser sollte vor Beschluss von der vorgeschlagenen Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Er ist mit der beschlossenen Vorschlagsliste dem Hessischen Justizministerium zuzuleiten.
Anlagen
Auszug aus den Bestimmungen der §§ 16 und 17 SGG
Personalbogen