Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 08.02.2010

Eing. Dat. 04.02.2010

 

Nr. 557

 

 

 

 

Satzung der Stadt Offenbach am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 041/10 (Dez. IV, Amt 32) vom
03.02.2010,
DS I (A) 557


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Die in der Anlage 1 aufgeführte Neufassung der Sondernutzungssatzung wird beschlossen.


Begründung:

 

Im Rahmen der langfristig angesetzten Projekte „Besser leben in Offenbach“, „Stadtbildentwicklung“ und „Aktive Innenstadt“ stand auch die zeitlich befristete Nutzung des öffentlichen Raumes durch Sondernutzungen auf dem Prüfstand. Als erster Schritt zur Verbesserung der derzeit bestehenden Situation stand die Praxis der Plakatierung für kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen auf mobilen Dreieckständern zur Disposition. Ausgelöst durch die Bereitschaft der Offenbacher–Stadtinformation–Gesellschaft mbH (OSG), im gesamten Stadtgebiet einheitliche Dreieckständer fest zu installieren, um damit Flächen für die kulturelle und gemeinnützige Werbung zu schaffen, kann nun die Aufstellung von mobilen Dreieckständern durch eine Änderung der Sondernutzungssatzung stark eingeschränkt werden.

 

Zur Ermächtigungsformel

Die Ermächtigungsformel wurde an die aktuellen Rechtsvorschriften angepasst.

 

Zu § 1

Die Bestimmungen wurden unverändert aus der alten Satzung übernommen.

 

Zu § 2

Die Bestimmungen des § 2 wurden unverändert übernommen. Lediglich im Abs. 3 wurde das Wort „Straße“ um die Worte „ein Weg oder ein Platz“ ergänzt.

 

Die Formulierungen im Abs. 5 wurden deutlicher gefasst.

 

Zu § 3 und 4

Die Bestimmungen wurden unverändert aus der alten Satzung übernommen.

 

 

 

 

Zu § 5

Bedingt durch die Eröffnung des KOMM wurde der Aliceplatz zum unmittelbaren Zugangsbereich zum Einkaufszentrum, so dass eine zusätzliche, nicht an die ortsansässigen Gastronomiebetriebenen gebundene, Außengastronomie den Gemeingebrauch des Platzes dauerhaft einschränkt, weshalb die Reglungen über den Sommergarten gestrichen wurden.

 

Bei den Aufzählungen des Abs. 1 und 3 wurde ein Komma in der alten Fassung durch das Wort „und“ ersetzt.

 

Zu § 6

Große Marktstraße: Im Zuge der Errichtung des KOMM ist diese nun vollständig der Fußgängerzone zuzurechnen, weshalb die Straßen, die die Grenze der Fußgänger-zone bilden, neu bezeichnet werden mussten.

 

In einem Beschluss vom 03.12.2008 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das alleinige Antragsrecht des Eigentümers der Passage in Abs. 2 der alten Fassung als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz angesehen und somit für nichtig erklärt. Außerdem hielt das Gericht die Verwehrung des Zugangs der in einer Passage innen liegenden Geschäfte zur Straße für nicht statthaft. Mit der Neufassung des Abs. 2 und der Zulassung einer Sammelwerbeanlage soll dieser Mangel beseitigt werden.

 

Da die Größe der Werbeständer ohnehin beschränkt ist, können die Vorschriften der Abs. 3 und 4 der Satzung in der alten Fassung ersatzlos gestrichen werden.

 

Zu § 7

Um die Plakatwerbung, die nicht auf den von der Offenbacher – Stadtinformation – Gesellschaft mbH bereitgestellten Aluminiumständern stattfindet stark einzu-schränken, wurden die §§ 7 bis 9 neu in die Satzung eingefügt.

 

Zu § 8

Abs. 1

 

Der nach der bisherigen Sondernutzungssatzung zulässige Wildwuchs bei den Plakatierungen hat zu negativen Auswirkungen im Stadtbild geführt. Die Regelung, dass diese Werbung nur noch auf den von der Stadt Offenbach, bzw. derzeit von der OSG bereitgestellten Einrichtungen erfolgen darf, soll auf eine Verbesserung hinwirken.

 

Abs. 2

Die bereitgestellten Aluminium-Dreieckständer sind weitläufig über das Stadtgebiet verteilt. Da es zu bestimmten Zeiten zu einem höheren Bedarf an Werbeflächen als vorhanden kommen kann, soll eine Zentralstelle für die ausgewogene Verteilung der Plakate sorgen. Da sich die Rahmenbedingungen für diese Plakatwerbung, etwa durch die Bereitstellung neuer Werbeflächen, schnell und oft ändern können, bietet sich die Regelung der Einzelheiten des Verfahrens in den vom Magistrat zu beschließenden Richtlinien hierzu an. So kann deutlich schneller auf eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten reagiert werden.

 

 

Zu § 9

Erfahrungen mit der bisher gültigen Sondernutzungssatzung haben gezeigt, dass die Regelungen für diese Art von Veranstaltungen nicht praktikabel waren. Üblicherweise verfügen solche Veranstalter nur über die in diesem Gewerbe üblichen Plakate im Querformat. Mit der nun eingefügten Regelung soll die Werbung zwar möglich, aber dennoch stark reglementiert werden.

 

Zu § 10

Durch die Auflösung des Straßenverkehrsamtes wurde die Änderung des Abs. 1 Satz 1 notwendig. Ansonsten ist die Bestimmung wortgleich mit dem § 7 der alten Fassung.

 

Zu § 11

Die Bestimmungen des § 11 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 8 der alten Fassung.

 

Zu § 12

Die Bestimmungen des § 12 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 9 der alten Fassung. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit wurde im Abs. 5 der Verweis auf den Ersatzpflichtigen nach Abs. 2 eingefügt.

 

Zu § 13

Die Bestimmungen des § 13 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 10 der alten Fassung. In Abs. 3 wurde lediglich der Verweis auf den Ersatzpflichtigen eingefügt.

 

Zu § 14

Bereits bei der Verabschiedung der Sondernutzungssatzung in der alten Fassung am 09.12.2004 war die im § 11 zitierte zweite Verordnung zur Ausführung des Hessisch-en Straßengesetzes nicht mehr in Kraft. Dieser Mangel wird nun durch die Nennung der gültigen Rechtsvorschrift beseitigt.

 

Durch das Einfügen des Satzes 2 in Abs. 5 wurde klargestellt, dass die Gebühren-schuld nicht die formelle Sondernutzungserlaubnis ersetzt.

 

Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 14 wortgleich mit den Bestimmungen des § 11 der alten Fassung.

 

Zu § 15

Abs. 2 Satz 1 wurde lediglich redaktionell verändert.

 

Die im Abs. 2 zitierte Zweite Verordnung zur Ausführung des Hessischen Straßen-gesetzes ist nicht mehr in Kraft. Nun wird die gültige Verordnung zitiert.

 

Ansonsten sind die Bestimmungen des § 15 wortgleich mit den Bestimmungen des § 12 der alten Fassung.

 

Ansonsten sind die Bestimmungen des § 15 wortgleich mit den Bestimmungen des § 12 der alten Fassung.

 

 

Zu § 16 bis 18

Die Bestimmungen sind wortgleich mit den §§ 13 bis 15 der alten Satzung, jedoch musste durch das Einfügen der Bestimmungen über Plakate die Nummerierung angepasst werden.

 

Zu § 19

Abs. 1

Die Einführung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie zum 28.12.2009 hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Verwaltungsgebühren, die nur noch nach Verwal-tungsaufwand berechnet werden dürfen. Verwaltungsgebühren im Bereich der Sondernutzung berühren den gewerblichen Bereich, so dass hier der dort geltende Mindestgebührensatz von 15,00 Euro je angefangener Viertelstunde zum Ansatz gebracht wird.

 

Abs. 2

Wie die Erfahrungen gezeigt haben, erfordern Anträge auf Sondernutzung von großen Veranstaltungen einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Sind etwa umfangreiche Pläne zu prüfen oder gar Begehungen vor Ort erforderlich, reicht die bisher genannte Höchstgebühr keinesfalls, um den Verwaltungsaufwand zu decken. Die nun genannte Höchstgebühr würde bei einem Verwaltungsaufwand von 5 Stunden und mehr zum Tragen kommen.

 

Zu § 20

Die Bestimmungen des § 20 sind wortgleich mit den Bestimmungen des § 17 der alten Fassung. Lediglich der Bußgeldrahmen in Abs. 2 wurde an den geänderten Rahmen im Ordnungswidrigkeitengesetz angepasst. Die Verweise auf die ent-sprechenden §§ wurden an die neue Nummerierung angepasst.

 

Zum Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren

Vor der Gebührentabelle wurden Erläuterungen über die für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren maßgeblichen Fristen eingefügt.

 

Ziffern 1 bis 5

Keine Veränderungen

 

Ziffer 6

Zur Abmilderung der Auswirkungen des Nichtraucherschutzgesetzes auf die Gastro-nomie hatte die Stadt Offenbach am Main im Jahr 2007 die Sondernutzungsgebüh-ren für die Wintermonate nach § 15 Abs. 2 Buchstabe b der seinerzeit gültigen Sondernutzungssatzung auf 1,00 EUR gesenkt. Diese Regelung hat sich bewährt, so dass der Tatbestand nun in das Gebührenverzeichnis aufgenommen werden kann.

 

Ziffer 7

Durch die Einführung der neuen Regelungen über Plakate mussten auch neue Gebührentatbestände geschaffen werden.

 

Ziffern 8 bis 10

Durch die Einfügung der neuen Ziffer 7 als Gebührentatbestand für Plakate mussten die restlichen Ziffern neu durchnummeriert werden. An den Gebühren wurden keine Veränderungen vorgenommen.

 

Ziffer 11

Anpassung der Gebührensätze auf Vorschlag von Amt 63 als bewirtschaftendes Amt.

 

 

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen der Sondernutzungs-
satzung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Der Entwurf der Satzung wurde mit den von den Reglungen betroffenen Ämter 13, 60, 63 und 80 und anschließend mit der Abteilung „Recht“ des Hauptamtes abgestimmt.

Anlage 1:  Neufassung der Satzung der Stadt Offenbach am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung)

 

Anlage 2:  Synopse