Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 04.03.2010

Eing. Dat. 04.03.2010

 

Nr. 576

 

 

 

Normenkontrollklage gegen den Landesentwicklungsplan EFFM 2007
hier: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Antrag Magistratsvorlage Nr. 080/10 (Dez. IV, Amt 10.4, 69) vom 03.03.2010,
DS I (A) 576


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Beschwerde gegen die
    Nichtzulassung der Revision im o.g. Verfahren zu.

2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von 3.000.- € sind unter dem Sachkonto
    67710000, Untersachkonto 02300.65530, Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main
    Flughafen, Produkt 01.01.09 im Haushalt 2010 und Folgejahre veranschlagt.


Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 08.11.2007 - Drucksache I (A) 240 - beschlossen, gegen den Landesentwicklungsplan EFFM (LEP EFFM) Normenkontrollklage vor dem Hessischen VGH in Kassel zu erheben. Auf die dortige - umfängliche - Begründung wird verwiesen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2010 hat der Hessische VGH - wie bekannt - den Antrag abgelehnt und Revision nicht zugelassen.

 

Wesentlicher Inhalt des LEP EFFM 2007 ist die Standortentscheidung zu Gunsten der Nord-West-Bahn. Dies bedeutet - wie allseits bekannt - für die Stadt Offenbach zwingend zusätzliche und unzumutbare Lärmbelästigungen sowie eine eklatante Einschränkung ihrer kommunalen Planungshoheit. So werden im Falle eines Ausbaus 75 Prozent des Stadtgebiets als sogenannter Siedlungsbeschränkungsbereich, bzw. Schutzzone eingestuft werden, mit der Folge von Bauverboten u.a. für Schulen und Kitas.

 

Der LEP EFFM 2007 ist wesentliche Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses. Der Normenkontrollantrag war also nötig, da nach Ablauf der 1-Jahresfrist im Jahre 2008 das Risiko bestanden hätte, dass die Stadt Offenbach mit ihrem Vorbringen gegen die Standortentscheidung für die Flughafenerweiterung beschränkt oder ganz ausgeschlossen ist. Das Normenkontrollverfahren ist ein wesentlicher Teil der Prozessführung der Stadt Offenbach. Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird sicher gestellt, dass die gesamte Standortentscheidung der Flughafenerweiterung durch das Bundesverwaltungsgericht - voraussichtlich gleichzeitig - im Klageverfahren (gegen den Planfeststellungsbeschluss) und im Normenkontrollverfahren (gegen den LEP EFFM 2007) entschieden wird. Nach der schriftlichen Auskunft des städtischen Prozessvertreters, Herrn Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen, ist es daher unerlässlich, neben der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss auch die Wirksamkeit des LEP EFFM vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.

 

Der Beschluss wurde unserem Prozessvertreter am 9. Februar 2010 zugestellt. Wegen der einmonatigen Rechtsmittelfrist konnte eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden.

 

Im Falle eines Obsiegens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden bisher entstandene Kosten erstattet. Im Falle des Unterliegens liegt das Kostenrisiko nach Abschätzung des Prozessbevollmächtigten der Stadt Offenbach jedenfalls unter 3.000,00 €, wahrscheinlich unter 2.000,00 €. Möglicherweise wird das Kostenrisiko - im ungünstigen Fall - noch dadurch erheblich gemindert, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst über die Revision in den Klageverfahren entscheidet und dass das Normenkontrollverfahren dann für erledigt erklärt wird. Wägt man die mögliche Kostenerstattung im Erfolgsfalle ab mit dem Kostenrisiko in dem Fall einer Erfolglosigkeit des Rechtsmittels, entsteht überhaupt kein Kostenrisiko.