Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 17.06.2010

Eing. Dat. 17.06.2010

 

Nr. 611



§29b Luftverkehrsgesetz nicht ändern
Antrag SPD, B´90/Die Grünen und FDP vom 17.06.2010, DS I (A) 611


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat der Stadt Offenbach wird beauftragt, sich bei der Landes- und Bundesregierung dafür einzusetzen, dass die von der Bundesregierung beabsichtigte Änderung des §29b Luftverkehrsgesetz - zur Frage der Abschaffung der dort festgelegten besonderen Berücksichtigung der Nachtruhe der Bevölkerung - nicht in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht und die bestehende Regelung des §29b Luftverkehrsgesetzes unverändert beibehalten wird.

Weiterhin bestätigt die Stadt Offenbach ihre Auffassung, dass es zur Aufrechterhaltung der Drehscheibenfunktion des Flughafens Frankfurt und seiner internationalen Konkurrenzfähigkeit nicht des Nachtflugbedarfs am Standort Frankfurt bedarf, wie dies die Fraport AG in ihrem Antrag zum Planfeststellungsverfahren selbst beantragt und auf dem Erörterungstermin in der Stadthalle in Offenbach überzeugend dargelegt hat.

Die Stadt Offenbach ist der Auffassung, dass die Menschen in einer Metropolregion mit einer starken Verlärmung durch Fluglärm, Anspruch auf eine fluglärmfreie Zeit in der Nacht haben.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach fordert die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Offenbach auf, den Aufruf der Bundesvereinigung gegen Fluglärm zur beabsichtigten Änderung des §29b LuftVG durch ihre Unterschrift zu unterstützen.

Begründung:

Mediation, aber auch wiederholte Beschlüsse des Hessischen Landtags, der Hessischen Landesregierung und glaubwürdige Anträge und Aussagen der Fraport AG haben auf die Notwendigkeit der Kompensation in der Nacht bei steigenden Fluglärmbelastungen am Tage hingewiesen. Selbst die Fraport AG ging im gesamten Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zum Flughafenausbau davon aus, dass die Konkurrenz- und Hubfähigkeit des Flughafens Frankfurt durch ein Nachtflugverbot in der Zeit von 23 bis 5 Uhr nicht in Frage gestellt wird. Die Fraport AG hat sogar durch die Beantragung eines europäischen Flughafensystems mit dem Flughafen Hahn verdeutlicht, dass auch mit einem Nachtflugverbot von 23 bis 5 Uhr am Standort Frankfurt die Dynamik der Luftverkehrsentwicklung, die Hubfähigkeit, die Konkurrenzfähigkeit des Flughafens Frankfurt und die Anbindung der deutschen Wirtschaft an den internationalen Luftverkehr nicht verloren geht oder eingebüßt wird, sondern sogar ausgebaut werden kann. Was in den letzten mehr als zehn Jahren planerisch richtig war, kann heute raumplanerisch nicht falsch sein.

 

Seitens der Luftverkehrswirtschaft wurde in den vergangenen Monaten gefordert, dass für den Nachtflugbetrieb an deutschen Flughäfen kein Bedarfsnachweis mehr erforderlich sein solle. Außerdem sei es durch eine Änderung der Luftverkehrsgesetzes sicher zu stellen, dass an allen deutschen Flughafenstandorten jederzeit auf Wunsch nachts geflogen werden könne. Begründet wurde die Forderung mit der Aufrechterhaltung der internationalen Konkurrenzfähigkeit und der notwendigen Einbindung Deutschlands in das interkontinentale Luftverkehrsnetz. In ihren Koalitionsverhandlungen hat die Bundesregierung dieses Petitum übernommen. Eine Novellierung des Luftverkehrsgesetzes im Sinne der Luftverkehrswirtschaft ist in Arbeit.

 

Diese Argumentation verkennt, dass Deutschland innerhalb der weltweiten Zeitzonen sehr günstig liegt und sich für den Passagier- und Frachtlinienverkehr daraus kein Nachtflugbedarf ableiten lassen kann. Die von den Ferienflug- und den Billigfluggesellschaften geforderten Nachtflugbedürfnisse sind ausschließlich privatwirtschaftlicher Natur und stehen dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung in der Metropolregion auf Nachtruhe entgegen. Außerdem haben diese Verkehre nichts mit der Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt zu tun, da sie ausschließlich Direktverkehre abwickeln.

 

Die Stadt Offenbach verweist bei dieser Diskussion auf ihre exponierte Lage zum größten kontinentalen Flughafen in Europa und die sich daraus ergebenden besondern Belastungen durch Fluglärm und dessen Folgen der Siedlungsbeschränkung, der Bauverbote nach Fluglärmschutzgesetz und gesundheitlichen Belastungen der Bevölkerung.

 

Die Stadt Offenbach wendet sich nicht generell gegen einen Nachtflugbetrieb auf deutschen Flughäfen. Dies muss aber nach den Gegebenheiten am jeweiligen Standort entschieden werden. In einem Genehmigungsverfahren müssen sich die widerstreitenden Interessen und Belange einer Abwägung unterziehen. Dabei stellen die privatwirtschaftlichen Interessen der Luftverkehrslinien keinen öffentlichen Belang dar. Ihnen entgegen steht, dass im Luftverkehrsgesetz fixierte Schutzbedürfnis der Bevölkerung. Diese Dualität der Interessenabwägung sollte im Interesse eines Rechtsfriedens nicht aufgegeben werden.

 

In Deutschland hat theoretisch kein Passagier einen längeren Weg von mehr als 45 km zu einem Flughafen mit Kurz- und Mittelstreckenverkehr zurückzulegen (Fraport AG). Trotzdem kann immer wieder festgestellt werden, dass Passagiere nicht den nächsten Flughafen wählen, sondern für kostengünstigere Angebote auch z. T. lange An- und Abreisen in Kauf nehmen. Deshalb spricht alles dafür, dass die von der Luftverkehrswirtschaft für die Ferienflug- und den Billigfluggesellschaften geforderten Nachtflugverkehre an Standorten abgewickelt werden, die außerhalb von Verdichtungsräumen liegen, wie dies in vielen Ländern der Europäischen Gemeinschaft bereits heute tägliche Praxis ist.