Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 21.10.2010

Eing. Dat. 21.10.2010

 

Nr. 643

 

 

Satzung zur Einrichtung des innerstädtischen Innovationsbereiches
„Offenbach Innenstadt“ nach INGE
Antrag Magistratsvorlage Nr. 384/10 (Dez. I (Ämter 62 und 60) vom 20.10.2010,
DS I (A) 643


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag:
    Dem Vertrag (Anlage 2) zwischen der Stadt Offenbach a. M. und dem Aufgabenträ-
    ger, dem Gewerbeverein Treffpunkt Offenbach e.V., in dem sich letzterer verpflich-
    tet, die sich aus INGE ergebenden Pflichten, Ziele, Aufgaben und Verantwortlichkei-
    ten umzusetzen, wird zugestimmt.

2. Beschluss der Satzung:
    Der Entwurf der Satzung zur Stärkung der Innovation im Bereich „Offenbach Innen-
    stadt“ (Anlage 3) in der Fassung vom 11.10.2010 für das im Anhang 1 der Anlage 3
    dargestellte Gebiet wird gemäß § 3 des Gesetzes zur Stärkung von innerstädtischen
    Geschäftsquartieren (INGE) in Verbindung mit den §§ 5 und 51 HGO als Satzung
    beschlossen.


Begründung:

 

Mit Schreiben vom 25.05.2010 hat der Gewerbeverein Treffpunkt Offenbach e.V. die Einrichtung des Innovationsbereichs „Offenbach Innenstadt“ beantragt. Im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE) hat der Magistrat der Stadt Offenbach den Antrag geprüft.

 

INGE sieht als Antragsberechtigung u.a. eine Mindestquote von Unterstützungserklärungen in Höhe von 15% bzgl. der Anzahl der Grundstücke und bzgl. der Gesamtgrundstücksfläche vor. Die Prüfung der Unterstützungserklärungen ergab eine Zustimmungsquote von 20,0% bzgl. der Anzahl der Grundstücke und von 25,9% bzgl. der Gesamtgrundstücksfläche. Da der Aufgabenträger somit die notwendige Unterstützung vorweisen konnte und auch die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, lagen keine Gründe für eine Antragsablehnung vor. Es wurden daher die vollständigen Antragsunterlagen im Zeitraum 22.06. - 21.07.2010 öffentlich ausgelegt, die Grundstückseigentümer sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange angeschrieben und Unterlagen auch im Internet bereitgestellt.

 

Während des Offenlagezeitraums konnten Anregungen vorgebracht werden und die betroffenen Grundstückseigentümer der Einrichtung des Innovationsbereiches widersprechen. Seitens der Träger öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein. Die Auswertung der Widersprüche der Eigentümer ergab eine Widerspruchsquote von 21,9% bzgl. der Anzahl der Grundstücke und von 15,3% bzgl. der Gesamtgrundstücksfläche. Die nach § 5 Abs. 8 INGE erforderliche Ablehnungsquote von 25% wurde somit weder bezüglich der Anzahl der Grundstücke noch bzgl. der Fläche erreicht.

 

Nach der Auswertung der Offenlage wurde sodann der zwischen Stadt und Aufgabenträger vor Satzungsbeschluss abzuschließende Vertrag verhandelt. Dieser Vertrag wurde vom Aufgabenträger unterzeichnet und liegt der Stadt vor.

 

Verfahrensrechtlich sind damit alle gesetzlich vorgeschriebenen Schritte durchgeführt worden. Im letzten Schritt sind nun noch die Zustimmung zum Vertrag und der Beschluss der Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung erforderlich. Eine detailliertere Beschreibung des Aufstellungsverfahrens kann der Anlage1 entnommen werden.

 

Zu 1.:

 

Vor dem Beschluss der Satzung über die Einrichtung des innerstädtischen Innovationsbereiches „Offenbach Innenstadt“ muss gemäß § 3Abs. 1 INGE die Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Umsetzung der sich aus INGE ergebenden Pflichten, Ziele, Aufgaben und Verantwortlichkeiten vorliegen.

 

Der öffentlich-rechtliche Vertrag (Anlage 2) enthält alle nach INGE erforderlichen Regelungen. Dies sind im Wesentlichen Regelungen zu den Aufgaben und Pflichten des Aufgabenträgers sowie der Stadt, der Mittelbereitstellung, der Finanzplanung des Aufgabenträgers, der Rückzahlungspflichten und Sicherheitsleistungen, der Maßnahmenumsetzung, der Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger und der Stadt als Aufsichtsbehörde sowie der Vertragslaufzeit. Der Vertrag ist bereits vom Aufgabenträger unterzeichnet und wird bei Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung mit dem Inkrafttreten der Satzung wirksam.

 

Durch die Verpflichtung zur Abstimmung der vom Aufgabenträger vorgesehenen Maßnahmen mit der Stadt (insbesondere dem Amt für Stadtplanung und Baumanagement) und dem kontinuierlichen Austausch zwischen der Stadt und dem Aufgabenträger ist insbesondere gewährleistet, dass die INGE-Maßnahmen und die Maßnahmen des Förderprogramms „Aktive Innenstadt“ zusammenwirken.

 

Zu 2.:

 

Wie am Anfang der Begründung (und detailliert in Anlage 1 der Vorlage) dargestellt, sind die notwendigen Schritte des Aufstellungsverfahrens durchgeführt worden. Damit kann, nachdem die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vorliegt, die Satzung zur Stärkung der Innovation im Bereich „Offenbach Innenstadt“ nunmehr beschlossen werden.

 

Die Inhalte dieser Satzung entsprechen den Vorgaben des INGE-Gesetzes. Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden Themen.

 

§ 1 Geltungsbereich (=Innovationsbereich)

Die Abgrenzung des Innovationsbereichs wurde vom Aufgabenträger entworfen und mit dem Amt für Stadtplanung und Baumanagement sowie dem Vermessungsamt abgestimmt. Der Geltungsbereich ist im Anhang 1 zur Satzung kartographisch dargestellt. Anhang 2 der Satzung listet die betroffenen Flurstücke nachrichtlich auf.

 

§ 2 Ziele

Die Ziele wurden aus dem Antrag übernommen. Sie erfüllen die Vorgaben des § 2 Abs. 1 INGE.

 

§ 3 Maßnahmen im Innovationsbereich

Die Maßnahmen wurden ebenfalls aus dem Antrag übernommen, aber ein wenig allgemeiner formuliert. Damit wird dem Aufgabenträger für die Realisierungsphase noch etwas Gestaltungsspielraum gelassen.

 

§ 4 Aufgabenträger

Der Aufgabenträger muss konkret benannt werden. Er muss eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Bei dem Aufgabenträger handelt es sich um den Gewerbeverein Treffpunkt Offenbach e.V.

 

§ 5 Abgabenerhebung

Absatz 1 bestimmt die erhebende Stelle, die Abgabenpflichtigen und den Grund der Abgabe gemäß § 7 Abs. 1 INGE. Der Hebesatz ergibt sich aus dem Quotienten der vorgesehenen Aufwendungen laut Antrag und der Summe der Einheitswerte im Innovationsbereich. Er darf maximal 10 % der Einheitswerte erreichen. Der Beitrag bleibt mit 2,974 % erheblich unter der gesetzlichen Obergrenze. Die Abgabe wird in fünf gleichen Teilbeträgen fällig.

 

§ 6 Pauschalbetrag für den Verwaltungsaufwand

Die Stadt Offenbach verzichtet auf die Erhebung eines Pauschalbetrags für den Verwaltungsaufwand nach § 8 Abs. 1 INGE. Dies geschieht analog zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und spiegelt den Gedanken wider, bürgerschaftliches Engagement nicht zu erschweren.

 

§ 7 Geltungsdauer

Die Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Dies entspricht dem Antrag des Aufgabenträgers und der gesetzlichen Obergrenze.

 

Nach der Zustimmung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag und dem Beschluss der Satzung ist diese amtlich bekannt zu machen.

 

Anlagen:

1)    Bericht über das Aufstellungsverfahren

2)    Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Aufgabenträger

3)    Entwurf der Satzung zur Einrichtung des Innovationsbereiches „Offenbach Innenstadt“

 

Verteiler:

15 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

15 x UPB

   1 x Minderheitenvertreter (UPB)

   7 x Franktionen

   2 x Stv.-Büro